bei der Haussanierung hat ein Bauherr eine tschechische Firma mit dem Einbau der Fenster beauftragt. Nach der erfolgreichen Fertigstellung hat der Bauherr die tschechische Rechnung mit dazugehöriger Mehrwertsteuer bezahlt und bei dem Finanzamt nach der komplette Sanierung vorgelegt.
Zu derzeit hatte der Bauherr ein Gewerbe nach §19 UStG. (Kleinunternehmerregelung) gehabt und jetzt verlangt das Finanzamt von dem Bauherrn der Mehrwertsteuer nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. für die Leistungen eines ausländisches Unternehmers.
Es wird verlangt, dass der Bauherr für eine Leistung zweites Mal Steuer zahlt.
Frage: Besteht irgendeine Regelung der Doppelbesteuerung die in diesem Falle eingreift und/oder regelt?
Eigentlich ist es so, dass der Bauherr die Steuer beim zweiten Mal zum ersten Mal zahlt.
Die Leistung des ausl Unternehmers fällt unter §13b UStG. Diese Steuer wird auch von Kleinunternehmern (§19 (1) S.3 UStG), auch im privaten Bereich (§13b (2) S.3 UStG) erhoben.
Dummerweise kann der Kleinunternehmer diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen (§19 (1) S.4 UStG), da er ja Kleinunternehmer ist.
Sofern in der Rechnung des ausl Unternehmers offen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, dürfte diese unrichtig sein. Das lässt sich allerdings nur mit den ausl. Unternehmer regeln (evtl. berichtigte Rechnung).
Der §13b hat den Hintergrund (lt. Gesetzgeber), dass diverse Branchen als „risikobehaftet“ eingestuft wurden und man deshalb die Umsatzsteuer bei den Personen einfordert, denen man schneller „habhaft“ werden kann (schlecht für jemanden, der keine Vorsteuer abziehen darf).
Eine weitere Regelung bzgl. Doppelbesteuerung gibt es hierzu leider nicht.
Ohne, da Bemessungsgrundlage das Entgelt abzgl. USt ist (§10 (1) S.2 UStG).
Falsch ausgewiesene USt wird vom Rechnungsausteller nach §14c (1) UStG geschuldet.