Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt bringt mich zum Grübeln:
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Person A begeht eine Ordnungswidrigkeit: parken in einem Abstand von weniger als 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg
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das Ordnungsamt stellte am 28.10. die Verwarnung inklusive Bußgeldbescheid zu: 10 € gem. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 51.1 BKat : „Sie hielten auf einem Fußgängerüberweg“ (Tatzeit 26.10., ca. 11 Uhr )
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zusätzlich stellte am 01.11. die Polizei eine Verwarnung inklusive Bußgeldbescheid zu: 15 € gem. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat : „Sie parkten in einem Abstand weniger als 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg“ (Tatzeit 26.10., ca. 8:30 Uhr )
nun zu meinen Fragen:
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Ist es zulässig, dass sowohl Polizei als auch Ordnungsamt in diesem Falle Bußgelder für ein und die selbe Tat verlangen (Fahrzeug wurde nicht bewegt)?
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Beim Vergleich der beiden Bescheide besteht ein eindeutiger Unterschied bei der Begründung der Ordnungswidrigkeit bzgl. der zutreffenden rechtl. Grundlage. Kann man den Behörden hier in diesem Falle etwas entgegensetzen Form- oder etwa Verfahrensfehler)?
Besten Dank
Sz