Doppelt große Lieferung

Einen schönen guten Tag, liebe Experten,

angenommen, man bestellt in einem Baumarkt Laminat für 30qm Grundfläche, bekommt aber 30 Pakete Laminat geliefert, mit denen sich etwa 60qm Fläche abdecken lassen. Die Rechnung weise einen Preis für 30qm auf.

Ist ein solcher Kunde dazu verpflichtet, diese Mehrlieferung dem Baumarkt zu melden.
Ich könnte mir vorstellen, dass die Aufdeckung des Fehlers auf der einen Seite moralisch richtig wäre, auf der anderen Seite könnte der verantwortliche Mitarbeiter im Baumarkt mit negativen Konsequenzen rechnen.
Und wie sähe die rein rechtliche Betrachtungsweise aus?

Ich bin gespannt auf Eure Ideen und wünsche einen schönen Tag!

Michaton

Einen schönen guten Tag, lieber Frager,:

Ist ein solcher Kunde dazu verpflichtet, diese Mehrlieferung
dem Baumarkt zu melden.

Ja.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Aufdeckung des Fehlers auf
der einen Seite moralisch richtig wäre,

Ja, auf jeden Fall.

auf der anderen Seite
könnte der verantwortliche Mitarbeiter im Baumarkt mit
negativen Konsequenzen rechnen.

Nein. Weswegen denn?

Und wie sähe die rein rechtliche Betrachtungsweise aus?

Unberechtigt erhaltene Ware ist zurückzugeben. Die Ware bleibt eh bis zu Beazhlung Eigentum des Baumarktes. Also 30qm gehören Dir, der Rest bleibt Eigentum den Marktes.
Was willst Du sagen, wenn plötzlich der Marktleiter auf der Matte steht und um Aufklärung bittet, warum Du das unberechtigt zuviel erhaltene Material nicht zurückgegeben hast?

Ich bin gespannt auf Eure Ideen

Ich auf Deine Rechtfertigung.

Rumburak

Hallo,

Was willst Du sagen, wenn plötzlich der Marktleiter auf der
Matte steht und um Aufklärung bittet, warum Du das
unberechtigt zuviel erhaltene Material nicht zurückgegeben
hast?

„Ich hatte 30qm bestellt, bekommen und bezahlt. Die übrigen 30qm wurden mir unbestellt geliefert. Als Verbraucher bin ich weder verpflichtet, unbestellte Ware zu bezahlen noch unaufgefordert zurückzugeben.“

Gruß,
Markus

Hallo,

das ist so nicht ganz richtig, natürlich ist derjenige auch ohne Aufforderung zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten verpflichtet (§ 812 BGB), nur gerät er mit dieser Verpflichtung noch nicht in Verzug, solange er nicht aufgefordert wird, die Zuviellieferung herauszugeben.

VG
EK

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Hallo,

„Ich hatte 30qm bestellt, bekommen und bezahlt. Die übrigen
30qm wurden mir unbestellt geliefert. Als Verbraucher bin ich
weder verpflichtet, unbestellte Ware zu bezahlen noch
unaufgefordert zurückzugeben.“

Das ist das typische Verhalten von solchen „Rucksäcken“, die glauben, übermäßig clever und geschäftstüchtig zu sein.

Für mich ist das Ausnutzen eines Fehlers Anderer einfach nur schäbig.

Wären sie selbst die Betroffenen, würden sie gleich lauthals Betrug anprangern.

Gruß:
Manni

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Hallo,

Für mich ist das Ausnutzen eines Fehlers Anderer einfach nur
schäbig.

Interessant.
Und für mich ist eine moralische Antwort auf eine rechtliche Frage… sinnlos.

Gruß
Markus

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das ist so nicht ganz richtig, natürlich ist derjenige auch
ohne Aufforderung zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund
Erlangten verpflichtet (§ 812 BGB), nur gerät er mit dieser
Verpflichtung noch nicht in Verzug, solange er nicht
aufgefordert wird, die Zuviellieferung herauszugeben.

… bliebe nur die - eigentlich vorrangige - Frage, ob denn überhaupt eine Zuviellieferung vorliegt (oder ob der Käufer nicht vielmehr den Vertrag anfechten muß, wenn er die Lieferung nicht komplett abnehmen und bezahlen müssen will).

Hallo atn,

es ist ein Kaufvertrag über 30qm geschlossen und 60qm geliefert worden.

Da muss nichts angefochten werden, da hat sich auch nicht der Kaufvertrag geändert.

VG
EK

Hallo,

(oder ob der Käufer
nicht vielmehr den Vertrag anfechten muß,

ein Vertrag setzt voraus, dass sich Käufer und Verkäufer auf etwas geeinigt haben. Siehst Du hier irgendwo Anlass, eine Einigung über die Lieferung von 60qm zum Preis von 30qm zu vermuten?
Gruß
loderunner (ianal)