Hi,
In Wikipedia steht hierzu:
Prinzipien
Zur Gestaltung der Abkommen, die eine Doppelbesteuerung
verhindern sollen, werden 4 Prinzipien herangezogen:
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Wohnsitzlandprinzip : Eine Person ist in dem Staat
steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Quellenlandprinzip : Eine Person ist in dem Staat
steuerpflichtig, aus dem ihr Einkommen stammt.
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Welteinkommensprinzip : Der Steuerpflichtige wird mit
seinem Welteinkommen besteuert.
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Territorialitätsprinzip : Der Steuerpflichtige wird
nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem
Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet
hat.
alles richtig, aber nichts hilfreich
Ein in Deutschland lebender Deutscher, hat hier Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Er ist im fortgeschrittenen Alter
und möchte mit seiner Frau den Lebensabend am Mittelmeer
verbringen, z. B. in Kroatien, Monaco oder Mallorca.
Wenn sie sich in einem dieser Länder ein Haus oder eine
Wohnung kaufen und dort überwiegend wohnen, an welches Land
müssen sie dann die Einkommensteuer entrichten?
Erste Unterscheidung ist, ob das Ehepaar hier in Deutschland weiterhin einen Wohnsitz hat. Es genügt, dass eine Wohnung zur Verfügung steht. Dann sind sie weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig.
Bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen ist dann die nächste Frage, ob das Ehepaar ansässig im Sinne des DBA ist. Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dann so ein (wachsweiches) Kriterium, auch ob nur gegenwartsbezogener Bezug zu einem Staat oder wo die wirtschaftlichen Interessen liegen. Die Unterscheidung, welcher Staat Ansässigkeitsstaat ist, ist dann aber akademischer Natur, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Belegenheitsstaat, also hier Deutschland auf jeden Fall besteuert. Renten muss man individuell prüfen. Das ist in jedem DBA anders geregelt.
Wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht (=keine Wohnung hier), dann sind sie beschränkt steuerpflichtig. Anzuwenden ist die Grundtabelle, jedoch kein Grundfreibetrag.
Damit es nicht langweilig wird, muss man auch noch prüfen, ob dann der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG günstiger und möglich ist.
Auf jeden Fall würde ich empfehlen, das mit einem Steuerberater genauer anzuschauen.
Schöne Grüße
C.