Doppelte Rückuberweisung vom Händler

Hallo, ich habe eine Frage.

Wenn ein Kunde ein Artikel online kauft. das Geld überweist. Nach erhalt der Ware packt er es aus und es gefällt ihm nicht. Er schickt es zurück. Daraufhin überweist der Händler das Geld an den Kunden, nur ausversehen nicht einmal den Betrag sondern zweimal.

Nun halbes Jahr später verlangt der Händler das zuviel überwiesene Geld zurück.

Muss der Kunde das Geld zurücküberweisen, und hat der Händler überhaupt Anspruch drauf?
Was ist wenn der Kunde sich einfach tot stellt und nicht darauf reagiert. Kann der Händler ihn verklagen?

Vielen Dank!

Hallo,

Muss der Kunde das Geld zurücküberweisen, und hat der Händler
überhaupt Anspruch drauf?
Was ist wenn der Kunde sich einfach tot stellt und nicht
darauf reagiert. Kann der Händler ihn verklagen?

Literaturvorschlag:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…

Gruß
Christian

Hallo,

Nun halbes Jahr später verlangt der Händler das zuviel
überwiesene Geld zurück.

Muss der Kunde das Geld zurücküberweisen, und hat der Händler
überhaupt Anspruch drauf?

Ja. Ja.

Was ist wenn der Kunde sich einfach tot stellt und nicht
darauf reagiert. Kann der Händler ihn verklagen?

Ja.

Der Grund: Der Kunde hat keinen Anspruch auf das Geld. Daher muss er es auch herausgeben.

Soviel zur Rechtslage. Die moralischen Aspekte lasse ich besser unkommentiert.

Gruß

S.J.

Hallo!

Wenn der moralische Aspekt weg fällt (weil man von dem „Doppeltüberweiser“ schon mal übelst abgezockt wurde) wann verjährt der Anspruch, wenn sich der Doppelüberweiser nicht meldet?

Viele Grüße

Schmitt

Hallo,

Wenn der moralische Aspekt weg fällt (weil man von dem
„Doppeltüberweiser“ schon mal übelst abgezockt wurde) wann

dann begibt man sich natürlich ebenfalls auf das Niveau eines „Abzockers“, oder wie?

verjährt der Anspruch, wenn sich der Doppelüberweiser nicht
meldet?

Innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Gruß

S.J.

Hallo,

Wenn der moralische Aspekt weg fällt (weil man von dem
„Doppeltüberweiser“ schon mal übelst abgezockt wurde) wann

dann begibt man sich natürlich ebenfalls auf das Niveau eines
„Abzockers“, oder wie?

wenn der Betrag, den man verloren hat, viel höher ist, als der „Doppeltüberweisungsbetrag“, dann halten sich Gewissensbisse in Grenzen

verjährt der Anspruch, wenn sich der Doppelüberweiser nicht
meldet?

Innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Vielen Dank! (PS-> im fiktiven Fall sind das nur noch ein paar Monate)

Gruß

S.J.

Hallo,

verjährt der Anspruch, wenn sich der Doppelüberweiser nicht
meldet?

Innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Vielen Dank! (PS-> im fiktiven Fall sind das nur noch ein paar
Monate)

schwer zu glauben oder meinst Du mit ein „paar“ Monaten 11 Monate:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung#Verj.C3…

Gruß

S.J.

ups, ja, dann wohl 11 Monate. 100 Mal danke für den Nachtrag -> sonst hätte ich es ihm verfrüht aufs Brot geschmiert, im fiktiven Fall…

Aber vielleicht lässt man es (das aufs Brot schmieren) auch lieber ganz bleiben? Nicht, dass die „grobe Fahrlässigkeit“ noch entgegen meiner Ansicht ausgelegt wird und er erlangt erst durch die E-Mail von der Forderung Kenntnis? --> Verjährung beginnt erst zu laufen…

Viele Grüße

Schmitti