HI,
ich wurde 1967 in Deutschland geboren.Ich bin ein eheliches
Kind einer deutschen Mutter und eines amerikanischen Vaters.
Meine Eltern heirateten auf einem deutschen Standesamt.
Von Geburt an hatte ich die amerikanische Staatsbürgerschaft,
also einen amerikanischen Paß.
Geburtsrecht durch Abstammung. Du hast also nicht nachträglich
die US-amerikanische Statsbürgerschaft aktiv erworben, sondern
„automatisch“ durch Geburt.
Die Ehe meiner Eltern wurde geschieden und ich blieb bei
meiner Mutter in Deutschland.
ICH HABE NOCH NIE IN DEN STAATEN GELEBT:
Später dann liess ich mich hier in Deutschland einbürgern und
hatte somit ZWEI Staatsbürgerschaften.
Meiner Ansicht nach hast du dich nicht einbürgern lassen,
sondern nur dein nach Abstammung bestehendes Recht auf die
deutsche Staatsbürgerschaft wahrgenommen.
Dies trifft denk ich eher zu:
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Grund für diese Regelung war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974,[20] wonach es mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) unvereinbar sei, dass das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde. Die Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen. Danach blieb nur dann die Möglichkeit, die Erklärung abzugeben, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. In diesen Fällen konnte die Erklärung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden.[21] Seit dem 1. August 2006 ist auch diese Möglichkeit abgeschafft.[22]
Diese Form der Erklärung wird auch oft als Einbürgung beschrieben.
Irgendwann hörte ich, dass man sich ab dem 18ten Lebensjahr
für nur EINE Staatsbürgerschaft zu entschliessen hätte, was
ich nie tat.
Das (alte) Optionsmodell galt für ein Kind das von zwei
ausländischen Eltern in Deutschland gebohren wurde. Das bekam
nur auf Antrag die deutsche Staatsbürgerschaft und musste sich
späer erklären. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit der
automatischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung.
Die Option gibt es erst seit 2000, aber 1967 noch nicht.
Somit habe ich weiterhin zwei (gültige) Reisepässe und meine
brennende Frage ist -
muss (hätte ich mich) für nur eine Staatsbürgerschaft
entscheiden müssen, bzw. muss ich dies tun?
Meiner Meinung nach muss jemand der durch Geburt die
Staatsangehörigkeit zweier Länder erhält, in diesem Fall USA
und Deutschland, garnichts machen oder irgendetwas aufgeben,
er ist einfach Deutschamerikaner mit zwei Pässen.
In dem geschilderten Fall stimmt das.
Viel Gruß Tara