Wenn jemand Staatsbürgerschaft von Deutschland und Auslandien hat, weil Kind von Deutscher und Auslandinese und ist als Deutscher mit 18 volljährig geworden, aber als Auslandinese noch nicht, weil das Volljährigkeitsalter in Auslandien erst später ist.
Also wie ist es da mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern. Ich meine der kann in Deutschland als freier Erwachsener gegen den Widerstand der Eltern zum Flughafen und nach Auslandien fliehen, aber zum Zeitpunkt der Einreise als Deutscher (in Auslandien also Ausländer) ist er dann noch volljährig? Nach erfolgter Einreise kann er sagen und beweisen er ist Auslandinese, dann ist er sicher nicht volljährig, und wenn er seinen deutschen Ausweis zückt, wird er dadurch in Auslandien ein deutscher Volljähriger?
Und wenn er in Auslandien als Auslandinese einreist, verliert er seine Volljährigkeit in Auslandien, und die Eltern im fernen Deutschland erhalten das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück, oder wie stellt man sich das vor.
soweit ich informiert bin, gilt für das ausländische Land das Gesetz des ausländischen Landes.
Erfahrungsbericht: Ich bin mit 20 (nach deutschem Recht volljährig) in ein Land gereist, in dem man erst mit 21 volljährig wurde. Ich wurde dort als minderjährig behandelt. Dass ich noch nicht mal Staatsbürger des anderen Landes war, zählte nicht.
es ist eigentlich logisch, wenn man sich das überlegt, dass das nicht geht, wie du dir das vorstellst…
Grundsätzlich gilt bei doppelten Staatsbürgerschaften: in Deutschland bist du deutscher Staatsbürger und wirst auch nach deren Gesetzen behandelt-also bist du volljährig, aber in Auslandien bist du auslandiens Staatsbürger und wirst nach deren Gesetzen behandelt-also minderjährig. D.h. dort nutzt es dir nichts dein Pass aus D zu zücken, du wirst dort immer als auslandiensstaatsbürger behandelt und nicht als Außengeländer.
Das kann man als Vor- oder Nachteil betrachten, je nach Land.
Deine spezielle Frage nach Aufenthaltsbestimmungsrecht kann dir dein Auslandienskonsulat beantworten.