Doppelbesteuerungsabkommen DBA mit England

ich habe folgende Frage.
jemand hat mehrere Jahre in England gearbeitet und dort auch Gehalt bezogen und Steuern abgeführt z.B. bis August 2009 und danach in Deutschland.
in England endet das Steuerjahr am 5 April. Nun welche Einkünfte sollte man in der deutschen Einkommensteuererklärung erklären. Vom 6 April bis August 09 oder doch vom 1 Januar bis August 09 (obwohl Januar-März zum alten Steuerjahr gehören für welches die Steuern im vollen Umfang in England entrichtet wurden)?
vielen Dank im Voraus für Eure Antworten
Nelly

doch vom 1 Januar
bis August 09

So ist es, das abweichende Steuerjahr in GB ist hier nicht relevant

(obwohl Januar-März zum alten Steuerjahr gehören
für welches die Steuern im vollen Umfang in England
entrichtet wurden)?

Gezahlte Steuern sind ebenfalls nicht relevant, da die ausl. Einkünfte „nur“ dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Da gibt es keinen Ansatz der ausl. Steuern und auch keine Anrechnung.

und was ist dann mit der 183 Ttage Regelung? vielleicht braucht man in Deutschland dann überhaupt keine Steuererklärung abzugeben? vom Januar bis August sind dann sogar mehr als 210 Tage, und mit dem Progressionsvorbehalt wird man doch nur benachteiligt,

Die 183 Tage-Regelung gibt es hier nicht, da hier gar kein DBA-Fall vorliegt.

Hier liegt ein Zuzugsfall vor, der mit einem DBA nichts zu tun hat.