Doppelter Wohnsitz?

Hallo an alle!

Eine Frage zum Thema: „doppelter Wohnsitz“

Ich bin italienischer Staatsbürger.
Geboren und derzeit wohnhaft bin ich in Köln.

Ich ziehe in Erwägung berufsbedingt nach Italien zu ziehen und möchte mich hierfür mit Wohnsitz in Italien anmelden. Meine Anmeldung in Deutschland möchte ich allerdings vorerst nicht aufheben.

Ist das möglich?
Kann ich eine doppelten Wohnsitz haben?
Auch wenn nur für kurze Zeit?
Gibt es da Bedingungen?
Wenn es geht, wie geht es dann genau. Was muß ich machen?
Wo muß ich hin?

Danke,
Nicola

Hallo,
im Prinzip geht das schon, die genauen Vorschriften kenne ich aber nicht. Bei mir ging es jedoch.

Aber mache Dich auf eine Reihe von Problemen gefasst:
(1) Steuererklärungen: jetzt sind u.U. jährlich zwei fällig.
(2) Auto: wo anmelden?
(3) Versicherungen: Evtl. benötigst Du zusätzliche Versicherungen. Insbesondere solltest Du Dir darüber klar sein, wo Du krankenversichert sein willst. Bedenke dabei, dass Behandlung, zu der eine Reise ins Ausland erfolgt i.d.R. nicht gedeckt ist. Beispiel: Du hast eine deutsche KV (GKV). Du wirst krank und in D behandelt. Eine Fortsetzung der Behandlung im Ausland ist nach Auskunft meiner deutschen Ex-KV nicht gedeckt (Ich könnte also nicht krank von D nach hause fahren)!!!
Haftpflicht: Eine deutsche Haftpflicht deckt auch bestimmte Schäden an einer Mietwohnung. Gegen Vereinbarung ging das bei mir auch im Ausland. Aber nicht bei einem in- und einem ausländischen Wohnsitz gleichzeitig!

(4) Führerschein: ist bei EU-Führerscheinen innerhalb der EU wohl kein Problem. (War bei mir eines, Stichwort Anlage 11).

Viel Glück
R.

Hallo!

Vielleicht ein paar Ergänzungen.

(1) Steuererklärungen: jetzt sind u.U. jährlich zwei fällig.

Es gibt ziemlich sicher ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches verhindert, dass man zweimal Steuern zahlen muss. Man sollte sich hier jedenfalls erkundigen.

Versicherungen: Evtl. benötigst Du zusätzliche
Versicherungen. Insbesondere solltest Du Dir darüber klar
sein, wo Du krankenversichert sein willst. Bedenke dabei, dass
Behandlung, zu der eine Reise ins Ausland erfolgt i.d.R. nicht
gedeckt ist. Beispiel: Du hast eine deutsche KV (GKV). Du
wirst krank und in D behandelt. Eine Fortsetzung der
Behandlung im Ausland ist nach Auskunft meiner deutschen Ex-KV
nicht gedeckt (Ich könnte also nicht krank von D nach hause
fahren)!!!

Also sozialversichert ist man in der Europäischen Gemeinschaft immer in dem Land, in welchem man beschäftigt ist, ganz egal wo man wohnt, das gibt das Europarecht zwingend vor. Das mit den Behandlungen in fremden Ländern schaut so aus: Wenn man in einem Mitgliedsland wohnt und im anderen arbeitet, dann kann man in beiden Ländern zu den jeweils inländischen Bedingungen zum Arzt gehen (wie das hier mit zwei Wohnsitzen ist, weiß ich jetzt leider nicht auswendig). Sonst kannst du in ein anderes Land zur Behandlung nur fahren, wenn es spezielle Abkommen gibt. Was die Krankenkasse aber trotzdem muss: wenn du ins EG-Ausland fährst (und es gibt ein Abkommen), dann muss sie dir jedenfalls den inländischen Krankenkassentarif ersetzen - wobei es hier leicht möglich ist, dass man sich streiten muss, denn die Krankenkassen hören das nicht so gerne. Es ist aber durch den EuGH ausjudiziert.

