Hallo zusammen,
habe hier einen WPR Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet.
angenommen eine Person A verkauft an B eine Ware, diese vereinbaren, dass Übergabe und KP-Zahlung erst 2 Tage später stattfindet. Am nächsten Tag verkauft C (Angestellter von A) an D die Ware (wirksamer KV vorausgesetz) . Dem B entgeht dadurch ein Gewinn von 300 Euro (da er diese Ware weiterverkaufen wollte).
Auf welcher Grundlage kann B SchaE fordern? § 281 I (statt der Leistung) oder § 283 (nachträgliche Unmgölichkeit) . Liegt ja eig. alles beide vor?!
wäre nett wenn mir da jmd. weiterhelfen könnte
lg Tanja
Auf welcher Grundlage kann B SchaE fordern? § 281 I (statt der
Leistung) oder § 283 (nachträgliche Unmgölichkeit) . Liegt ja
eig. alles beide vor?!
wieso liegt § 283 bgb vor ? nur weil er sich schuldrechtlich mehrfach gebunden hat, ist immer noch die leistungserbringung in form von übergabe und übereignung möglich, solange er nicht einen vertrag erfüllt.
unmöglichkeit der leistungserbringung liegt also erst dann vor, wenn der verkäufer
- nicht mehr im besitz der sache ist (und der dritte nicht zur herausgabe bereit ist)
oder
- die übereignung unmöglich ist (z.b. bösgläubigkeit, § 932 II bgb)