Doppelte Haushaltsführung: Erstwohnsitz bei Eltern

Liebe Forum-Mitglieder,

Erfüllt man mit dem folgenden Sachverhalt die Bedingungen für die „doppelte Haushaltsführung“:

Man habe ein Studium abgeschlossen und berufsbedingt eine zweite Wohnung bezogen.
In der Erstwohnung, wohne der Antragsteller (für DHH) weiterhin gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung. Würden folgende Gründe für eine Doppelte Haushaltsführung genügen:
1.) Wenn der Antragsteller seinen Eltern für das betreffende Gesamtjahr Zahlungen (z.B. mehr als 7000 EUR) geleistet hat, die durch Kontoauszüge nachweisbar sind
2.) Der Antragsteller alle vertraglichen Themen im Haushalt übernimmt, z.B. Themen mit der Wohnungsgesellschaft, Renovierung der Wohnung (allerdings laufen alle Verträge auf den Vater, bis auf eine separate Rechnung der Telekom)
3.) Der Antragsteller von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen (Kochen, Einkauf, Waschen) seitens der Eltern unabhängig ist
4.) Der Antragsteller durch eigene Einkäufe zum Haushalt etwas beiträgt (durch Kontoauszüge nachweisbar)
5.) Eltern (Rentner) sind über mehrere Monate (in einem Stück) im Ausland, sodass der Antragsteller sich in dieser kompletten Zeit um die Wartung der gesamten Wohnung/Garten kümmert

Bei den obigen Punkten beziehe ich mich auf die folgenden Urteile:
1.) Einen eigenen Hausstand unterhalten Sie, da Sie eine Wohnung besitzen, an dem sich beide Parteien sowohl durch eine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligen (zB BFH VI R 93/77, BStBl II 79, 146).
2.) Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten” oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts (von Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rz G 31).

Könnte man mit diesem Sachverhalt dem Finanzamt darstellen, dass der Antragsteller nicht „Gast“ bei seinen Eltern ist oder in deren Haushalt integriert ist, sondern tatsächlich für die haushaltliche Entwicklung durch persönliche und finanzielle Mitwirkung maßgeblich beiträgt.

Für Ratschläge bzw. auch Hinweise für Urteile, die den obigen Sachverhalt aufgreifen und bestätigen wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank und freundliche Grüße
Thomas

doppelter Haushalt Lediger Eltern
Hi,

Man habe ein Studium abgeschlossen und berufsbedingt eine
zweite Wohnung bezogen.

In der Erstwohnung, wohne der Antragsteller (für DHH)
weiterhin gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung.

Der Ledige hat keine eigenen Hausstand an seinem Erstwohnsitz.

Erforderlich ist, dass der Ledige in der Wohnung einen eigenen Haushalt führt, den erpersönlich und finanziell wesentlich mitbestimmt.

Es wird schwierig sein, das so anerkannt zu bekommen, da es sich weiterhin um den Haushalt der Eltern handelt. Eine finanzielle Beteiligung von herangewachsenen Kindern mit Kostgeld ist da normal.

Versuchen kann man es ja…

Würden folgende Gründe für eine Doppelte Haushaltsführung
genügen:
1.) Wenn der Antragsteller seinen Eltern für das betreffende
Gesamtjahr Zahlungen (z.B. mehr als 7000 EUR) geleistet hat,
die durch Kontoauszüge nachweisbar sind

Kostgeld

2.) Der Antragsteller alle vertraglichen Themen im Haushalt
übernimmt, z.B. Themen mit der Wohnungsgesellschaft,
Renovierung der Wohnung (allerdings laufen alle Verträge auf
den Vater, bis auf eine separate Rechnung der Telekom)

normal

3.) Der Antragsteller von hauswirtschaftlichen
Dienstleistungen (Kochen, Einkauf, Waschen) seitens der Eltern
unabhängig ist

schlecht nachzuweisen

4.) Der Antragsteller durch eigene Einkäufe zum Haushalt etwas
beiträgt (durch Kontoauszüge nachweisbar)

normal

5.) Eltern (Rentner) sind über mehrere Monate (in einem Stück)
im Ausland, sodass der Antragsteller sich in dieser kompletten
Zeit um die Wartung der gesamten Wohnung/Garten kümmert

vielleicht ein Grund

Wichtig ist, wo der Lebensmittelpunkt des Ledigen ist und wie die Wohnung am Zweitwohnsitz ausschaut -nur möbliertes Zimmer oder vollwertige Wohnung (qm?).

