Doppelte Haushaltsführung

Guten Tag,

ich interessiere mich für folgenden Sachverhalt:

Arbeitnehmer (AN) erhält vom Arbeitgeber (AG) einen Dienstwagen. AN wohnt ca. 100km vom Arbeitsort entfernt und möchte zukünftig möglichst täglich zu seiner Familie pendeln. Aufgrund langer Arbeitszeiten sucht AN jedoch auch am Arbeitsort eine Zweitwohnung, damit er sich bei hoher Arbeitsbelastung die Heimfahrt im Zweifel ersparen kann.

Bisher wurde der Dienstwagen folgendermaßen versteuert: 35.000 EUR x (1% + (100km x 0,03%)).

Wenn die Zweitwohnung 15km vom Arbeitsort entfernt wäre und der AN im Durchschnitt eine Nacht pro Woche in der Zweitwohnung schlafen würde (somit pendelt AN viermal pro Woche zum Hauptwohnsitz), wie würde die Versteuerung des Dienstwagens aussehen?

Vielen Dank!

Beste Grüße

Hallo,

Arbeitnehmer (AN) erhält vom Arbeitgeber (AG) einen Dienstwagen. AN wohnt ca. 100km vom Arbeitsort entfernt und möchte zukünftig möglichst täglich zu seiner Familie pendeln. Aufgrund langer Arbeitszeiten sucht AN jedoch auch am Arbeitsort eine Zweitwohnung, damit er sich bei hoher Arbeitsbelastung die Heimfahrt im Zweifel ersparen kann.
Bisher wurde der Dienstwagen folgendermaßen versteuert: 35.000 EUR x (1% + (100km x 0,03%)).
Wenn die Zweitwohnung 15km vom Arbeitsort entfernt wäre und der AN im Durchschnitt eine Nacht pro Woche in der Zweitwohnung schlafen würde (somit pendelt AN viermal pro Woche zum Hauptwohnsitz), wie würde die Versteuerung des Dienstwagens aussehen?

Also zunächst ist es so, dass die Besteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort auch taggenau erfolgen kann, also nicht pauschal mit den 0,03% pro Monat. Hier ist das mal beschrieben: [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/lohnsteuer/034__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Somit könnten dann taggenau die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte mit 0,002% x15km berechnet werden. Hinsichtlich der Familienheimfahrten ist es so, dass eine pro Woche lohnsteuerfrei ist, die weiteren dann wieder mit den 0,002% je Entfernungskilometer zu versteuern wären ( § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG) http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html. Sinngemäß bedeutet das bei 4 Familienheimfahrten pro Woche, dass 3 mit den 0,002% versteuert werden müssen. Also in dem Beispiel mit einer Übernachtung in der Zeitwohnung wären dann 0,002%LP x 15km + 3 x 0,002%LP x 100 km als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Grüße