Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich

Hallo,
und zwar geht es um folgenden Sachverhalt. Wie wird ein ausländischer Mitarbeiter versteuert??

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen beschäftt einen französischen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Frankreich. Der Mitarbeiter ist verheiratet und hat 1 Kind.
Der Arbeitseinsatz soll in Deutschland das ganze Jahr 2008 sein. Nach Abzug aller arbeitsfreien Wochenenden, Feiertage und Urlaub würden wir auf 228 Arbeitstage für 2008 kommen.
365 Tage

  • 104 Tage (Sa. + So.)
  • 25 Tage Jahresurlaub
  • 8 Tage (gesetzl. Feiertage für NRW)
    = 228 Arbeitstage
    Hoffe diese Rechnung ist richtig??

Die einzigen Einkünfte des Arbeitnehmers sind die hier in Deutschland erzielten. Ob andere Einkünfte aus Erbe, Vermietung oder sowas des Arbeitnehmers bestehen ist leider bekannt, auch nicht ob seine Ehefrau irgendwelche Einkünfte erzielt.

Der Arbeitnehmer arbeitet auf diversen Baustellen in Deutschland. Für den Auslandseinsatz wird er nicht eingesetzt. Er hat hier keinen festen Wohnsitz, sondern ist nur hier unter der Woche (Mo.-Fr.) in einer Mietwohnung für Gastarbeiter und an den Wochenende, Feiertagen und Urlauben bei sich zu Hause in Frankeich.

Bis jetzt wurde der Arbeitnehmer als beschränkt einkommenssteuerpflichtig nach §39d Arbeitnehmer behandelt und wird somit nach Lohnsteuerklasse I besteuert, obwohl er ja eigentlich in seinem Heimatland LSTK 3 hätte.

Laut Aussage des Mitarbeiters X, hat er noch nie in Deutschland Steuern abgeführt, sondern immer in Frankreich am Ende des Jahres. Leider konnte er nicht sagen wie die anderen Firmen, bei denen er vorher gearbeitet hat, das gemacht haben.

Laut Aussage vom Finanzamt ist es nur möglich den Mitarbeiter in LSTK I einzuteilen, er kann ja am Ende des Jahres bei der Einkommenssteuererklärung in Deutschland sein „zuviel gezahltes“ Geld zurückfordern.

Aber das muss doch irgendwie jetzt schon einzurichten gehen, oder??

Wäre es von Vorteil den „Antrag für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ auszufüllen? Müssen dann keine Steuern mehr angeführt werden und für wen gilt dieser Antrag, ist der in diesem Fall anzuwenden?

Tritt das Doppelbesteuerungsabkommen hier überhaupt in Kraft, da ja eigentlich die gesamten Einkünfte in Deutschland erzielt werden? Und somit alle Anzeichen gegen eine Befreiung vom Steuerabzug sprechen…

Man kann ja die Umstufung auf LSTK 3 beantragen kann, wenn der Ehepartner des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Land lebt und der Arbeitnehmer nahezu alle Einkünfte in Deutschland erzielt. Wo gibt es diesen Antrag und kann man den hier nutzen?

Ziel ist eine komplette Steuerbefreiung in Deutschland, und eine Abführung der Steuern in seinem Heimatland (Frankreich)

wenn das stimmt wäre es unsinnig eine freistellung anzustreben
und womöglich über das für und wieder der ansässigkeit
nachzudenken. Günstiger wäre es in DE die unbeschränkte
Steuerpflicht zu beantragen und Splittingtarif sowie
Freibeträge, Sonderausgaben, etc. mitzunehmen. Da könnte sich
ein besuch beim Steuerberater bezahlt machen.

Das wird noch langem hin und her jetzt auch wohl gemacht, weil da ja für den Arbeitnehmer eine passende Lohnsteuerklasse eingetragen werden kann.

Was würde denn alles unter Sonderausgaben, Werbungskosten, etc. fallen und muss das eingetragen werden, da es im Vordruck „Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach §1 Abs. 3, §1a EStG“ dafür kein Feld gibt. Muss dafür noch ein Zusatzantrag ausgefüllt werden???