Doppelte Haushaltsführung

Hallo,

jemand muss beruflich bedingt ca. 580km von seinem Heimatwohnsitz (dort wohnt er bei seinen Eltern) wegziehen. Er wird aber weiterhin regelmäßig bei seinen Eltern am Wochenende wohnen und leben (Familie,Freunde usw.). Kann er eine doppelte Haushaltsführung geltent machen, bzw. was ist dabei alles zu beachten? 1.Wohnsitz soll bei den Eltern sein und 2.Wohnsitz bei der Arbeit.

Was kann man alles diese bezüglich von der Steuer absetzen und was gibt es dabei zu beachten…

Vielen Dank schon mal für die hilfreichen Antworten!

Jens

Hi,

hab das gleiche Problem. Ich habs ungefähr so machen lassen:

In den ersten 3 Monaten Verpflegungsgeld ansetzen. ansonsten alles was doppelt ist. Vorsicht war mit dem Umzug geboten, den darfst du nicht ansetzen, denn dann bist du ja umgezogen! Du musst aber einen guten Grund haben, deinen Hauptwohnsitz nicht zu wechseln. Eltern reichen da nicht ganz. Ausbildung, Haus, evtl Freundin sind da schon besser. Dann jeden Montag und Freitag die Fahrt nach Hause und zurück und in der Woche die Fahrt zur Arbeit/Wohnung. Ab 5 oder 10Tausend Euro wird wohl ab und an ein Nachweis verlangt, d.h. Tankquittungen aufheben.

Mehr hab ich glaub ich nicht gemacht.

grüße

Matthias

Wann ‚beantragen‘, vorgehensweise?
Hi,

wie muss man denn vorgehen, im Laufe des Jahres bei Finanzamt bescheid geben, oder am Ende des Jahres mit der Steuerklärung?

Gruß,jens

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

das lasse ich alles über die steuererklärung machen. du kannst dir natürlich beim e-meldeamt einen freibetrag eintragen lassen, der dann verrechnet wird. ist allerdings mit dem risiko verbunden, steuern nachzahlen zu müssen.

grüße

matthias

Hallo,

eine doppelte Haushaltsführung wird ab 2004 nur noch dann anerkannt, wenn tatsächlich zwei Wohnungen vorliegen. Bewohnt jemand nur ein oder zwei Zimmer im Haus seiner Eltern, können keine Kosten für eine dHf angesetzt werden. (Die drei Monats Frist gibt es nicht mehr).

Vorsicht war mit dem Umzug geboten, den
darfst du nicht ansetzen, denn dann bist du ja umgezogen!

Also wenn jemand beruflich umziehen muss, oder beruflich eine Zeitwohnung bezieht kann derjenige selbstverständlich auch die Kosten für den Umzug geltend machen. Wenn Was bei einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden kann ist der Pauschbetrag für Umzugskosten. Fahrten zur Wohnungssuche, oder zur Renovierung der neuen Wohnung, oder … gehören auch zu den Umzugskosten.

Du musst aber einen guten Grund haben, deinen Hauptwohnsitz nicht
zu wechseln. Eltern reichen da nicht ganz. Ausbildung, Haus,
evtl Freundin sind da schon besser.

Dem FA ist egal wo sich der Haupt- oder Nebenwohnsitz befindet.

Dann jeden Montag und
Freitag die Fahrt nach Hause und zurück und in der Woche die
Fahrt zur Arbeit/Wohnung. Ab 5 oder 10Tausend Euro wird wohl
ab und an ein Nachweis verlangt, d.h. Tankquittungen aufheben.

Tankquittungen als Nachweis sind weniger Sinnvoll. Die meisten FA wollen Rechnungen von Reparaturen, Inspektionen, TÜV, oder ähnlichen sehen um den Kilometerstand überprüfen zu können.
Egal ob Familienheimfahrten bei einer dHf, oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wenn diese nicht vorliegt, es kann jeweils nur die einfache Entfernung angesetzt werden.

Bye Nauraa

Hallo,

eine doppelte Haushaltsführung wird ab 2004 nur noch dann
anerkannt, wenn tatsächlich zwei Wohnungen vorliegen. Bewohnt
jemand nur ein oder zwei Zimmer im Haus seiner Eltern, können
keine Kosten für eine dHf angesetzt werden. (Die drei Monats
Frist gibt es nicht mehr).

Ich hab hier mal was gefunden, anscheinend wird in dem Fall anerkannt, dass jemand bei seinen Eltern Zimmer bewohnt. Kann aber nicht genau feststellen, ob der Fall nach 2004 gilt.

http://www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/buchfueh…

Kannst du mir denn eine Seite im Net empfehlen, wo darauf eingegangen wird? Wäre sehr nett.

Vorsicht war mit dem Umzug geboten, den
darfst du nicht ansetzen, denn dann bist du ja umgezogen!

