Hallo !
Ich befasse mich zur Zeit mit der Erstellung einer Vereinssatzung für einen e.V. den wir gründen wollen.
Die folgenden von mir entworfenen Punkte sollten mit in der Satzung verankert werden, bin aber nicht sicher, ob dies so vereinsrechtlich möglich ist. Es ist uns wichtig, dass die wissenschaftlichen und technischen Leiter möglichst eine Doppelfunktion im Vorstand ausüben, bzw. wenn diese nicht (mehr) im Vorstand vertreten sind, als Beirat gleiches Stimmrecht im Vorstand haben.
Gruß
Nils
§ 8 Weitere Vereinsorgane
Zu den weiteren Organen des Vereins gehören die technischen und wissenschaftlichen Leiter. Sollte eines dieser Organe keine Funktion im Vorstand ausüben, ist es durch den Vorstand zum Beirat zu ernennen. Es ist bei Vorstandssitzungen hinzuzuziehen und hat gleiches Stimmrecht. Es hat den Vorstand bei technischen und wissenschaftlichen Belangen zu unterstützen.
§ 9 Wissenschaftliche und technische Leiter
Die wissenschaftlichen und technischen Leiter sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft für die wissenschaftlichen und technischen Belange des Vereins zuständig. Sie können nur bei vorsätzlichen oder begründeten Fehlverhaltens durch den Vorstand abgelöst werden. Ihre Funktion, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit ist unabhängig von einer Funktion im Vorstand.
Beim Vorstand ist es zunächst immer wichtig zu trennen in
- Vorstand gem. § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand nach außen mit Zeichnungsbefugnis (nur dieser wird auch ins Vereinsregister eingetragen!)
und
dem (restlichen) Vorstand welcher im Innenverhältnis die Belange des Vereins mitsteuert.
Möglich wäre als Beispiel:
§ 8 Der Vorstand
-
Zum Vorstand setzt sich zusammen aus bis zu 8 Personen
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter
c) der Schatzmeister
d) der wissenschaftliche Leiter
e) der technische Leiter
f) 3 Beisitzern
-
Der Verein wird vom Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister als Vorstand gem. § 26 BGB im Rechtsverkehr vertreten. Jeder vertritt einzeln.
Danke für die Antwort!
Als Gründer des Vereins sollen drei Personen, die auch die Funktion der wissenschaftlichen Leiter einnehmen, den Posten des 1. und 2. Vorsitzenden, sowie des Sonderbeauftragten einehmen, also jeweils drei Doppelfunktionen.
Für den Fall das einer dieser drei Personen nicht mehr im Vorstand aktiv sein möchte, oder abgewählt wird, soll diese Person automatisch zum Beirat ernannt werden und bei Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht erhalten.
Der Kassenwart und Pressebeauftragter kommen ebenfalls in den Vorstand, erhalten aber keine Doppelfunktion.
Wichtig für uns ist es, dass wir unser gemeinsames geistiges Gut welches wir als Gründer des Vereins verfolgen, nicht durch mögliche Neu- oder Abwahlen aus der Vorstandsfunktion, gefährdet wird und wir weiterhin Stimmrecht bei Vorstandssitzungen besitzen.
Hallo,
wenn ein demokratisch gewählten Vorstand umgangen werden soll, wäre die Gründung einer GmbH zu erwägen.
Haften bei dem Konstrukt neben den Vorstandsmitgliedern auch die Leute, die etwas zu sagen haben oder sind das plötzlich nur noch Arbeitnehmer und der von ihnen eingesetzte Vorstand steht etwas dumm da?
Grüße
Ulf
Hallo,
es geht nicht darum einen gewählten Vorstand zu umgehen, sondern das von den Gründungsmitgliedern für die Gründung des Vereins mitgebrachte „geiste Gut“ zu sichern wenn die Gründungsmitglieder zu einem späteren Zeitpunkt u.U. keine Vorstandsposition mehr besitzen.
In diesem Falle soll das entsprechende ehemalige (Gründungs)Vorstandsmitglied zum Beirat ernannt werden und bei Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht (und somit Einfluss) erhalten. Natürlich würde dann, neben dem Vorstand, auch der Beirat mithaften.
Ziel ist es, dass die Gründungsmitglieder die den Vorstand bilden, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft „das Ruder in der Hand behalten“ und durch mögliche spätere Neuwahlen des Vorstands keinen Einfluss mehr auf die ursprünglich gesetzten Aufgaben und Ziele des Vereins haben.
Hallo,
mir ist das Konstrukt schon klar. Sich hinter einem demokratischen Deckmantel verstecken, aber notfalls dem Scheinvorstand etwas diktieren.
Aber warum ein Verein? Gemeinnützig wird es so nicht. Ist es das fehlende Stammkapital für eine GmbH? Soll Verantwortung beim Scheitern delegiert werden? Traut man den anderen nicht, um eine GbR zu gründen?
Grüße
Ulf
Hallo,
ich bin Vorstandsmitglied in einem gemeinnützigen Verein, wo Gründungsmitglieder seit 15 Jahren einen gut bezahlten Job haben. Der Lohn ist angemessen und steht im Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Vereines, welche zum Großteil durch die Angestellten erwirtschaftet wird.
Ich habe aber auch schon Kündigungen unterschrieben - auch von einem Gründungsmitglied.
Die Verantwortung hat der Vorstand. Der ist wählbar.
Die Mitgliederversammlung hatte nach einigen Jahren beschlossen, dass Angestellte des Vereines nicht Vorstandsmitglieder sein können.
Die Satzungsziele werden umgesetzt. Die meisten der Gründungsmitglieder sind noch dabei. Aber ich bin nicht ihre Marionette.
Grüße
Ulf
Hallo Ulf,
entschuldige bitte, wenn ich das schreibe, aber offensichtlich hast du das Konstrukt doch nicht begriffen, oder ich drücke mich nicht verständlich genug aus und bitte dich von den Vorwürfen, einen Scheinvorstand führen zu wollen, Abstand zu nehmen…
Also noch einmal zum Verständnis:
- Niemand soll und wird sich hinter einem „demokratischen Deckmantel“ verstecken
- Es wird keinen „Scheinvorstand“ geben
- Der im Falle des Falles ernannte Beirat soll dem Vorstand nichts diktieren. Der Beirat soll bei den Entscheidungen des Vorstands Einfluß nehmen können.
- Es geht auch weder um die Frage ob diese Handhabe die Gemeinnützigkeit verhindert, noch darum, ob Verantwortung deligiert werden soll, oder ob kein Vertrauen der anderen gegenüber vorliegt.
Vielleicht ist es ja möglich sachliche Information zu diesem Thema zu erhalten um eine korrekte Vereinssatzung zu entwerfen.
Gruß
Nils
entschuldige bitte, wenn ich das schreibe, aber offensichtlich
hast du das Konstrukt doch nicht begriffen, oder ich drücke
mich nicht verständlich genug aus und bitte dich von den
Vorwürfen, einen Scheinvorstand führen zu wollen, Abstand zu
nehmen…
Hallo Nils,
Missverständnisse kommen bei der eingeschränkten Schriftform vor. Aber da es um einen theoretischen Fall geht (FAQ:1129), wirst du dich hoffentlich nicht persönlich angegriffen fühlen.
Ich habe die Auswirkungen von der Satzung so dargestellt, wie sie meiner Meinung nach eintreffen können. Und da steht „und hat gleiches Stimmrecht.“
Es steht aber nicht da, dass die Person mit haftet.
Grüße
Ulf