Hallo,
nun ja, wirklich verständlich hast Du Dich ja nicht ausgedrückt.
Ich versuche mal zusammenzufassen.
- Deine Hauptwohung ist zu Hause bei den Eltern? Zimmer?
- Dein Lebensmittelpunkt ist die jetzige Wohnung, in der Du alleine lebst.
- Deine jetzige Ausbildungsstätte liegt am Ort, wo Du z.Z. lebst.
- die richtige Ausbildungsstätte liegt 120km entfernt. Näher zur jetzigen oder zur „Hauptwohnung“?
Als Information habe ich Dir den Link mal angehängt, den Text aus dem Link ebenfalls.
In der Regel haben Kinder in der Ausbildung noch keine eigene Wohnung bei den Eltern.
Vielleicht kannst Du mir die o.g. Fragen kurz beantworten.
Gruß Ina
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27908/zentraler-Cont…
Doppelte Haushaltsführung
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Für Kinder in Ausbildung kann eine doppelte Haushaltsführung nur anerkannt werden, wenn die Kinder am jeweiligen Heimatwohnort auch über einen eigenständigen Haushalt verfügen. Ein genutztes Zimmer in der Wohnung der Eltern reicht hierzu nicht aus.
Folgende Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können angesetzt werden:
- Fahrtkosten
•Aufwendungen für die beiden Fahrten zur Begründung beziehungsweise Auflösung der doppelten Haushaltsführung in der tatsächlich anfallenden Höhe (unter anderem 0,30 € je Kilometer bei PKW-Benutzung)
•Aufwendungen für eine tatsächlich durchgeführte Familienfahrt pro Woche (0,30 € je Entfernungskilometer)
•Aufwendungen für Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte. Es gilt eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer.
- Verpflegungsmehraufwendungen
Für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung werden für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort folgende Beträge anerkannt:
Abwesenheit
mindestens 8 Stunden: 6 €
mindestens 14 Stunden: 12 €
24 Stunden: 24 €
Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sind maximal für die ersten drei Monate als Werbungskosten anzuerkennen.
- Aufwendungen für die Zweitwohnung
Hier sind regelmäßig die tatsächlichen Gesamtkosten der Zweitwohnung (also auch die Nebenkosten) anzuerkennen.
Reisekosten
Reisekosten können anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Hierunter fallen zum Beispiel die wöchentlich einmal durchgeführten Fahrten zur Berufsschule, aber auch der Berufsschul-Blockunterricht.
Folgende Aufwendungen können als Reisekosten angesetzt werden:
- Fahrtkosten
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten eines Fahrzeuges können
•für einen Kraftwagen 0,30 €
•für ein Motorrad / Motorroller 0,13 €
je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
- Verpflegungsmehraufwendungen
Für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort werden folgende Beträge anerkannt:
Abwesenheit
mindestens 8 Stunden: 6 €
mindestens 14 Stunden: 12 €
24 Stunden: 24 €
Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sind maximal für die ersten drei Monate als Werbungskosten anzuerkennen.