Also wenn jemand beruflich umziehen muss, oder beruflich eine
Zeitwohnung bezieht kann derjenige selbstverständlich auch die
Kosten für den Umzug geltend machen. Wenn Was bei einer
doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden kann ist der
Pauschbetrag für Umzugskosten. Fahrten zur Wohnungssuche, oder
zur Renovierung der neuen Wohnung, oder … gehören auch zu
den Umzugskosten.

Du musst aber einen guten Grund haben, deinen Hauptwohnsitz nicht
zu wechseln. Eltern reichen da nicht ganz. Ausbildung, Haus,
evtl Freundin sind da schon besser.

Dem FA ist egal wo sich der Haupt- oder Nebenwohnsitz
befindet.

Dann jeden Montag und
Freitag die Fahrt nach Hause und zurück und in der Woche die
Fahrt zur Arbeit/Wohnung. Ab 5 oder 10Tausend Euro wird wohl
ab und an ein Nachweis verlangt, d.h. Tankquittungen aufheben.

Tankquittungen als Nachweis sind weniger Sinnvoll. Die meisten
FA wollen Rechnungen von Reparaturen, Inspektionen, TÜV, oder
ähnlichen sehen um den Kilometerstand überprüfen zu können.
Egal ob Familienheimfahrten bei einer dHf, oder Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wenn diese nicht vorliegt,
es kann jeweils nur die einfache Entfernung angesetzt werden.

Ist es egal, ob man jede Woche oder nur alle drei bis vier Wochen heim fährt?

Ich hab leider noch nix konkretes gefunden, wo ich mal nachlesen kann. Für einen Tip wäre ich dankbar. Gibt es beim FA Broschüren darüber?

Bye Nauraa

Danke und Grüße, Jens

Hi,

http://www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/buchfueh…

2001

Kannst du mir denn eine Seite im Net empfehlen, wo darauf
eingegangen wird? Wäre sehr nett.

Google einfach mal herum, Steueränderungsgesetz 2004 und es steht im Einkommensteuergesetz § 9 und in den geltenden Lohnsteuerrichtlinien.

Der BFH hat entschieden, dass auch die Unterkunftskosten des A wegen einer „aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung“ als Werbungskosten abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. - Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Er unterhält einen eigenen Hausstand allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupt-Hausstand handeln. Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen.

oder

Durch die Ergänzung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss, wogegen es auf die Gründe der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht ankommen soll. Diese Fassung des Satzes 1 entspricht der bis 1995 geltenden Fassung. Hierdurch wird die äußerst streitanfällige Prüfung vermieden, ob das Fortbestehen der doppelten Haushaltsführung noch beruflich veranlasst ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt werden kann. Voraussetzung für die Annerkennung bleibt das Vorliegen von zwei Haushalten.
Dies wird ausdrücklich durch die Einfügung des Wortes „nur“ in Satz 2 klargestellt. Wird ein Haushalt z. B. wegen Trennung der Ehegatten aufgegeben, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, mit der Folge, dass die doppelte Haushaltsführung entfällt. Deshalb wollen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung die Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand in R 43 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinie-LStR (auch bei diesen wurde für zwei Jahre eine doppelte Haushaltsführung anerkannt) ab dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr fortführen, weil hier die Voraussetzung des Vorliegens von zwei Haushalten nicht erfüllt ist. Mit einer entsprechenden Verwaltungsanweisung ist in Kürze zu rechnen.

Dann jeden Montag und
Freitag die Fahrt nach Hause und zurück und in der Woche die
Fahrt zur Arbeit/Wohnung. Ab 5 oder 10Tausend Euro wird wohl
ab und an ein Nachweis verlangt, d.h. Tankquittungen aufheben.

Tankquittungen als Nachweis sind weniger Sinnvoll. Die meisten
FA wollen Rechnungen von Reparaturen, Inspektionen, TÜV, oder
ähnlichen sehen um den Kilometerstand überprüfen zu können.
Egal ob Familienheimfahrten bei einer dHf, oder Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wenn diese nicht vorliegt,
es kann jeweils nur die einfache Entfernung angesetzt werden.

Ist es egal, ob man jede Woche oder nur alle drei bis vier
Wochen heim fährt?

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ja. Aber die Kilometerlaufleistung des Pkw, oder Bahnkarten, oder was auch immer sollten als Nachweis beigefügt sein. Ich glaube fast jeder Finanzbeamte hätte so seine zweifel, wenn jemand dreimal die Woche über 500 km fährt.
Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung können nur einmal pro Woche angesetzt werden.

Ich hab leider noch nix konkretes gefunden, wo ich mal
nachlesen kann. Für einen Tip wäre ich dankbar. Gibt es beim
FA Broschüren darüber?

Anleitung zur Steuererklärung, Lohnsteuerrichtlinien im Internet.

Bye Nauraa