Hi,
http://www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/buchfueh…
2001
Kannst du mir denn eine Seite im Net empfehlen, wo darauf
eingegangen wird? Wäre sehr nett.
Google einfach mal herum, Steueränderungsgesetz 2004 und es steht im Einkommensteuergesetz § 9 und in den geltenden Lohnsteuerrichtlinien.
Der BFH hat entschieden, dass auch die Unterkunftskosten des A wegen einer „aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung“ als Werbungskosten abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. - Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Er unterhält einen eigenen Hausstand allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupt-Hausstand handeln. Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen.
oder
Durch die Ergänzung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss, wogegen es auf die Gründe der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht ankommen soll. Diese Fassung des Satzes 1 entspricht der bis 1995 geltenden Fassung. Hierdurch wird die äußerst streitanfällige Prüfung vermieden, ob das Fortbestehen der doppelten Haushaltsführung noch beruflich veranlasst ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt werden kann. Voraussetzung für die Annerkennung bleibt das Vorliegen von zwei Haushalten.
Dies wird ausdrücklich durch die Einfügung des Wortes „nur“ in Satz 2 klargestellt. Wird ein Haushalt z. B. wegen Trennung der Ehegatten aufgegeben, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, mit der Folge, dass die doppelte Haushaltsführung entfällt. Deshalb wollen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung die Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand in R 43 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinie-LStR (auch bei diesen wurde für zwei Jahre eine doppelte Haushaltsführung anerkannt) ab dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr fortführen, weil hier die Voraussetzung des Vorliegens von zwei Haushalten nicht erfüllt ist. Mit einer entsprechenden Verwaltungsanweisung ist in Kürze zu rechnen.
Dann jeden Montag und
Freitag die Fahrt nach Hause und zurück und in der Woche die
Fahrt zur Arbeit/Wohnung. Ab 5 oder 10Tausend Euro wird wohl
ab und an ein Nachweis verlangt, d.h. Tankquittungen aufheben.
Tankquittungen als Nachweis sind weniger Sinnvoll. Die meisten
FA wollen Rechnungen von Reparaturen, Inspektionen, TÜV, oder
ähnlichen sehen um den Kilometerstand überprüfen zu können.
Egal ob Familienheimfahrten bei einer dHf, oder Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wenn diese nicht vorliegt,
es kann jeweils nur die einfache Entfernung angesetzt werden.
Ist es egal, ob man jede Woche oder nur alle drei bis vier
Wochen heim fährt?
Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ja. Aber die Kilometerlaufleistung des Pkw, oder Bahnkarten, oder was auch immer sollten als Nachweis beigefügt sein. Ich glaube fast jeder Finanzbeamte hätte so seine zweifel, wenn jemand dreimal die Woche über 500 km fährt.
Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung können nur einmal pro Woche angesetzt werden.
Ich hab leider noch nix konkretes gefunden, wo ich mal
nachlesen kann. Für einen Tip wäre ich dankbar. Gibt es beim
FA Broschüren darüber?
Anleitung zur Steuererklärung, Lohnsteuerrichtlinien im Internet.
Bye Nauraa