Doppelte Praxisgebühr wegen nicht vorl. Beleg

Hallo, wegen Nichtvorlegens eines Beleges über bereits anderswo erbrachte Zahlungen im lfd. Quartal wurde die Gebühr doppelt vereinnahmt. Die Prax. Reitenbach in Chemnitz gab bei einem Telefonat am 1.6.2011 nach schr. Rückforderung unter Vorlage des betr. Beleges zur Auskunft, eine Rückforderung sei nicht möglich, da der Betrag bereits eingebucht sei… Andere Praxen würden ggfs. erstatten, diese jedoch nicht.

Wie ist denn die gesetzliche Regelung genau?
Meine Frau ist der dt. Sprache nur insoweit mächtig, dass sie bezahlt, wenn sie aufgefordert wird- möglicherweise eben auch mehrfach… Aber das kann es doch wohl nicht sein?!

Guten Tag,
rechtens ist das nicht. Rufen Sie Ihre Krankenkasse an, schildern Sie den Fall und bitten, dass die Kasse das für sie klärt. Die Rechtslage ist eindeutig. Zweimal Gebühren kassieren geht nicht!
Und nebenbei gesagt…auch wenn es eingebucht wurde so kann man das jederzeit Gegenbuchen. Ich denke man ist hier einfach dazu zu bequem.
Gruss
Christian Müller