T ist aufgrund eines Justizirrtums wegen Totschlags an den O zu mehrjähriger Haft verurteilt worden.
O ist jedoch nicht tot, er ist von nun an untergetaucht.
Nach seiner Haftstrafe trifft T wieder auf den O und erfüllt dieses Mal nun wirklich (obj. & subj.) den Tatbestand des Totschlags.
Kann T wiederum bestraft werden?
Warum gilt hier nicht der Grundsatz „Ne bis in idem“?
(Das Gefühl sagt natürlich, daß O mal wieder inn Knast wandert…)
Welchen Fall könnte man denn konstruieren, so daß T nach Begehen eines Deliktes nicht mehr dafür bestraft werden kann, weil er zuvor schon dafür (irrtümlich etc.) bestraft wurde?
T wird nicht bestraft weil er O umgebracht hat, sondern weil er O zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort unter bestimmten Umständen umgebracht hat.
Leider ein Justizirrtum.
Bringt T O dann später tatsächlich um, so ist das ein neuer Fall mit neuen zu berücksichtigenden Umstaänden.
(Das Gefühl sagt natürlich, daß O mal wieder inn Knast
wandert…)
Welchen Fall könnte man denn konstruieren, so daß T nach
Begehen eines Deliktes nicht mehr dafür bestraft werden kann,
weil er zuvor schon dafür (irrtümlich etc.) bestraft wurde?
er wird ja nicht für das selbe Delikt bestraft sondern für ein anderes, bei dem das Opfer und die Folgen gleich sind.
Man darf nicht für eine Tat zwei Mal bestraft wird. Tat in dem Sinne meint einen historischen Vorgang. Für die Tat (den wirklichen Mord) ist der Täter noch nicht bestraft worden. Das ist die juristische Begründung.
Die logische ist, dass das vermeintliche Opfer sonst quasi vogelfrei wäre und straflos getötet werden dürfte.
Aber ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des ersten Strafprozesses wird das schon sein oder? Ich meine wenn der Ermordete offensichtlich noch lebt, muss das ja reichen.
Hallo Levay, die anderen
vielen Dank für die prompte Beantwortung meiner Laienfragen! Ist ein super Forum )
Was wäre aber in dem folgenden Fall:
T büßt seine (zeitige) Freiheitsstrafe wegen des (tatsächlich begangenen) Totschlags ab.
Danach ergeben sich neue Beweise, mit denen in einem evtl. 2. Prozess gegen T auf Mord erkannt werden müsste.
1.) Kann / darf jetzt noch ein 2. Prozess wegen der selben Sache geführt werden?
2.)Kann T nun zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden? (dann „bis in idem“ eigentlich, da historisch dieselbe Tat!)
3.)falls zwei nein: Wie wäre 2.)unter den Umständen, wenn T aus best. Gründen im Zuge des 1. Prozesses (wg. vermeintl. srafunfähigkeit; vermeintl. rechtfertigungsgründe etc.) irrtümlich freigesprochen wurde?
2.)Kann T nun zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
werden? (dann „bis in idem“ eigentlich, da historisch dieselbe
Tat!)
Nein: Strafklageverbrauch! Eben Art. 103 III GG.
Die Sperrwirkung des Strafklageverbrauchs erfasst den gesamten Sachverhalt, den das Gericht in seine Entscheidung hätte einbeziehen KÖNNEN. Hat das Gericht schlicht Mordmerkmale übersehen, ist das nun einmal so. Der Verurteilte dürfte nicht erneut, jetzt weggen Mordes angeklagt werden, wenn das erste Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
3.)falls zwei nein: Wie wäre 2.)unter den Umständen, wenn T
aus best. Gründen im Zuge des 1. Prozesses (wg. vermeintl.
srafunfähigkeit; vermeintl. rechtfertigungsgründe etc.)
irrtümlich freigesprochen wurde?
Es würde nichts anderes gelten. Art. 103 III GG ist nicht nur ein Prozesshindernis, sondern daneben auch ein subjektives Recht insbesondere des Freigesprochenen darauf, dass eine erneute Anklage unterbleibt.
Aber ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des ersten
Strafprozesses wird das schon sein oder? Ich meine wenn der
Ermordete offensichtlich noch lebt, muss das ja reichen.
Hallo,
ein Wiederaufnahmsgrund wird es sein (§ 359 Z. 5 dStPO, § 353 Z. 2 öStPO) und gegebenenfalls auch Grundlage für ein Verfahren wegen ungerechtfertigter Haft nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (D) bzw. dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (Ö). Für später folgende Delikte nützt dies dem Täter aber nix.
Grüße, Peter
Ja nach österreichischem Recht ist mir das klar, wäre § 353 StPO. Das wird in Deutschland wohl nicht anders sein nehme ich mal an.
Ich habe nur den Verdacht, dass sich beim Fragesteller möglicherweise ein Missverständnis dahingehend ergeben könnte, dass er meint, dass der Betreffende zweimal bestraft würde (faktisch ist es eh so, aber nicht juristisch).
Richtigerweise müsste die StA (oder der Verurteilte selbst) hinsichtlich der ersten Verurteilung die Wiederaufnahme beantragen und das Gericht müsste freisprechen und für den zweiten Fall müsste die StA neu anklagen.
Nein: Strafklageverbrauch! Eben Art. 103 III GG.
Die Sperrwirkung des Strafklageverbrauchs erfasst den gesamten
Sachverhalt, den das Gericht in seine Entscheidung hätte
einbeziehen KÖNNEN. Hat das Gericht schlicht Mordmerkmale
übersehen, ist das nun einmal so. Der Verurteilte dürfte nicht
erneut, jetzt weggen Mordes angeklagt werden, wenn das erste
Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Ist klar, aber es könnte doch auch in diesem Fall ein Wiederaufnahmsgrund gegeben sein. Es war ja von (nicht näher definierten) neuen Beweisen die Rede. Nicht alle neuen Beweise sind ein Wiederaufnahmsgrund, schon klar, aber bestimmte eben schon (z.B. Fälschung eine Urkunde). Vielleicht könntest du das noch näher erläutern.
Also ich denke, das Thema „Strafklageverbrauch“ (s. Florian)
vs. Wiederaufnahme (Levay, Peter, Tom) könnte noch spannend
sein!
Nochmal um ein Missverständnis zu vermeiden. Strafklageverbrauch steht nicht im Gegensatz zur Wiederaufnahme! Vielmehr gilt: Liegt Strafklageverbrauch vor, kann der StA nur mehr unter den Bedingungen der Wiederaufnahme zu Ungunsten des Beschuldigten weiterverfolgen. Die verschiedenen Antworten stehen daher nicht im Gegensatz zueinander, sondern behandeln nur unterschiedliche Punkte.