lt. § 7 UWG ist es ja verboten, potentielle Kunden unaufgefordert per Email auf sein Angebot aufmerksam zu machen.
Laut AG München AZ 161 C 29330/06 ist das sog. Double-Opt-In-Verfahren nicht davon betroffen.
Daher die Frage ob es erlaubt ist, unaufgefordert eine Mail an einen potientiellen Kunden mit folgenden Inhalt zu schicken:
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Firma bietet Lösungen im Bereich des Unternehmensmarketings an. Insofern Sie weitere Informationen dazu wünschen teilen Sie uns dies bitte per Antwortmail mit.
Mit freundlichen Grüßen
Signatur inkl. Internetadresse
Danke
Gruß
Ronny
Diesen Beitrag habe ich bereits im hießigen Forum „Wirtschaft und Handel“ gepostet, wo er jedoch vermutlich nicht hingehört. Daher ein „Quasi-Doppelposting“ in diesem Forum.
ich ging davon aus, dass man auf diese Weise keine direkte Werbung betreibt, sondern auf eine Möglichkeit hinweist. Schließlich wird in der Mail nichts direkt beworben. Mittels einer Reaktions(Antwort-)mail des potentiellen Kunden erhält man doch quasi die Zustimmung zur Werbung, womit es sich um ein Double-Opt-In handelt?
ich ging davon aus, dass man auf diese Weise keine direkte
Werbung betreibt, sondern auf eine Möglichkeit hinweist.
Schöne (aber wirklich uralte Art), sich selbst versandte Spam schön zu reden. Es ist immer nur eine „Möglichkeit“, die dein Penis wachsen lässt, dir im Casino Millionen verschafft und dir Zugang zu garantiert original Software verschafft.
Hallo C.J. und danke für die Antwort, ich hab’s mir mal durchgelesen und hat mich weitergebracht als der Beitrag von Falke.
Mir geht es eigentlich nur darum zu wissen, wie man einen potentiellen Kunden erreichen kann, der über den normalen Weg der Werbung, also TV, Zeitung etc. nicht angesprochen werden kann. Bei einer normalen Post-Briefaktion steht man ja wieder vor dem gleichen Problem, dass diese eventuell nicht gewünscht ist…
Ist eigentlich bekannt, wie hoch eine Abmahnung ausfallen kann?