ganz einfach gesagt, es kommt immer auf den Umfang der Tätigkeit an. Manchmal hilft ein einfacher Brief und die Sache ist erledigt, manchmal sind umfangreiche Arbeiten nötig und dann kostet es halt mehr.
Gruß
Tinchen
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Da kann ich dich beruhigen - es handelt sich lediglich um eine etwas unglückliche Formulierung im Gesetz. (Ich finde sie jedenfalls unglücklich.)
Der Anwalt soll einerseits in Abhängigkeit vom Streitwert bezahlt werden, andererseits soll die Art der Tätigkeit maßgeblich sein. Um das zu erreichen, geht man in zwei Schritten vor:
Man ermittelt aus einer Tabelle eine Art „Grundbetrag“, von dem man ausgeht. Dieser „Grundbetrag“ richtet sich allein nach dem Streitwert.
Um nun das zu ermitteln, was der Anwalt tatsächlich verlangen kann, sucht man aus einer anderen Tabelle einen Faktor für den „Grundbetrag“; dieser Faktor hängt z. B. davon ab, ob der Anwalt außergerichtlich tätig wurde oder im Gerichtsverfahren.
Man braucht einfach diese zwei Größen, um eine Abhängigkeit der Gebühren sowohl vom Streitwert als auch von der Tätigkeit zu erreichen. Dummerweise sieht der Gesetzgeber in dem, was ich hier „Grundbetrag“ nenne, eine „einfache Gebühr“, so dass man dann z. B. in der Rechnung wegen der tätigkeitsabhängigen Multiplikation auf eine mehrfache Gebühr kommen kann. Das heißt aber ja unter dem Strich nicht, dass der Anwalt erst eine ganz normale Rechnung schreibt und den Rechnungsbetrag dann vermehrfacht