Bei den obigen Punkten beziehe ich mich auf die folgenden
Urteile:
1.) Einen eigenen Hausstand unterhalten Sie, da Sie eine
Wohnung besitzen, an dem sich beide Parteien sowohl durch eine
persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend
beteiligen (zB BFH VI R 93/77, BStBl II 79, 146).

wird aber bei Eltern - Kindern nicht anerkannt

2.) Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten”
oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung
eines Haushalts (von Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rz G 31).

jep
welche Mutter lässt sich das Zepter aus der Hand nehmen?

Könnte man mit diesem Sachverhalt dem Finanzamt darstellen,

können tut man immer

dass der Antragsteller nicht „Gast“ bei seinen Eltern ist oder
in deren Haushalt integriert ist, sondern tatsächlich für die
haushaltliche Entwicklung durch persönliche und finanzielle
Mitwirkung maßgeblich beiträgt.

schwierig

http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00…

http://www.steuerlinks.de/bfh-vir-60-05.html

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16…

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?..
Volltext wahrscheinlich kostenpflichtig! würd ich nicht bezahlen:

Leitsatz: Die einem Alleinstehenden im Haus der Mutter zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten begründen keinen für eine doppelte Haushaltsführung erforderlichen „eigenen Hausstand”, wenn sie keine eigene Kochgelegenheit enthalten und zu diesem Zwecke die Küche der Mutter außerhalb der zur alleinigen Nutzung überlassenen Räume mitbenutzt wird.

dagegen ist die Revision VI R 13/08 anhängig
eingegangen am 21.08.2008
nicht im Internet zu finden

Schöne Grüße
C.

Hi,

Man habe ein Studium abgeschlossen und berufsbedingt eine
zweite Wohnung bezogen.

In der Erstwohnung, wohne der Antragsteller (für DHH)
weiterhin gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung.

Der Ledige hat keine eigenen Hausstand an seinem Erstwohnsitz.

Erforderlich ist, dass der Ledige in der Wohnung einen eigenen
Haushalt führt, den erpersönlich und finanziell wesentlich
mitbestimmt.

Es wird schwierig sein, das so anerkannt zu bekommen, da es
sich weiterhin um den Haushalt der Eltern handelt. Eine
finanzielle Beteiligung von herangewachsenen Kindern mit
Kostgeld ist da normal.

Versuchen kann man es ja…

So wie es aussieht, haben Ledige, weil Sie nun mal ledig sind, sehr schlechte Karten.

Der besondere Umstand, dass die Eltern für mehrere Monate in einem Stück ausreisen und zumindest für diesen Zeitraum die Wohnung/der Hausstand vollkommen eigenständig durch das ledige Kind geführt wird und den Zeiten darüberhinaus auch eine persönliche/finanzielle Mitwirkung gegeben ist, müsste eine Grundlage für doppelte Haushaltsführung bilden. Auch für Ledige :wink:

Würden folgende Gründe für eine Doppelte Haushaltsführung
genügen:
1.) Wenn der Antragsteller seinen Eltern für das betreffende
Gesamtjahr Zahlungen (z.B. mehr als 7000 EUR) geleistet hat,
die durch Kontoauszüge nachweisbar sind

Kostgeld

Der Betrag in Höhe von 7.000 EUR ist für Kostgeld relativ viel.
Darüberhinaus gibt es keine Rechtspflicht zur finanziellen Beteiligung in Form von Kostgeld. Vgl. §§ 1618a, 1619 BGB
(Allerdings besteht eine Pflicht des Kindes im gemeinsamen Haushalt mitzuarbeiten.)

