Doppelte Haushaltsführung / steuerfreie Einnahmen

Hallo,
folgender Übungsfall:
Nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung fällt der Grund für die Begründung (steuerpflichtige Tätigkeit) weg.
Die doppelte Haushaltsführung wird trotzdem aufrecht erhalten, in der folge werden steuerfreie Einkünfte (z.B. Arbeitslosengeld) und steuerbefreite Einkünfte, ohne Progressionsvorbehalt (z.B. durch Anstellung bei einer steuerbefreiten internationalen Organisation) erzielt. Fraglich ist nun die Absetzbarkeit der Kosten für die doppelte Haushaltsführung über den Zeitraum der (steuerpflichtigen) Tätigkeit hinaus, die die doppelte Haushaltsführung ursächlich begründet hat.
Es stehen also aus meiner Sicht § 9 Abs. 1 Nr.5 EStG (doppelte Haushaltsführung, Irrelevanz der Gründe für eine Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung) und § 3 c Abs. 1 EStG (keine Geltendmachung von Wrbungskosten bei unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen), in einer gewissen Konkurenz zueinander.
Aus meiner Sicht ist aber bei der Konstellation fraglich, ob eben ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang überhaupt gegeben ist, da die Begründung der doppelten Haushaltsführung ja aufgrund der zuerst wahrgenommenen Arbeitsstelle erfolgte und ja die Gründe für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung unerheblich sind…
Wie schätzt ihr das ein?
Gibt es noch andere wichtige Punkte / rechtliche Grundlagen außer den geschilderten, die bei der genannten Konstellation zu beachten sind?
Herzlichen Dank für alle Ideen und Tipps!
Beste Grüße
Achim

Hallo Achim,

die dopp. Haushaltsführung können Sie natürlich aufrecht erhalten, aber wenn Sie keine Einnahmen erzielen, können Sie natürlich auch keine Werbungskosten mehr irgendwo ansetzen.
Auch daß die weiteren „steuerfreien“ Einnahmen wirklich auch steuerfrei für Sie sein sollten, ist genauer zu prüfen.
(Wenn sie nicht gerade Diplomat o. Ä. sein sollten).

Viele Grüße

Hallo,
folgender Übungsfall:
Nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung fällt der
Grund für die Begründung (steuerpflichtige Tätigkeit) weg.
Die doppelte Haushaltsführung wird trotzdem aufrecht erhalten,
in der folge werden steuerfreie Einkünfte (z.B.
Arbeitslosengeld) und steuerbefreite Einkünfte, ohne
Progressionsvorbehalt (z.B. durch Anstellung bei einer
steuerbefreiten internationalen Organisation) erzielt.
Fraglich ist nun die Absetzbarkeit der Kosten für die doppelte
Haushaltsführung über den Zeitraum der (steuerpflichtigen)
Tätigkeit hinaus, die die doppelte Haushaltsführung ursächlich
begründet hat.
Es stehen also aus meiner Sicht § 9 Abs. 1 Nr.5 EStG (doppelte
Haushaltsführung, Irrelevanz der Gründe für eine Beibehaltung
der doppelten Haushaltsführung) und § 3 c Abs. 1 EStG (keine
Geltendmachung von Wrbungskosten bei unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen), in
einer gewissen Konkurenz zueinander.
Aus meiner Sicht ist aber bei der Konstellation fraglich, ob
eben ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang überhaupt
gegeben ist, da die Begründung der doppelten Haushaltsführung
ja aufgrund der zuerst wahrgenommenen Arbeitsstelle erfolgte
und ja die Gründe für die Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung unerheblich sind…
Wie schätzt ihr das ein?
Gibt es noch andere wichtige Punkte / rechtliche Grundlagen
außer den geschilderten, die bei der genannten Konstellation
zu beachten sind?
Herzlichen Dank für alle Ideen und Tipps!
Beste Grüße

Achim

Hallo, leider bin ich kein Experte für steuerliche
Fragen. Entweder einen Steuerberater kontaktieren, was allerdings mit Kosten verbunden sein wird oder beim Finanzamt mal ganz unverbindlich anfragen.

Denn letzendlich muß und wird nur das jeweilige Finanzamt entscheiden, ob eine doppelte Haushaltsführung, wie geschildert, anerkannt wird oder nicht.
Da sind die jeweiligen Finanzämter manchmal durchaus unterschiedlicher Meinung.

Also, dieser Richtung gehen, den eine allgemein gültige
Antwort wird es zu dem geschilderten Problem nicht geben.

Grüße von Holzbein 59

Tut mir leid, aber das übersteigt mein Wissen. Ich bin kein gepfrüfter Steuerberater.