Hallo Leute!
Folgendes fiktives Szenario: Arbeitgeber A beschäftigt einen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer ist ein bischen „klamm“ im Geldbeutel, es kommt zu einer Pfändung des Gehaltes wegen Unterhaltssachen. Soweit so gut.
Nun ist der Arbeitgeber A etwas schusselig und überweist einmal versehentlich den Pfändungsbetrag doppelt an den Unterhaltsempfänger. Das merkt er ein knappes Jahr später informiert den Unterhaltsempfänger, dass er jetzt ein mal aussetzt und dass sie dann wieder „glatt“ sind.
Das bestreitet der Unterhaltsempfänger heftigst und begründet das mit 394bgb und 850b1Nr2 ZPO, eine Aufrechnung ist mit Unterhalt nicht möglich.
Mein Gefühl ist dass das Quatsch ist, der Arbeitgeber ist ja nur Inkassostelle des Unterhaltsempfängers, er hat ja keine Unterhaltspflicht. Aber was meinen die Leute die Ahnung davon haben?
Danke und Gruß derschwede77
Hallo Schwede,
Ganz so einfach ist es leider nicht. Der AG hat ja eine sg. Drittschuldnererklärung unterschrieben, in welcher, grob vereinfacht, steht, dass er als Drittschuldner einspringt, also nicht „nur“ Inkasso. Er verpflichtet sich, die Forderung aus dem Arbeitseinkommen des AN zu begleichen. Hat er zuviel überwiesen, entstehen in allererster Linie Ansprüche des AN gegenüber dem AG, weil der AG unpfändbares Einkommen gepfändet hat.
In deinem Fall ist die Überzahlung schon ein Jahr alt und damit für den AN obsolet, oder will der AN jetzt das Geld zurück? In diesem Fall muss der AG das Geld an den AN zurückzahlen 
Ob der Gläubiger verpflichtet ist, die Überzahlung zurückzuzahlen, darüber streiten sich die Geister. Die genannten Paragraphen würde ich dazu aber nicht unbedingt heranziehen. Bist du dir sicher, dass es die beiden sind?
Im Übrigen ist der Schuldner auch früher fertig mit bezahlen, oder wurde insgesamt zuviel gezahlt?
Also doch nicht so einfach.
Ich habe jetzt auf die Schnelle keine Rechtssprechung zur Überzahlung gefunden, ich werde aber weitersuchen, interssiert mich auch. Wenn du mitsuchen willst…Drittschuldner, Doppelzahlung, Rückgriffsanspruch
Viele Grüße
Gesine
Hallo Gesine!
Danke für die Antwort und die Mühe die Du dir schon gemacht hast. In diesem fiktiven Fall hat der Arbeitnehmer nichts doppelt abgezogen bekommen, es betrifft rein die Zahlung an den Unterhaltsempfänger die doppelt gelaufen ist.
Gruß derschwede77
Alter Schwede (das Wortspiel konnte ich mir jetzt nicht verkneifen),
Harte Nuss! So wie ich die Sache sehe, kann der AG dem Gläubiger höchstens Paragraph 818 BGB um die Ohren hauen und auf Entreicherung bestehen. Das heisst, dass der Gläubiger durch die Doppelzahlung ungerechtfertigt bereichert wurde und dies nun rückgängig gemacht werden soll. Allerdings sind sich die Experten ziemlich uneins, ob hier das Recht auf Entreicherung greift. 5 Experten, 10 Kommentare.
Ich glaube, der AG sollte es unter Erfahrung verbuchen. Wie gesagt, die Forderung ist einen Monat eher bezahlt.
Ähnlich ist es übrigens auch bei der Reihenfolge bei mehreren Pfändungen. Bezahlt der AG an den falschen Gläubiger, muss er trotzdem im selben Monat auch an den richtigen Gläubiger zahlen.
Lohnpfändung ist ein Alptraum!
Wenn man sich nicht sicher ist, wer wann wieviel bekommt, kann man auch bei Gericht beantragen, dass man die gepfändeten Beträge direkt ans Gericht zahlt. Die kümmern sich um die Verteilung.
Und jetzt ist Schluss, muss zum Schützenfest😀
Gesine