2.) Der Antragsteller alle vertraglichen Themen im Haushalt
übernimmt, z.B. Themen mit der Wohnungsgesellschaft,
Renovierung der Wohnung (allerdings laufen alle Verträge auf
den Vater, bis auf eine separate Rechnung der Telekom)

normal

3.) Der Antragsteller von hauswirtschaftlichen
Dienstleistungen (Kochen, Einkauf, Waschen) seitens der Eltern
unabhängig ist

schlecht nachzuweisen

Teils durch Kontoauszüge nachweisbar

4.) Der Antragsteller durch eigene Einkäufe zum Haushalt etwas
beiträgt (durch Kontoauszüge nachweisbar)

normal

5.) Eltern (Rentner) sind über mehrere Monate (in einem Stück)
im Ausland, sodass der Antragsteller sich in dieser kompletten
Zeit um die Wartung der gesamten Wohnung/Garten kümmert

vielleicht ein Grund

Wichtig ist, wo der Lebensmittelpunkt des Ledigen ist und wie
die Wohnung am Zweitwohnsitz ausschaut -nur möbliertes Zimmer
oder vollwertige Wohnung (qm?).

Die restlichen (nachweisbaren) Lebensumstände wie Vereinsaktivitäten am Wochenende, würden den Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz bestätigen. Der Zweitwohnsitz ist kleiner als der Erstwohnsitz und eine vollwertige Wohnung (45qm).

Bei den obigen Punkten beziehe ich mich auf die folgenden
Urteile:
1.) Einen eigenen Hausstand unterhalten Sie, da Sie eine
Wohnung besitzen, an dem sich beide Parteien sowohl durch eine
persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend
beteiligen (zB BFH VI R 93/77, BStBl II 79, 146).

wird aber bei Eltern - Kindern nicht anerkannt

2.) Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten”
oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung
eines Haushalts (von Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rz G 31).

jep
welche Mutter lässt sich das Zepter aus der Hand nehmen?

Könnte man mit diesem Sachverhalt dem Finanzamt darstellen,

können tut man immer

dass der Antragsteller nicht „Gast“ bei seinen Eltern ist oder
in deren Haushalt integriert ist, sondern tatsächlich für die
haushaltliche Entwicklung durch persönliche und finanzielle
Mitwirkung maßgeblich beiträgt.

schwierig

http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00…

http://www.steuerlinks.de/bfh-vir-60-05.html

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16…

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?..
Volltext wahrscheinlich kostenpflichtig! würd ich nicht
bezahlen:

Leitsatz: Die einem Alleinstehenden im Haus der Mutter zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten begründen keinen für eine
doppelte Haushaltsführung erforderlichen „eigenen Hausstand”,
wenn sie keine eigene Kochgelegenheit enthalten und zu diesem
Zwecke die Küche der Mutter außerhalb der zur alleinigen
Nutzung überlassenen Räume mitbenutzt wird.

dagegen ist die Revision VI R 13/08 anhängig
eingegangen am 21.08.2008
nicht im Internet zu finden

Persönliche und finanzielle Mitbestimmung gilt also nicht für Ledige (bei Eltern lebend)?
In Verbindung mit dem BFH, Urteil vom 12. 9. 2000 - VI R 165/ 97
„a) Weil die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen - gerade bei nicht verheirateten Steuerpflichtigen - im Einzelfall schwierig sein kann, fordert der Senat für die Annahme eines eigenen Hausstandes, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; der Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten“ bzw. mitunterhalten werden. So ist eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung kein „eigener“ Hausstand, wenn der Arbeitnehmer die Hausstandsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Hausstand (z. B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist. Andererseits wird eine Wohnung auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar formal allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.“

Ohne eigene Kochgelegenheit liegt kein eigener Hausstand vor.
–> Eine eigene Kochgelegenheit im Untergeschoss wäre gegeben

Schöne Grüße
C.

Nochmals herzlichen Dank für die Einzelantworten Cirwalda.

Weitere Kommentare sind gerne willkommen.

Lieben Gruss
Thomas