grundsätzlich ist die ordnungstrafe zu bezahlen - daran dürfte kein zweifel bestehen. (es sei denn, man zweifelt auch das an, aber gehen wir mal davon aus, es sei berechtigt)
abgeschleppt wird nur, wenn ein guter grund besteht, also z.b. eine gefährdung oder blockierung anderer. das kann z.b. sein, dass die feuerwehr nicht mehr durch die strasse kommt/kommen würde und ähnliches. das muss dann natürlich der zahlen, der die kosten verursacht hat - also der falschparker.
natürlich kann man widerspruch einlegen, aber dann wird es vermutlich verhandelt und man kann leicht ein vielfaches davon zahlen. das lohnt sich nur, wenn man grundsätzlich der meinung ist, falsch behandelt worden zu sein - also z.b. wenn man „normal“ geparkt hat und keinen behindert hat.
Einerseits ist es die Ahndung ordnungswidrigen Verhaltens (das Bußgeld), andererseits ist das Abschleppen eine reine gefahrenabwehrende Maßnahme. Beides ist getrennt voneinander zu betrachten.
So könnte z.B. die Owi geahndet werden und das Fahrzeug stehen bleiben oder aber auch das Fahrzeug abgeschleppt und keine Owi geahndet werden.
Gegen beides ist der Widerspruch zulässig, auch getrennt voneinander.
Man sollte vielleicht beachten, dass in manchen Bundesländern die Abschleppkosten unmittelbar vom Abschleppunternehmer beigetrieben werden. Das ist oft rechtswidrig.
holt man den wagen beim abschleppunternehmen ab, verlangt dieser zunächst die abschleppkosten von demjenigen, der den wagen abholen will.
mit welchem recht? Auftraggeber war ja nicht der halter sondern ein dritter.
kann der fahrer also auch ohne zahlen des betrags auf herausgabe des wagens bestehen mit der anmerkung, dass der abschleppdienst sich doch bitte an den auftraggeber wenden soll?