Doppelter haushalt?

hallo liebe experten!

folgende gegebenheit: jemand überlegt eine neue arbeitstelle anzunehmen die nicht in unmittelbarer nähe seines derzeitigen wohnsitzes liegt (450 km einfache strecke). für die woche möchte er ein zimmer in dem neuen arbeitsort anmieten und am wochenende nach hause, derzeitige wohnung, pendeln. was kann dieser AN steuerlich (-> freibetrag auf der St.karte) geltend machen?
und nein, er will seine derzeitige wohnung unter keinen umständen aufgeben… :wink:

bin für jeden hinweis dankbar

Hi,

ich weiß ja nicht, wieso der Mensch seine alte Wohnung nicht aufgeben möchte.

Wenn er verheiratet ist, kann er die eheliche Wohnung als Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt angeben und dann einige Zeit doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Wie das sonst aussieht, weiß ich leider nicht.

Aber wenn doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden kann, dann kann u.a. die Miete, Umzugskosten (ggf. auch Verpflegungssätze) geltend gemacht werden.

Manchmal (bei kürzeren Strecken) lohnt es sich aber, den täglichen (langen) Weg zur Arbeit abzusetzen.

Grüßle

Winni

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moin moin!

ich weiß ja nicht, wieso der Mensch seine alte Wohnung nicht
aufgeben möchte.

weil er die familie, freunde, bekannte etc. nicht aufgeben will…

Wenn er verheiratet ist,

isser nicht, dauert wohl auch noch was bis es soweit wäre…

kann er die eheliche Wohnung als
Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt angeben und dann einige
Zeit doppelte Haushaltsführung geltend machen.

aha, sonst kann man das also nicht geltend machen?

Wie das sonst aussieht, weiß ich leider nicht.

see… vielleicht ne ahnung wo ich die info herbekommen kann ohne das ganze steuerrecht studieren zu müssen oder einen steuerberater noch reicher zu machen?

Aber wenn doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden
kann, dann kann u.a. die Miete, Umzugskosten (ggf. auch
Verpflegungssätze) geltend gemacht werden.
Manchmal (bei kürzeren Strecken) lohnt es sich aber, den
täglichen (langen) Weg zur Arbeit abzusetzen.

also die WE-pendelei kann man nicht gelten machen?
vielen dank für deinen beitrag!
gruß solveigh

Grüßle

Winni

Hi,

da ich gerade nix dahabe zum Nachschlagen folgender Tip:

die Akademische Arbeitsgemeinschaft hat „Steuertipps“ als CD mit Sw für die Steuererklärung gemacht.
Außerdem haben die noch 2 Ordner mit etwas über 1000 Seiten dazu auf der CD.

Schau also mal nach, ob Du das irgendwo abstauben oder kaufen kannst. (kannst Du als Steuerberatungskosten direkt geltend machen)

Oder warte, bis einer antwortet, der sich besser mit auskennt.

Gruß
Winni

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Hallo,

Man kann DH geltend machen, wenn die Dauer der DH absehbar zeitlich befristet ist (da wurde letztes Jahr allerdings etwas geändert) und man seinen Lebensmittelpunkt noch am alten Wohnort hat. Man sollte dabei sicher aufpassen, dass der Erstwohnsitz am alten Wohnort verbleibt (Meistens stellt sich da die neue Stadt quer - also Erstwohnsitz in neue Stadt legen und dann „zuhause“ wieder Zweitwohnsitz in Erstwohnsitz umlegen lassen).
Man kann dann Verpflegungskosten für die ersten 3 Monate absetzen, die Kosten für die Familienheimfahrten für immer, die Kosten der Wohnung am Arbeitsplatz und die Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung (und zwar komplett! - Nur Aufpassen bei Anschaffungen über … hm. die Grenze weiss ich grad nicht. Jedenfalls etwa 400€, weil man die dann nicht mehr komplett in einem Jahr abschreiben darf).

Einen lieben Gruß

Vampy

Weitere Voraussetzung, an der es meistens scheitert.
Zwei eigene Haushalte - Zimmer bei den Eltern genügt nicht - seit 2004 wohl auch nicht mehr in den ersten drei Monaten oder bei Auszubildenden.

Grüße
Chris

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moin moin!

vorweg mal danke für dein posting!

