Wenn ein doppelter Haushalt in einer Partnerschaft besteht, dann eine Heirat erfolgt und anschließend eie doppelte Haushaltsführung mit Mittelpunkt bei einem PArtner steuerlich geltend gemacht wird - kann das Finanzamt dann die Kosten der doppelten Haushaltsführung wie Miete, Strom etc. verweigern, gleichzeitig aber die Fahrtkosten anerkennen? Vor allem mit der Bergründung, dass die Zweitwohnung ja erst durch die Heirat entstanden sei und nicht durch einen beruflichen Wechsel.
Leider ist der Sachverhalt nicht so ganz deutlich. Daher kann man nur raten, was hier vorliegt.
Das Beziehen einer Zweitwohnung muss allein durch die berufliche Tätigkeit begründet sein, was vor allem bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts aufgrund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses der Fall ist (R 43 Abs. 2 Satz 1 LStR 2005). Dann spielen die Gründe für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung keine Rolle, etwa weil die Kinder die Schule nicht wechseln sollen (BFH-Urteil vom 30.9.1988, BStBl. 1989 II S. 103). Die Zweitwohnung kann auch erst Jahre nach Antritt der auswärtigen Beschäftigung bezogen werden, weil Sie zunächst gependelt sind. Weitere berufliche Gründe für einen doppelten Haushalt liegen z.B. vor, wenn Zeitsoldaten, Grenzschutz- oder Polizeibeamte die Woche über in der Kaserne (= Zweitwohnung) wohnen und nur am Wochenende nach Hause fahren.
Ein aus privaten Gründen entstandener Zweithaushalt wird steuerlich nicht anerkannt, auch wenn er später aus beruflichen Gründen fortgeführt wird (FG Köln vom 11.5.2000, 7 K 499/94, EFG 2000 S. 786). Eine doppelte Haushaltsführung wird nicht anerkannt, wenn diese durch eine privat veranlasste Wegverlegung des Hauptwohnsitzes entsteht, etwa wegen des Baus eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 21.2.2006, IX R 108/00, BFH/NV 2006 S. 1273). Wird die Zweitwohnung steuerlich nicht anerkannt, sind in jedem Fall die Fahrten von der näher liegenden Zweitwohnung zum Arbeitsplatz abzugsfähig. Die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Hauptwohnung zur Arbeitsstätte werden anerkannt, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet.
Arbeiten und wohnen beiderseits berufstätige Ehepartner an verschiedenen Orten und machen anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung zu ihrem gemeinsamen Familienhausstand, ist der doppelte Haushalt beruflich veranlasst (BFH-Beschluss vom 20.1.2003, VI B 113/02, BFH/NV 2003 S. 616). Unter den für Ehegatten genannten Bedingungen erkennt der BFH ausnahmsweise auch bei unverheirateten Paaren eine doppelte Haushaltsführung an, wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes eingerichtet wird (BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 31/05, BFH/NV 2007 S. 1236). Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, ist der doppelte Haushalt ebenfalls beruflich veranlasst (R 43 Abs. 2 Satz 2 LStR 2005).