Doppelbesteuerungsabkommen

Moin moin,

aus reiner Neugier bin ich über die Doppelbesteuerungsabkommen gestolpert und mir ist da das ein und andere nicht verständlich.

Prinzipiell versteuert man - wenn man in Deutschland „überwiegend lebt“ - hier alles was man weltweit verdient. Was passiert wenn man ein paar Monate überwiegend im Ausland lebt, dort Geld verdient und es dort versteuert wird?
Wird dann der ausländische Verdienst hier noch einmal versteuert unter Anrechnung der bereits entrichteten Steuern oder zahlt man z.B. 8 Monate Steuern hier und 4 Monate woanders? Wie sähe es aus wenn man genau 6 Monate hüber und drüben lebt?

Wenn man überwiegend im Ausland lebt bezahlt man wohl noch 5 Jahre hier Steuern auf Einkommen die in Deutschland anfallen (Mieten, Dividenden etc.). Wenn diese Einkünfte aber negativ sind… sind diese mit dem ausländischen Einkommen verrechenbar? Summieren sich diese in Deutschland für irgendwann zum verrechnen auf? Können die negativen Einkommen erstattet werden? Oder einfach Pech gehabt?

Finde die Materie recht komplex, kennt jemand eine verständlich Abhandlung zu diesem Thema die auch einem Laien verständlich sind - interessant ist es ja?

Schönen Abend und Danke vorab
Smax

Tach Dr. Smax…

es ist eigentlich noch etwa komplizierter… .

  1. nach deutschem Steuerrecht ist man dort unbeschränkt steuerpflichtig, wo man seinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt, bei KapG den Sitz hat.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz hier haben, sind grundsätzlich alle Einkünfte nach deutschem Recht zu versteuern.

Haben Sie jetzt ausländische Einkünfte , sagen wir aus der Vermietung einer Wohnung in NewYork, sind die auch erst mal nach deutschem Recht zu beurteilen. Wenn die also steuerpflichtig wären, wäre zu prüfen, ob durch ein DBA das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zufällt.

Das DBA D/USA sieht m. W. für Einkünfte aus VuV das Belegenheitsprinzip vor. Deutschland stellt dann die Einkünfte steuerfrei, USA besteuert dies (nach US-Steuerrecht). Die Einkünfte werden aber über den so genannten „Progressionsvorbehalt“ in D bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes berücksichtigt (i.e.: Steuersatz aus Welteinkommen, aber nur Anwendung auf „nationales Einkommen“).Wenn Sie hohe Kosten zur Renovierung haben, also einen Verlust erzielen, stört das den deutschen Fiskus nicht. Auch die Verluste sind „steuerfrei“. Welche ausländischen Steuern Sie zahlen, interessiert den Fiskus in diesem Rahmen auch nicht.

Bei anderen Einkunftsquellen kommen andere Prinzipien zur Geltung. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit kommt es darau an, wo Sie arbeiten, wie lange sie sich dort aufhalten, und wer wirtschaftlich Ihr Gehalt als Arbeitgeber trägt.

Bei gewerblichen oder selbständigen Einkünften kommt es darauf an, ob Sie im anderen Staat eine „Betriebsstätte“ unterhalten.

Bei bestimmten Einkünften gilt in deutschen DBA die „Freistellungsmehtode“ nicht. Dort wird das „Anrechnungsverfahren“ verwendet. Dort wird dann ausländische Steuern, die auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte entfällt, auf die deutsche Steuer angerechnet (nach einer ziemlich komplizierten und umstrittenen Berechnungsweise). Fällt keine oder weniger deutsche Steuer an, kann die ausländische Steuer ggf. als Werbungskosten oder Betriebsausgabe angesetzt werden.

Im angloamerikanischen Rechtsraum sieht man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur die Anrechungsmethode vor.

Hi,

grundsätzlich stimme ich Zardoz zu.

Nur zur Ergänzung, wenn sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung ergibt, ist das nicht nur steuerfrei, sondern wird nach § 2a EStG auch beim negativen Progressionsvorbehalt nicht angesetzt.

Prinzipiell versteuert man - wenn man in Deutschland
„überwiegend lebt“ - hier alles was man weltweit verdient. Was
passiert wenn man ein paar Monate überwiegend im Ausland lebt,
dort Geld verdient und es dort versteuert wird?

wenn man den Wohnsitz beibehält, ist man unproblematisch das ganze Jahr unbeschränkt steuerpflichtig

Zieht man ganz weg, wird nach § 2 Abs. 7 EstG für das ganze Jahr noch eine Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig durchgeführt, obwohl man teilweise nur noch beschränkt steuerpflichtig ist.

Dann gibt es auch noch § 1 bs. 3 EstG zu beachten…

Wenn man überwiegend im Ausland lebt bezahlt man wohl noch 5
Jahre hier Steuern auf Einkommen die in Deutschland anfallen
(Mieten, Dividenden etc.).

da ist dir wohl das DBA Schweiz untergekommen, was diese Sonderregelung enthält und es gibt auch noch eine Regelung im Außensteuergesetz, aber das wird mir dann doch zu viel. Ich will hier kein Buch posten…

Wenn diese Einkünfte aber negativ
sind… sind diese mit dem ausländischen Einkommen
verrechenbar?

negativer Progressionsvorbehalt, soweit überhaupt anzuwenden -siehe oben- wirkt sich nicht sehr aus

Summieren sich diese in Deutschland für
irgendwann zum verrechnen auf?

nee,
wenn die Einkünfte steuerpflichtig sind und § 2a EStG nichts dagegen sagt, sind diese Verluste in Deutschland voll abziehbar wie inländische

Können die negativen Einkommen
erstattet werden?

nee, inländische Verluste werden ja auch nicht erstattet

Finde die Materie recht komplex, kennt jemand eine
verständlich Abhandlung zu diesem Thema die auch einem Laien
verständlich sind - interessant ist es ja?

http://www.stb-web.de/fachartikel/istr/index.php

Schöne Grüße
C.