Doppelte Haushaltführung, Familienheimfahrt

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,

ich bewohne mit meiner Frau eine Zweitwohnung in doppelter Haushaltführung.
Auf Grund von Wohneigentum, fahren wir jedes Wochenende und jeden Mitwoch in unsere Hauptwohnung(z.B. um die Aschtonne rauszustellen, Rahsenmähen, Winterdienst…).
Meine Frage: Können wir diese eine zusätzliche Heimfahrt am Mitwoch ebenfalls so wie die Heimfahrt am Freitag als Fahrkosten von der Lohnsteuer absetzen?
Wie ist es mit Hilfeleistungen des Nachbarn(wie z.B. Winterdienst… Giebt es möglichkeiten diese abzusetzen?

Mit freundlichen Grüßen Limmi … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/send?queryid=1…

Hallo Jörg,

pro Woche eine Fahrt ist die Regel. 46 Fahrten pro Jahr (da Anrechnung des Urlaubs).
Sie können die zusätzlichen Fahrten aber gerne mal mit in der Steuererklärung angeben und dann das FA entscheiden lassen, ob sie diese anerkennen. Vielleicht haben Sie ja einen großzügigen Bearbeiter :smile:.
Wenn Sie den Nachbarn entlohnen, sollten Sie ihn bei der Bundesknappschaft als Minijobber anmelden. Dann können Sie die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Ansonsten gehen Sie da leer aus.
VG Corinna

Hallo,
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann wöchentlich nur eine Familienheimfahrt als Werbungsgskosten berücksichtigt werden.

Wer mehrere Fahrten pro Woche zum Familienwohnort unternimmt, kann alternativ die Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Dann dürfen allerdings keine Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung ( Miete, Familienheimfahrten usw. ) geltend gemacht werden.

Diese Alternative ist halt dann interessant, wenn die Mietaufwendungen am Beschäftigungsort relativ gering sind.

Beispiel:
Warmmiete am Beschäftigungsort 300€ /Monat
Einfache Entfernung zum Wohnort 270 km

300 € x 12 = 3.600 €

  • 48 Familienheimfahrten = 48 x 270 km x 0,3€ = 3.888 €
    Summe = 7.480 €

Alternative: 96 Fahrten x 270 km x 0,3 € = 7.776 €

Also einfach mal Rechnen.

Gruss

Vorausgesetzt, es liegt „eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor“,
dann ist
wöchentlich eine Fahrt vom Arbeitsort zum Lebensmittelpunkt als Werbungskosten absetzbar.
(§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html )

Wenn Ihr jedoch lediglich deshalb zur Hauptwohnung fahrt „um die Aschtonne rauszustellen, Rahsenmähen, Winterdienst…“, also zur Wochenenddatscha, dann liegt keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.

Wenn die Hilfeleistungen an den Nachbarn bezahlt werden, dann evtl. gem. § 35a EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
Beachte § 35a Abs. 5 S. 3 EStG!

  1. Nein Fahrtkosten nur einmal pro Woche, steht so im Gesetz

  2. hilfsdienste sind absetzbar als Haushaltsnahe Dienstleistung, wenn alle Vorausetzungen erfüllt sind.

es wird wöchzwentlich nur 1 Heimfahrt abnerkannt, aber Mittwoch fährt die Frau (ihre Werbungskosten) Freitags fährt der Mann ( seine Werbungskosten)
kann evtl. klappen