Hallo, wegen Nichtvorlegens eines Beleges über bereits anderswo erbrachte Zahlungen im lfd. Quartal wurde die Gebühr doppelt vereinnahmt. Die Prax. Reitenbach in Chemnitz gab bei einem Telefonat am 1.6.2011 nach schr. Rückforderung unter Vorlage des betr. Beleges zur Auskunft, eine Rückforderung sei nicht möglich, da der Betrag bereits eingebucht sei… Andere Praxen würden ggfs. erstatten, diese jedoch nicht.
Wie ist denn die gesetzliche Regelung genau?
Meine Frau ist der dt. Sprache nur insoweit mächtig, dass sie bezahlt, wenn sie aufgefordert wird- möglicherweise eben auch mehrfach… Aber das kann es doch wohl nicht sein?!