Man kann DH geltend machen, wenn die Dauer der DH absehbar
zeitlich befristet ist (da wurde letztes Jahr allerdings etwas
geändert) und man seinen Lebensmittelpunkt noch am alten
Wohnort hat. Man sollte dabei sicher aufpassen, dass der
Erstwohnsitz am alten Wohnort verbleibt (Meistens stellt sich
da die neue Stadt quer - also Erstwohnsitz in neue Stadt legen
und dann „zuhause“ wieder Zweitwohnsitz in Erstwohnsitz
umlegen lassen).

aha, danke für den tipp!

Man kann dann Verpflegungskosten für die ersten 3 Monate
absetzen,

was heißt verpflegungskosten? diesen verpflegungsmehraufwand oder was ist damit gemeint?

die Kosten für die Familienheimfahrten für immer,

wie macht man das? also bei heimfahrten jedes WE wären das 3600 km pro monat. können die genauso als freibetrag auf der St.karte eingetragen werden wie wenn man sich die täglichen km zur arbeit eintragen lassen kann?

die Kosten der Wohnung am Arbeitsplatz

mal angenommen die monatliche miete würde 200 euro kosten, wieviel könnte man sich dann als freibetrag eintragen lassen?

und die Kosten für die
Einrichtung der neuen Wohnung (und zwar komplett! - Nur
Aufpassen bei Anschaffungen über … hm. die Grenze weiss ich
grad nicht. Jedenfalls etwa 400€, weil man die dann
nicht mehr komplett in einem Jahr abschreiben darf).

diese kosten sind dann im lohnsteuerjahresausgleich anzugeben oder?
heißt das wenn ich mir für die wohnung bett, schrank, fernseher, kühlschrank etc. kaufe dass ich das alles steuerlich geltend machen kann? wie schaut s aus wenn ich diese teile gebraucht kaufe? any idea??
vielen dank schon mal und lieben gruß zurück
solveigh

Einen lieben Gruß

Vampy

moin moin chris!
wie muß man das nachweisen dass es sich dabei nicht nur um ein eigenes zimmer handelt? z.b. wenn man sich mit einem -körperlich behinderten- elternteil ein reihenhaus teil?
danke und gruß solveigh

Weitere Voraussetzung, an der es meistens scheitert.
Zwei eigene Haushalte - Zimmer bei den Eltern genügt nicht -
seit 2004 wohl auch nicht mehr in den ersten drei Monaten oder
bei Auszubildenden.

Grüße
Chris

moin moin chris!
wie muß man das nachweisen dass es sich dabei nicht nur um ein
eigenes zimmer handelt? z.b. wenn man sich mit einem
-körperlich behinderten- elternteil ein reihenhaus teil?

Gegoogelte genauere Definition des eigenen Hausstandes (nur kurz überflogen weder auf Aktualität noch auf Richtigkeit überprüft):
Auch ein Alleinstehender kann einen doppelten Hausstand begründen, wenn er einen Hausstand am Ort seines Lebensmittelpunktes hat. Das ist der Ort, zu dem enge persönliche Beziehungen, z.B. Eltern, Freundes- und Bekanntenkreis oder Vereinszugehörigkeiten u.ä., bestehen. Voraussetzungen sind
dass er dort eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung hat, die er als Mieter oder Eigentümer, nutzt, wobei auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen kann (er z.B Mitmieter ist oder Miteigentum hat),

dass er die Haushaltsführung bestimmt oder mitbestimmt und

er die Wohnung regelmäßig und nicht nur gelegentlich zu Besuchs- oder Urlaubsaufenthalten aufsuchen. Zwei Besuche im Monat reichen aus (Abschnitt 42 Abs. 3 S. 8 LStR). Bei größerer Entfernung zwischen Wohnung und Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im (europäischen) Ausland, ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer diese mindestens ein Mal im Jahr besucht, im nichteuropäischen Ausland genügt eine Heimfahrt alle zwei bis drei Jahre (Abschnitt 43 Abs. 3 LStR).
Sind Sie und Ihr Lebenspartner nicht verheiratet und haben Sie eine gemeinsame Wohnung außerhalb Ihres Beschäftigungsortes oder dem Ihres Partners, erkennt das Finanzamt diese gemeinsame Wohnung als Familienwohnsitz unter den vorstehend genannten Voraussetzungen an.
Leben Sie im Haushalt Ihrer Eltern oder bewohnen Sie dort ein Zimmer, haben Sie, selbst wenn Sie sich an den Kosten beteiligen, keinen eigenen Hausstand (BFH, 22.9.95, BFH/NV 1996 S. 122).

Ausserdem fällt mir dazu noch ein Sprichwort ein:
„Probieren geht über studieren!“

Grüße
Chris