Doppelte Haushaltsführung

Bei beruflich bedingter Nutzung einer erworbenen Eigentumswohnung am Arbeitsplatz können die entprechenden Mehraufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Laut Gesetz können Kosten entsprechend der Miethöhe einer vergleichbaren Wohnung veranschlagt werden.
Ist dies dann prinzipiell auch per Mietpreisspiegel als Pauschalbetrag möglich oder können nur Betriebskosten (komplett oder nur umlagefähige) und Zinskosten veranschlagt werden.
(Ansonsten kann wohl eine Heimfahr pro Woche veranschlagt werden?)

Hinsichtlich des Erwerbs von Möbilierung gehen die Meinungen wohl auch etwas auseinander (im Gesetzestext findet sich kein extra Passus) - gibt es hierzu Grundsatzentscheidungen?

Verständnisfrage
Hi !

Bei „beruflich bedingter Nutzung einer erworbenen
Eigentumswohnung am Arbeitsplatz“

Ist dieser Passus dahingehend zu verstehen, dass

  • die Wohnung selbst ein auswärtiger Arbeitsplatz ist
  • die Wohnung am auswärtigen Arbeitsplatz erworben wurde und zu Wohnzwecken genutzt wird?

BARUL76

.

Es hndelt sich um eine Wohnung, die am auswärtigen Arbeitsplatz erworben wurde und zu Wohnzwecken genutzt wird.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hi,

Bei beruflich bedingter Nutzung einer erworbenen
Eigentumswohnung am Arbeitsplatz können die entprechenden
Mehraufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

so in der allgemeinheit formuliert, stimmt das nicht
Es muss eine beruflich veranlasster doppelter Haushalt sein und es muss immer noch der Hauptwohnsitz bestehen bleiben. Bei Alleinstehenden ist zu prüfen, ob sie eine eigene Wohnung haben, denn ein Zimmer bei den Eltern genügt nicht.

Laut Gesetz können Kosten entsprechend der Miethöhe einer
vergleichbaren Wohnung veranschlagt werden.
Ist dies dann prinzipiell auch per Mietpreisspiegel als
Pauschalbetrag möglich oder können nur Betriebskosten
(komplett oder nur umlagefähige) und Zinskosten veranschlagt
werden.

zunächst mal sind nur tatsächliche Kosten abzugsfähig, keine fiktiven. Die Miethöhe deckelt die maximal zulässigen Kosten. Es werden max. 60 qm anerkannt. Abziehbar sind die Abschreibung, Schuldzinsen und Renovierungskosten. Daneben sind wie bei angemieteten Wohnungen die Nebenkosten wie Heizung, Strom, Reinigung abziehbar -also die umlagefähigen.

(Ansonsten kann wohl eine Heimfahr pro Woche veranschlagt
werden?)

mit Entfernungspauschale von 0,30 €/km

Hinsichtlich des Erwerbs von Möbilierung gehen die Meinungen
wohl auch etwas auseinander (im Gesetzestext findet sich kein
extra Passus) - gibt es hierzu Grundsatzentscheidungen?

Aufwendungen für angemessene Möblierung werden anerkannt, man darf es da jedoch nicht übertreiben sonst kann das Finanzamt das zusammenstreichen. Bis 410,-€ zuzüglich Umsatzsteuer geht der Sofortabzug, darüber wird auf 13 Jahre Nutzungsdauer verteilt.

Schöne Grüße
C.