Ist es richtig, dass wenn ein Unternehmer seinem Angestellten doppelte Spesen im Inland zahlt, also 24€/48€, dass er die zusätzlichen 12€/24€ nur mit 25% versteuern muss? Natürlich ohne Abzug für den MA. Mehr ist nicht zu beachten?
Wie sieht das bei den Auslandsspesen aus? Kann er die Pauschalen nach (BStBl / EStG) innerhalb und außerhalb der EU zahlen und diese steuerlich voll absetzen? Und sind dort auch doppelte Spesen möglich?
Zitat für Inlandsspesen: Zulässig ist, neben der normalen steuerfreien Verpflegungspauschale von 12 / 24 € denselben Betrag noch einmal zusätzlich zahlen, den der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert, also die Steuer übernimmt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Infolge der pauschalen Besteuerung erscheint der zusätzliche Betrag bei Ihnen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung, braucht von Ihnen auch nicht in der Steuererklärung angegeben zu werden.
Nicht natürlich. Pauschale Lohnsteuer kann auch auf den Mitarbeiter abgewälzt werden. Viele AG machen das aber nicht, weil sie bei pauschal versteuertem Arbeitslohn keine Anteile zur Sozialversicherung zahlen brauchen und somit schon sparen.
Ansonsten ist deine Denke richtig. Außer bei Auslandsspesen, hier gilt die 25% Regel leider nicht.
Mein Tipp, nimm alles mit, was der AG anbietet. Du kannst den Verpflegungsmehraufwand zwar auch bei der Einkommensteuererklärung geltend machen, hier mindert er aber nur dein zu versteuerndes Einkommen.