Doppelte Haushaltsführung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mir die Finger wundgesucht und letztendlich hoffe ich auf eine aufschlussreiche Antwort in diesem Forum.
Sachverhalt: verheiratet; Ehemann bezieht aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung - doppelter Haushalt wurde anerkannt. Jetzt läuft die Scheidung, seit 01.03. vom Notar beurkundet „getrennt lebend“. Der Noch-Mann hat seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Hauptwohnung; wird von der Frau (noch) geduldet. Ist doppelter Haushalt auch nach 01.03. möglich ??? Zusammenveranlagung ist doch auch möglich; ich kann nicht verstehen, dass bei dieser Konstellation der dopp.Haushalt abgewiesen wird. Gibt es gesetzliche Grundlagen/Urteile ?
Vielen Dank vorab für die Antworten

Hallo „Suchard“

sicher wird das Finanzamt versuchen das Ganze zu kippen, darauf dürfen Sie sich, wenn Ihr Lebensmittelpunkt immer noch am ersten Ort nicht einlassen, die Richtlinien stellen einzig auf den Tatbestand ab und ausdrücklich nicht, ich zitiere „dabei kommt es nicht auf den Familienstand des Steuerpflichtigen an“ es können also auch Lebenspartner oder Ledige ohne Partner einen doppelten Haushalt begründen". Wenn der Tatbestand vorher anerkannt wurde, wird ergo eine Veränderung der privaten Situation nicht dazu führen können, dass hier nicht anerkannt wird. Auch muss Ihrerseits nicht erneut der Nachweis erbacht werden, da dieser erbracht ist. Wenn das FA nicht anerkennt, stellen Sie dazu den Widerspruch zum Bescheid, das FA wird entsprechend begründen, dazu helfen weder dem FA noch Ihnen aktuelle Urteile, da diese Einzelfälle darstellen, im Zweifel wird sich dann wieder an das Gesetz gehalten, wie es auch sein sollte und danach haben Sie den Anspruch. Wichtig ist, das ggfl. der Nachweis angetreten werden muss, dass Sie sich auch in Ihrem Lebensmittelpunkt öfter aufhalten, dazu unten die Regelung. Zum Widerspruch lassen Sie sich bitte steuerlich beraten, da das Ganze sehr komplex ist.

Grüße

Alf

  1. Mittelpunkt des Lebensinteresses
    Am Ort des eigenen Hausstands muss sich auch der Mittelpunkt des Lebensinteresses des
    Steuerpflichtigen befinden.

Verheiratete Steuerpflichtige
Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist die Familienwohnung regelmäßig der Lebensmittelpunkt,
wenn der Steuerpflichtige diese mindestens sechsmal im Jahr aufsucht.

Nicht verheiratete Steuerpflichtige
Bei diesen Steuerpflichtigen ist der Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem die engeren persönlichen
Beziehungen bestehen. Anhaltspunkte sind hier der Kontakt zu Eltern, Verwandten
und Bekannten, Freundin oder eine Vereinszugehörigkeit.
Ohne weitere Prüfung ist der Ort als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige
diese Wohnung mindestens zweimal monatlich aufsucht.

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Hallo Suchard,

zunächst einmal werden Sie leider als Alleinstehend behandelt. Die Duldung durch die Ehefrau, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, reicht leider nicht aus. Im Prinzip nutzen Sie ihre Hauptwohnung nun aus abgeleitetem Recht, wie nicht verheiratete Lebenspartner, bei denen nur einer der beiden der Mieter ist. Aber: Voraussetzung ist, dass der Mieter, oder in dem Fall vielleicht der Eigentümer, die Sache duldet und Sie sich "finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (BFH v. 12.09.200, VI R 165/97, BStBl 1001 II, S. 29).

Aber gerade die gemeinsame Haushaltsführung liegt bei euch nicht vor, sonst hätte das mit dem „getrennt lebend“ ja nicht funktioniert.

Aus diesem Umkehrschluss ergibt sich wohl die Meinung des Finanzamtes.

Gruß
Ralf


Herzlichen Dank für die Antworten - Sie haben mir sehr geholfen.

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Auch hier vielen Dank für die schnellen Antworten. Sie haben mir sehr geholfen.

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Hallo

Der Noch-Mann hat seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Hauptwohnung; wird von der Frau (noch) geduldet.

Warum hat der Noch-Mann seinen Lebensmittelpunkt in der Hauptwohnung?
Bei einer Scheidung ist das doch gerade der Zweck den Mittelpunkt zu verlagern?
Genau das werden die Fragen sein, die das Finanzamt stellen wird. Und dann heißt es begründen, begründen, begründen. Wie oft fährt der Ehemann denn noch in die Wohnung? Welche anderen Beziehungen bestehen zur Hauptwohnung?

Ist doppelter Haushalt auch nach 01.03. möglich ???

Bei guter Begründung, ja.

Zusammenveranlagung ist doch auch möglich; ich kann nicht verstehen, dass bei dieser Konstellation der dopp.Haushalt abgewiesen wird.

Für die Zusammenveranlagung reicht EIN EINZIGER Tag im Jahr aus, bei der dHH-Führung müssen die Voraussetzungen stets vorliegen.

Gibt es gesetzliche Grundlagen/Urteile ?

Zum dHH gibt es unzählige Urteile, welche sich zB. auch um die Definition „Lebensmittelpunkt“ drehen.
Hab heut mal gesucht, konnte aber zu obiger Konstellation nichts Konkretes an Urteilen finden.

Grüße

Hallo

Der Noch-Mann hat seinen Lebensmittelpunkt weiterhin

in der Hauptwohnung; wird von der Frau (noch) geduldet.

Warum hat der Noch-Mann seinen Lebensmittelpunkt in

der

Hauptwohnung?
Bei einer Scheidung ist das doch gerade der Zweck den
Mittelpunkt zu verlagern?
Genau das werden die Fragen sein, die das Finanzamt

stellen

wird. Und dann heißt es begründen, begründen,

begründen. Wie

oft fährt der Ehemann denn noch in die Wohnung? Welche

anderen

Beziehungen bestehen zur Hauptwohnung?

Ist doppelter Haushalt auch nach 01.03. möglich ???

Bei guter Begründung, ja.

Zusammenveranlagung ist doch auch möglich; ich kann

nicht verstehen, dass bei dieser Konstellation der
dopp.Haushalt abgewiesen wird.

Für die Zusammenveranlagung reicht EIN EINZIGER Tag im

Jahr

aus, bei der dHH-Führung müssen die Voraussetzungen

stets

vorliegen.

Gibt es gesetzliche Grundlagen/Urteile ?

Zum dHH gibt es unzählige Urteile, welche sich zB.

auch um die

Definition „Lebensmittelpunkt“ drehen.
Hab heut mal gesucht, konnte aber zu obiger

Konstellation

nichts Konkretes an Urteilen finden.

Grüße

Wow! Danke für die Antworten. Scheint ja eine
Gradwanderung zu geben …

Hallo,

ich denke, Ihre Anfrage hat sich aufgrund der vergangenen Zeit erledigt.

Beste Grüße