Was natürlich ebenfalls möglich ist: wenn du auf Urlaub in ein anderes EG-Land fährst und dort unvorhergesehenerweise einen Arzt brauchst, dann hast du auch Anspruch auf Behandlung (also da gibt es ja die berühmte E-111 Bescheinigung).

(4) Führerschein: ist bei EU-Führerscheinen innerhalb der EU
wohl kein Problem. (War bei mir eines, Stichwort Anlage 11).

Es muss kein Führerschein umgeschrieben werden, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde (ganz egal ob alter oder neuer Führerschein, auch der DDR-Führerschein müsste nicht umgeschrieben werden).

Gruß
Tom

Hallo

Vielleicht ein paar Ergänzungen.

(1) Steuererklärungen: jetzt sind u.U. jährlich zwei fällig.

Es gibt ziemlich sicher ein Doppelbesteuerungsabkommen,
welches verhindert, dass man zweimal Steuern zahlen muss. Man
sollte sich hier jedenfalls erkundigen.

Die gibt es. Das ändert aber nichts an der jeweiligen Steuerpflicht für jeweils inländische Einkünfte. Ich schrieb ja auch nichts von doppelter Besteuerung, sondern von dem Vergnügen (und Arbeitsaufwand), zwei Finanzämtern eine entsprechende Erklärung vorzulegen. Außerdem ist der Progressionsvorbehalt in D zu beachten, der faktisch zu einer Art Doppelbesteuerung führen kann (Wer es nicht glaubt, soll es selbst durchrechnen).

Versicherungen: Evtl. benötigst Du zusätzliche
Versicherungen. Insbesondere solltest Du Dir darüber klar
sein, wo Du krankenversichert sein willst. Bedenke dabei, dass
Behandlung, zu der eine Reise ins Ausland erfolgt i.d.R. nicht
gedeckt ist. Beispiel: Du hast eine deutsche KV (GKV). Du
wirst krank und in D behandelt. Eine Fortsetzung der
Behandlung im Ausland ist nach Auskunft meiner deutschen Ex-KV
nicht gedeckt (Ich könnte also nicht krank von D nach hause
fahren)!!!

Also sozialversichert ist man in der Europäischen Gemeinschaft
immer in dem Land, in welchem man beschäftigt ist, ganz egal
wo man wohnt, das gibt das Europarecht zwingend vor.

Das ist korrekt. Allerdings sollte man sich meiner Ansicht nach bei den Rentenansprüchen genau informieren, welche Leistungen dem jeweiligen Arbeitnehmer am Ende unter welchen Bedingungen wirklich zustehen. So gab es in der Vergangenheit beispielsweise bei Beamten gewisse Lücken
http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot…
Insbesondere ist der Satz zu beachten „der Leistungsumfang richtet sich nach der Dauer der Dienstzeit in dem betreffenden Land.“ Viele kurze Dienstzeiten in verschiedenen Ländern können auch heute noch zu einer Benachteiligung im Vergleich zu einer gleichlangen aber durchgehenden Beschäftigung in einem Land führen. In der Wissenschaft ist das auch heute ein Mobilitätshindernis.

Das mit
den Behandlungen in fremden Ländern schaut so aus: Wenn man in
einem Mitgliedsland wohnt und im anderen arbeitet, dann kann
man in beiden Ländern zu den jeweils inländischen Bedingungen
zum Arzt gehen (wie das hier mit zwei Wohnsitzen ist, weiß ich
jetzt leider nicht auswendig).

Genau da liegt das Problem. Es geht hier nicht um Grenzgängerregelungen. Da macht nicht jede deutsche GKV mit. Deutsche PKV machen meines Wissens keinerlei Schwierigkeiten.

… hier leicht möglich ist, dass man sich streiten muss,
denn die Krankenkassen hören das nicht so gerne. Es ist aber
durch den EuGH ausjudiziert.

