Doppelte Haushaltsführung (Mietfrei im Elternhaus)

Hallo zusammen,

mal ein spezieller Fall:

Nehmen wir mal an, dass eine Person mit ihrem Bruder zusammen eine eigene Etage im Elternhaus bewohnt (mit Bad, ohne Küche). Es werden nur Nebenkosten gezahlt. Die Person hat eine Zweitwohnung wegen der Arbeit in einer 420 KM entfernten Stadt und fährt fast jedes Wochenende nach Hause zum Erstwohnsitz.

Kann man hier eine doppelte Haushaltsführung zugrunde legen?
Könnte hier vom FA eine fiktive Miete angerechnet werden?

Im Voraus viele Dank für Eure Antworten!

Viele Grüße
Chris

Nehmen wir mal an, dass eine Person mit ihrem Bruder zusammen
eine eigene Etage im Elternhaus bewohnt (mit Bad, ohne Küche).
Es werden nur Nebenkosten gezahlt. Die Person hat eine
Zweitwohnung wegen der Arbeit in einer 420 KM entfernten Stadt
und fährt fast jedes Wochenende nach Hause zum Erstwohnsitz.

Kann man hier eine doppelte Haushaltsführung zugrunde legen?

m.e. nicht, denn es reicht nicht aus ohne küche. wenn die eltern ein gewisses alter erreicht haben, dann geht die haushaltsführung u.u. indiziell auf die kinder über. das wäre ein ansatz um den erstwohnsitz rein zu bekommen.

Könnte hier vom FA eine fiktive Miete angerechnet werden?

wozu? zahlt man am arbeitsort keine miete?

Im Voraus viele Dank für Eure Antworten!

Viele Grüße
Chris

gruß inder

Hallo,

ein steuerlich anzuerkennender doppelter Haushalt liegt vor, wenn dieser ausschließlich aus beruflichen Gründen eingerichtet werden musste. Der Lebensmittelpunkt muss also weiterhin in der anderen Wohnung liegen, weil dort die Familie wohnt. Auch als Single kann man einen doppelten Haushalt haben, sogar dann, wenn dieser im eigenen Elternhaus ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich hierbei um eine separate Wohneinheit handelt. Von Vorteil wäre, wenn hierüber ein Mietvertrag vorhanden wäre, der die Kosten belegt. Dies kann sich auch für die Eltern als Steuersparmodell herausstellen.
 
An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt:
1.Umzugskosten , sofern sie aus beruflichen Gründen entstanden sind, in voller Höhe
2.Unterkunftskosten = Zweitmiete einschl. Nebenkosten. Allerdings werden hierbei nur die ortsüblichen Kosten für max. 60m² Wohnraum berücksichtigt. Ab 2014 wird der Abzug auf 1.000€ pro Monat eingeschränkt. Auch absetzbar: Anschaffungskosten für eine Standardeinrichtung (ohne Luxusgüter), verteilt auf bis zu 15 Jahre, sowie eine evtl. anfallende Zweitwohnungssteuer.
3. Stellplatzkosten : Die Kosten für einen angemieteten PKW-Stellplatz oder eine Garage am Arbeitsort. Entscheidend ist, dass die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation notwendig ist. (Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese PKW-Stellplatz- oder Garagenkosten als Werbungskosten ansetzbar sind. AZ VI R 50/11
4. Verplfegungskosten: In den ersten 3 Monaten nach Umzug gewährt das Finanzamt eine Verpflegungspauschale von bis zu 24€ pro Tag (gilt bei 24stündiger Abwesenheit). (Aktuelles Urteil Finanzgericht Düsseldorf AZ 15 K 318/12 E, Bundesfinanzhof AZ VI R 7/13)

Einmal die Woche kann eine Heimfahrt steuerlich geltend gemacht werden mit einer Km-Pauschale von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer, jedoch nur mit dem Privatwagen.

Mit Hilfe einer guten Steuer-CD wird man durch dieses spezielle Steuerthema sehr gut durchgeführt.

Viel Glück!

   

Auch tch meine, es kann nur berücksichtigt werden, was tatsächlich an Kosten enrsteht. Möglicherweise läuft das uner Wochenendheimfahrt. Zusätzlich zu beachten ist ie gemeinsame Nutzung mit dem Buder, also alles nur anteilig angeben.

L:G

Renate