Hallo zusammen,
mal wieder etwas zum beliebten Thema „Doppelte Haushaltsführung“ - über Antworten würde ich mich freuen.
Und zwar zur Abgrenzung, was als „eigener Haushalt“ zählt (der ja vorhanden sein muss, damit es überhaupt Aufwendungen „doppelter“ Art geben kann). Es ist klar, dass z.B. ein reines Zimmer bei den Eltern kein eigener Hausstand ist - aber wie sieht es bei einem wie folgt gelagerten Fall aus?
Angenommen ein Steuerpflichtiger wohnt mit seiner Frau und seiner Schwiegermutter gemeinsam an Ort A. Unter der Woche wohnt er in einer Zweitwohnung an Ort B, weil er dort arbeitet (ca. 3 Autostunden entfernt).
Das Haus an Ort A gehört der Schwiegermutter. Es wird dort von den drei Personen ein gemeinsamer Haushalt geführt (also keine zwei separaten Wohnungen o.ä.). Da das Haus im Familienbesitz ist, muss seitens des stpfl. Paares keine Miete für A gezahlt werden. Übliche Aufwendungen wie Einkaufen etc. teilt man sich natürlich.
Gibt es hierzu schon Richtlinien oder Urteile, ob dies als eigener Hausstand gesehen wird? (Ist ja schließlich nicht sooo ungewöhnlich, dass mehrere Generationen zusammenwohnen).
Ich kenne z.B. das Urteil des FG Münchens vom 23.04.2008 (Az 10 K 1772/07), aber hier wohnen ja beide Ehepartner am Arbeitsort und hatten dort sogar Wohneigentum erworben
Über Hinweise würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Hallo,
Angenommen ein Steuerpflichtiger wohnt mit seiner Frau und
seiner Schwiegermutter gemeinsam an Ort A. Unter der Woche
wohnt er in einer Zweitwohnung an Ort B, weil er dort arbeitet
(ca. 3 Autostunden entfernt).
Das Haus an Ort A gehört der Schwiegermutter. Es wird dort von
den drei Personen ein gemeinsamer Haushalt geführt (also keine
zwei separaten Wohnungen o.ä.). Da das Haus im Familienbesitz
ist, muss seitens des stpfl. Paares keine Miete für A gezahlt
werden. Übliche Aufwendungen wie Einkaufen etc. teilt man sich
natürlich.
Gibt es hierzu schon Richtlinien oder Urteile, ob dies als
eigener Hausstand gesehen wird? (Ist ja schließlich nicht sooo
ungewöhnlich, dass mehrere Generationen zusammenwohnen).
M.E. dürfte einer Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nichts im Wege stehen. LStR 9.11 Abs. 3 Satz 1 u. 2:
„Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, d. h. er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.“
M. E. gilt in diesem Fall der Halbsatz „wesentlich mitbestimmen“. Der Arbeitnehmer ist auch nicht in den Haushalt der Eltern eingegliedert.Die Frage nach einer Miete für die Wohnung am Lebensmittelpunkt stellt sich m. E. nicht. Sonst könnte ja ein Steuerpflichtiger, der im bezahlten Eigentum wohnt, an seinem entfernteren Arbeitsort keinen doppelten Haushalt begründen.
Gruß
Zemionow
Hallo,
danke für Deine Antwort!
Inhaltlich sehe ich das im Grunde ähnlich - es wäre aber interessant zu wissen, ob es dazu schon Regelungen oder gar Urteile gibt, da ja gerade solche Zweifelsfälle oft zu Problemen führen.
Viele Grüße
Frank