Genau hier liegt in der Praxis das Problem. Es geht um die Reise ins Ausland zur Behandlung, die nicht gerne gesehen wird. In meinem Fall wurde eine Deckung der Kosten von einer deutschen GKV schlicht und einfach verweigert (Den Nerv für eine gerichtliche Auseinandersetzung hatte ich in dem Fall nicht). „Freundlicherweise“ hatte mir die deutsche GKV ausnahmsweise ein fristloses Kündigungsrecht eingeräumt - was wohl mit der von Dir geschilderten Rechtslage zu tun hat. Ich habe mir daraufhin an meinem zweiten Wohnsitz eine KV äquivalent zur deutschen GKV gesucht. Bei denen ging das auf einmal und billiger ist es auch noch.

(4) Führerschein: ist bei EU-Führerscheinen innerhalb der EU
wohl kein Problem. (War bei mir eines, Stichwort Anlage 11).

Es muss kein Führerschein umgeschrieben werden, der in einem
EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde (ganz egal ob alter oder
neuer Führerschein, auch der DDR-Führerschein müsste nicht
umgeschrieben werden).

wie ich schon oben schrieb :wink:.

Zusammenfassend aus meiner eigenen Erfahrung: Es gibt inzwischen viele Bestimmungen, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbessert haben. Die Fallstricke bei internationalen Karrieren liegen aber in den Feinheiten und teilweise immer noch vorhandenen Lücken.

Grüße R.

Hallo!

Da stimme ich dir zu.

Gruß
Tom

Hallo,
bitte das Melderechtsrahmengesetz und das Meldegesetz des Bundeslandes wo du wohnst beachten.
1.
Eine Anmeldung für eine Wohnung in Deutschland kann nur aufrechterhalten werden, wenn du diese Wohnung in regelmäßigen Abständen bewohnst.
Du müßtest zumindest dafür sorgen daß die Post zustellbar ist und an dich weitergeleitet wird. Wenn Post unzustellbar an Absender zurückgeht, kann es möglich sein daß der Absender eine Ermittlung durch das Einwohneramt durchführen läßt. Falls da dann rauskommt, daß du verzogen bist, wirst du von amtswegen abgemeldet.

Aber wo liegt eigentlich das Problem???.. sich von der Wohnung beim Einwohneramt abzumelden und wenn man nach längerer Zeit (angenommen ca. 3 Monate) wiederkommt, sich dann wieder anzumelden. Was geht dir verloren??? Außer vielleicht durchgehende Meldezeiten???

Das Melderecht in Deutschland kennt keine länderübergreifende Haupt- und Nebenwohnung. Defakto hast du dann in D eine Hauptwohnung und in I eine Hauptwohnung.

Bitte evtl. 6-monatige Abwesenheitszeit für Ausländer beachten. Weiß aber nicht ob das auch für EU-Ausländer gilt.

Grüsse
Petra

Hallo!

Bitte evtl. 6-monatige Abwesenheitszeit für Ausländer
beachten. Weiß aber nicht ob das auch für EU-Ausländer gilt.

Es gilt nicht für EU Ausländer.

Gruß
Tom

Hi, das gilt sehr wohl für EU-Ausländer. Es gilt für alle Ausländer. Da es im AufenthG/EWG nicht explicit geregelt ist, gilt das Ausländergesetz und da erlischt die Aufenthaltsgenehmigung kraft Gesetzes, wenn man sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält. Ist zwar für EU-Staatsangehörige nicht so schlimm, aber die Zeiten für z. B. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beginnen neu zu laufen.

Gruß Maike

Hallo!

Ach so, hinsichtlich des Ausweises an sich kann das durchaus sein - das weiß ich nicht.

Ich meinte, dass es insoferne anders ist, als die Aufenthaltsberechtigung des EU Bürgers nicht an die Aufenthaltserlaubnis geknüpft ist, da diese nur einen deklarativen Rechtsakt darstellt - und darin liegt der gewichtige Unterschied zu einem Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthaltsberechtigung sich ja konstitutiv aus seinem Aufenthaltstitel ergibt. Daher verliert ein EU Bürger nicht sein Aufenthaltsrecht, wenn er für 6 Monate das Land verlässt, da das Aufenthaltsrecht des EU Bürgers nicht an eine gültige Aufenthaltserlaubnis geknüpft ist.

Gruß
Tom