Hallo,
kann mir jemand sagen, wie es sich verhält, wenn jemand die doppelte Staatsbürgerschaft eines EU- und eines Nicht-EU-Landes hat, darf er dann in beiden Ländern sein Wahlrecht ausüben?
Gruß,
Frank
Hallo,
kann mir jemand sagen, wie es sich verhält, wenn jemand die doppelte Staatsbürgerschaft eines EU- und eines Nicht-EU-Landes hat, darf er dann in beiden Ländern sein Wahlrecht ausüben?
Gruß,
Frank
Aber klar!
Nur so wie z.Zt. es geregelt wird, braucht er nicht in beiden Ländern zum Militär!
Grüße
Raimund
Aber klar!
Nur so wie z.Zt. es geregelt wird, braucht er nicht in beiden
Ländern zum Militär!
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
ich nehme an, daß Du Dein geschärftes Auge hier auf die Türkei geworfen hast, denn wie ich weiß gibt es dort bezüglich der Ausübung des Wehdienstes ein Abkommen!
Aber ist es mit dem Wahlrecht in jedem Außer-EU-Land so, daß dort auch gewählt werden darf?
Ist dies nicht eigentlich sogar ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 I GG, denn der ist ja höherwertig als Art. 38 II GG.
Gruß, Frank
Schlingel, du hast mich wieder erkannt!
Klar meinte ich die Türkei!
Wie er bei anderen gehandhabt wird (USA; Mexiko, Indonesien…) kann ich Dir nicht beantworten! Das muss ein Fachmann für interenationales Recht tun!
Also, wo sind die Rechtsgelehrten?
Grüße
Raimund
Aber klar!
Nur so wie z.Zt. es geregelt wird, braucht er nicht in beiden
Ländern zum Militär!
Grüße
Raimund
es ist auch bei uns so, dass ausländer, die in ihrem heimatland dienst leisteten, in der schweiz nicht mehr ins militär müssen.
gruss
andreas