Hallo!
Herr X wohnt und arbeitet in Düsseldorf, findet aber einen Job im weit entfernten B., wo auch seine Eltern leben. Herr X zieht, weil es so am einfachsten ist, für 3 Monate zu seinen Eltern und fährt von dort aus auf die Arbeit. Bei seinen Eltern wohnt Herr X kostenlos, beteiligt sich aber auch finanziell am Haushalt. Herr X pendelt, weil sich sein ganzes restliches Leben in Düsseldorf abspielt, jedes Wochenende von B. nach Düsseldorf und zurück.
Wäre es nun legitim, wenn das FA nur die Fahrtkosten, nicht jedoch
Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie ein neu angeschafftes Bett für das leerstehende Jugendzimmer am Ort B anerkennen würde? Und somit das FA eine Doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt?
Ich war bisher der Meinung, dass es unerheblich ist wie die Unterkunft am Arbeitsort beschaffen ist und die strengen Kriterien lediglich für den Lebensmittelpunkt gelten… ist dies falsch?
Wer weiß Rat?
Danke und Gruß!
Hallo,
einen echten doppelten haushalt können grundsätzlich nur Verheiratete haben.
Wie ist denn der Familienstand des X?
Gruß
Lawrence
Hallo,
Wäre es nun legitim, wenn das FA nur die Fahrtkosten, nicht
jedoch
Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie ein
neu angeschafftes Bett für das leerstehende Jugendzimmer am
Ort B anerkennen würde? Und somit das FA eine Doppelte
Haushaltsführung nicht berücksichtigt?
Merhraufwand für Verpflegung:
Welchen MEHRaufwand hat X denn überhaupt am Wohnort der Eltern?
Ist es nicht eher so, dass X von der Mutter mit verköstigt wird?
Dann wäre es doch eher ein Minderaufwand.
Absetzbar sind hier nicht die reinen Verpflegungskosten, sondern lediglich der MEHRaufwand wegen Verköstigung am anderen Ort.
X ist ledig, es ist egal, ob er in D oder in B isst. Der Aufwand bleibt gleich. Beim Verheiratetten werden aber an zwei Haushalten Mahlzeiten zubereitet. Genau das ist der Mehraufwand.
Erschwerend kommt dazu, dass X sich wohl in B gut auskennt. X weiß also sehr wohl, wo er sich in B günstig verpflegen kann. Ein MEHRaufwand entsteht deshalb meines Erachtens nicht.
Unterkunft:
Es wird das Jugendzimmer bei den Eltern bezogen. Welche offiziellen Kosten für Unterkunft entstehen hier überhaupt?
Hier ist man dabei gefährliche, schlafende Hunde zu wecken.
Die „Miete“, die X beim doppelten Haushalt absetzen will, muss der Empfänger der Miete versteuern.
X ist zu empfehlen, hier nicht zu sehr auf die Anerkennung dier Kosten zu drängen, denn sonst werden die Eltern schon bald einen „netten“ Brief vom Finanzamt erhalten.
Wenn das Finanzamt hier also nur die Fahrtkosten anerkennt ist dies meines Erachtens richtig.
Gruß
Lawrence
Vielen Dank für die Antwort!
Herr X ist zwar nicht verheitratet, hat aber eine studierende Lebensgefährtin mit der er am Lebensmittelpunkt eine Wohnung unterhält und die als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde! Auch in diesem Fall kocht an zwei Orten je ein Topf, während nur einer (Herr X) dafür aufkommt. Macht dies einen Unterschied?
Darüber hinaus leistet X natürlich seinen Beitrag zum Haushalt am Ort B, auch wenn er keine Miete bezahlen muss, das gehört sich schließlich so - z. B. geht er des öfteren einkaufen.
Außerdem musste Herr X ein Bett anschaffen, weil das alte Bett aus dem Jugendzimmer in die Stadt A transportiert worden war. Für ein Wochenende ja, aber auf Dauer war es nicht tragbar, dass X nur auf einem unbequemen Pustebett übernachten muss…
Aber ich gehe davon aus, dass das FA nicht so flexibel wäre, die tatsächliche Situation von Herrn X zu berücksichtigen…
Gruß
Hallo,
eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft reicht aus um eine doppelte Haushaltsführung zu begründen. So geregelt in den Lohnsteuerrichtlinien zu § 9 Einkommensteuergesetz.
Also können Verpflegungsmwhraufwendungen geltend gemacht werden für die ersten 3 Monate.
Auch das Bett ist als notwendiger Hausrat anzuerkennen.
Auf die Mietaufwendungen sollte X wegen der möglichen Konsequenzen für die Eltern aber nicht bestehen.
Gruß
Lawrence
Vielen Dank!
Nur um sicher zu gehen:
Es ist also richtig, dass im Falle des Herrn X eine Doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist, obwohl letztlich am Arbeitsort (Zweitwohnung) kein eigener Haushalt (mit eigenem Eingang, etc.) geführt wird?
(M. E. kommt es leicht zu Verwechslungen, da i. d. R. der umgekehrte Fall - kein eigener Haushalt am LEBENSMITTELPUNKT - vorkommt)
Können evtl. Gesetze, Urteile, etc. genannt werden, auf die sich hier bezogen wird?
Gruß!
Hallo,
die Lohnsteuerrichtlinien sagen nur aus, dass am ERSTWOHNSITZ hauswirtschaftliches Leben herrschen muss, und das tut es ja unstrittig…
Über die Gegebenheiten am ZWEITWOHNSITZ schweigt sich die Finanzverwaltung aus.
Das müsste als Begründung schon genügen.
Gruß
Lawrence