Angenommen folgende fiktive Situation:
Herr und Frau Mustermann sind verheiratet, kinderlos und hatten bisher einen gemeinsamen Wohnsitz in DE.
Herr Mustermann ist nun beruflich im europäischen Ausland bei einer ausländischen Firma tätig und dort auch wohnsitzlich gemeldet und sein Einkommen wird dort versteuert.
FrauMustermann pendelt nun regelmäßig zu Ihrem Ehemann.
Beide haben sich dort eine gemeinsame Wohnung gemietet.
Die Wohnung in DE läuft nur auf Frau Mustermann
Frau Mustermann möchte nun die doppelte Haushaltsführung beim FA in DE geltend machen.
Geht das?
So wie der Fall geschildert ist, dürfte der „Familien-Wohnsitz“ in D und der „Arbeits-Wohnsitz“ im Ausland sein.
Eine „Doppelte Haushaltsführung“ (DHH) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer am Ort seiner Auswärtstätigkeit übernachtet.
Dass die Anmietung der Wohnung im Ausland beruflich veranlasst ist, dürfte auch außer Frage stehen. Beim Ehemann liegen daher die Voraussetzungen für eine DHH vor.
Welche Kosten kann nun wer absetzen?
Abzugsfähig sind:
Fahrtkosten
Verpflegungsmehraufwendungen (max. 3 Monate)
Aufwendungen für die Zweitwohnung
Umzugskosten
Da hier nur die Frage nach den Fahrtkosten gestellt wurde, findet sich in der LoSt-Richtlinie folgendes:
abzugsfähig sind … „Fahrtkosten … für die wöchentliche Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstandes …“
Nach bisherigen Grundsätzen wären also nur die Aufwendungen des Ehemannes für seine Heimfahrten abzugsfähig. Für die Fahrten der Ehefrau zu ihrem Mann fehlt es an jeglichem beruflichen Zusammenhang. Ein Ansatz ist daher nicht möglich.
Ob aber die bisherige Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, vermag ich nicht zu sagen. Möglicherweise sollte ein versierter Anwalt einen solchen Fall nach sorgfältigerer Prüfung, als ich es grad getan habe, mal vor die Gerichte bringen.
danke für die Antwort.
Nun würde in diesem Fall die DHH dem Mann ja nicht weiterhelfen, da er im Ausland versteuert würde und sein Einkommen ja nur zur Steuersatzberechnung der Ehefrau herangezogen würde.
Wie könnte dem FA gegenüber bewiesen werden, dass der Familienwohnsitz nun in der Tat im europäischen Ausland ist?
So wie der Fall geschildert ist, dürfte der
„Familien-Wohnsitz“ in D und der „Arbeits-Wohnsitz“ im Ausland
sein.
Ich bin der Ansicht, dass zumindest die unbeschränkte Steuerpflicht in D erloschen ist. Der Wohnsitz ist, so wie ich den Sachverhalt verstehe, auf den anderen europäischen Staat, in dem der Ehemann jetzt arbeitet, übergegangen, so dass auch das Besteuerungsrecht auf diesen Staat übergegangen ist.
Vorbehaltlich der Anwendung der Regelungen über die beschränkte Steuerpflicht und evtl. anwendbarer DBA (Relevanz nicht geprüft) bin ich der Meinung, dass eine doppelte Haushaltsführung nur im Rahmen evtl. vorhandener gesetzlicher Bestimmungen des anderen Staates bei der Einkommensbesteuerung durch den Wohnsitzstaat des Ehemanns anerkannt werden kann.
Egal, was in der vorliegenden Fallkonstellation „bewiesen“ wird, die Fahrtkosten der Ehefrau sind und bleiben privat veranlasst und haben daher, nach den dezeit gültigen Regelungen, keine steuerliche Auswirkung.
Ob am Abeitsort des Ehemannes nun ein neuer „Familien-Wohnsitz“ entstanden ist, ist Tatsachenfrage. Hierzu wurde bisher noch nicht viel vorgetragen.
Aber selbst wenn nun ein neuer „Familienwohnsitz“ existiert, sind meines Erachtens die Kosten der Ehefrau
für den Wohnsitz in D
für die Fahrten zum neuen „Familien-Wohnsitz“
steuerlich unbeachtlich, da diese Aufwendungen nicht durch den Beruf veranlasst worden sind.
Ich gehe ebenfalls davon aus, dass nach der Fallkonstellation standardmäßig der Ehemann die DHH begründet hat.
Wenn aber nun im Ausland der neue „Familienwohnsitz“ ist, könnte es ja durchaus möglich sein, dass nun die Frau die DHH hat und zum Familienwohnsitz fährt. Auch wenn es hier meiner Meinung an der beruflichen Veranlassung der Wohnsitznahme (Wohnsitzbeibehaltung gilt nach meinem Kenntnisstand ja bei DHH nicht) fehlt.
Darüber hinaus dürfte der Ehemann, sich sicherlich als „erweitert unbeschränkt“ oder „fiktiv unbeschränkt“ steuerpflichtig behandeln lassen können und so die Voraussetzungen für die Besteuerung in D erfüllen (auch vorbhealtlich der Prüfung irgendwelcher DBA).
dem kann ich auch nur widersprechen, denn auch die Besuchskosten der Ehefrau können als Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert ist, eine Familienheimfahrt durchzuführen (vgl. BFH Urteil vom 28.01.1983 - VI R 136/79).
das Problem liegt meiner Ansicht nach im Wohnsitzprinzip.
Der Wohnsitz des EM (er ist im anderen Staat lt. Sachverhalt mit Wohnsitz gemeldet) liegt nicht in Deutschland. Es kann m.E. nur bei analoger Gesetzgebung zu § 1a EStG im Wohnsitzstaat des EM eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht der EF im ausländischen Staat vorliegen.
Fraglich ist in meinen Augen vor allen Dingen, ob die EF auch Einkünfte in D erzielt.
Der Ehemann hat hier eine DHHF begründet. Wie sich das nun im Ausland auswirkt, lassen wir mal dahingestellt, da man das Land nicht kennt. Zumindest mindern die Aufwendungen der DHHF die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Dass der Ehemann im Ausland besteuert wird (lt. Aussage) zeigt wohl, dass § 1 Abs. 2 und 3 EStG nicht in Frage kommt.
Bei der Ehefrau ist keinesfalls eine DHHF entstanden, die Begründung wäre bei ihr privat veranlasst. Ein Jahr der Heirat und die Begründung eines Familienwohnsitzes liegt hier auch nicht vor.
Wenn also aus oben schon genannten Gründen die Ehefrau den Ehemann aufsucht, so wäre das allenfalls beim Ehemann zu erfassen nicht jedoch bei der Ehefrau.
Tiefer ins Detail kann man mangels Input des Fragenden nicht gehen.
Da haben Sie recht, ich habe wohl den Sachverhalt nicht richtig gelesen. Dann kommt natürlich auch die DHHF überhaupt nicht in Frage, da der Ehemann ja nur einen Wohnsitz hat und die Begründung des Zweitwohnsitzes der Ehefrau keinesfalls beruflich veranlasst war.
Unter bestimmten Voraussetzungen -wurde ja bereits das BFH Urteil benannt- können auch die Fahrten von der Frau bei der DHHF ansetzbar sein, dafür muss beim Ehemann aber erst mal eine bestehen.
Hat der Ehemann aber in Deutschland doch noch einen Wohnsitz -der Sachverhalt verneint dies wohl- dann käme das von mir benannte in Betracht.