Doppelte GEZ-Gebühren

Guten Morgen zusammen,

ich beziehe mich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungshofes vom 27.04.2011 (Az. 7 BV 10.443), auch einsehbar unter http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/10a00443u.pdf (PDF).

Demnach muss ein Freiberufler für seinen auch gewerblich genutzten PC keine doppelten GEZ-Gebühren bezahlen, wenn er bereits am selben Ort die Gebühren für privat genutzte Geräte entrichtet (Zweitgerätebefreiung).

Was ich in dem Urteil nicht finde (bin halt Laie und nach ein paar Seiten gehen mir einfach die Augen über) ist, ob bereits doppelt entrichtete Gebühren wieder zu erstatten sind und in welchem Zeitraum.

In einem theoretischen Fall zahlt ein Gewerbetreibender seit ein paar Jahren sowohl die volle Fernsehgebühr für seine privaten Geräte, als auch zusätzlich Radiogebühren für den teilweise gewerblich genutzten PC.

Der Gewerbetreibende erfährt von dem Urteil und kündigt seinen zweiten Vertrag mit der GEZ. Diese bestätigt ihm die Kündigung und erstattet die *gesamten* bisher entrichteten Gebühren der letzten Jahre.

Viel Schlechtes über die GEZ gelesen habend, fragt sich der Gewerbetreibende, ob er sich über den Geldsegen freuen darf (immerhin ein mittlerer dreistelliger Betrag!) oder ob er damit rechnen muss, dass der Betrag irgendwann doch wieder zurück gefordert wird.

Sollte der Gewerbetreibende das Geld besser zurücklegen, oder besteht - einmal ausgezahlt mit bestätigter Kündigung - kein Anspruch der GEZ mehr an dem Geld?

Vielen Dank für Aufklärung,
-Efchen

Hallo,

Demnach muss ein Freiberufler für seinen auch gewerblich genutzten PC keine doppelten GEZ-Gebühren bezahlen, wenn er bereits am selben Ort die Gebühren für privat genutzte Geräte entrichtet (Zweitgerätebefreiung).

Was ich in dem Urteil nicht finde (bin halt Laie und nach ein paar Seiten gehen mir einfach die Augen über) ist, ob bereits doppelt entrichtete Gebühren wieder zu erstatten sind und in welchem Zeitraum.

Das könnte eventuell gar nicht Gegenstand gewesen sein bzw. ergibt sich aus dem Urteil selbst. Das Verfahren dürfte zudem bereits längere Zeit laufen. Hier wurde sicher nur der vom Gebührenpflichtigen angefochtene Gebührenbescheid geprüft/verhandelt, mit dem Ergebnis, dass keine Pflicht vorliegt und der Kläger sein Geld wiederbekommt, welches er seit dem angefochtenen Bescheid bezahlt hat.

Der Gewerbetreibende erfährt von dem Urteil und kündigt seinen zweiten Vertrag mit der GEZ. Diese bestätigt ihm die Kündigung und erstattet die *gesamten* bisher entrichteten Gebühren der letzten Jahre.

Viel Schlechtes über die GEZ gelesen habend, fragt sich der Gewerbetreibende, ob er sich über den Geldsegen freuen darf (immerhin ein mittlerer dreistelliger Betrag!) oder ob er damit rechnen muss, dass der Betrag irgendwann doch wieder zurück gefordert wird.

Sollte der Gewerbetreibende das Geld besser zurücklegen, oder besteht - einmal ausgezahlt mit bestätigter Kündigung - kein Anspruch der GEZ mehr an dem Geld?

Also falls die GEZ tatsächlich einmal Geld zurückzahlt, dann kann man das sicher behalten. Viel wahrscheinlicher wäre wohl, dass die GEZ so ohne Weiteres gar nichts zurückzahlt, sondern sich erstmal dumm stellt und sich notfalls von jedem Einzelnen verklagen läßt.
Ansonsten handelt es sich hier auch nicht um Verträge im herkömmlichen Sinn, sondern um Realsachverhalte auf die die Gebührenpflicht aufbaut, und diese sind eben erfüllt oder nicht.

Grüße

Hallo,

Also falls die GEZ tatsächlich einmal Geld zurückzahlt, dann
kann man das sicher behalten. Viel wahrscheinlicher wäre wohl,
dass die GEZ so ohne Weiteres gar nichts zurückzahlt, sondern
sich erstmal dumm stellt und sich notfalls von jedem Einzelnen
verklagen läßt.

Ja, das hätte ich auch so geantwortet. Aber da es hier ja nur um rein theoretische Fälle geht, kann ich also auch nicht damit protzen, dass es genau so gewesen wäre und die GEZ anstandslos 1 Tag nach Erhalt des Schreibens das Geld schon überwiesen hätte. Wenn das wirklich so passiert wäre, käme das vermutlich einem kleinen Wunder gleich! :smiley:

Aber danke für Deine Antwort. Ich bin sicher, der Gewerbetreibende kann jetzt ruhig schlafen - nachdem er mit dem Geld ne Party organisiert hat :wink:

Guten Rutsch!
-Efchen

Sollte der Gewerbetreibende das Geld besser zurücklegen, oder
besteht - einmal ausgezahlt mit bestätigter Kündigung - kein
Anspruch der GEZ mehr an dem Geld?

So ist es. Mit der Rückerstattung wurde ein quasi Schuldverhalten eingeräumt. Das wieder auszuräumen durfte auch der GEZ sehr schwer fallen.

Also lass mit den 500 Euros eine GEZ-Party starten…