Download von 'Erwachsenenseiten'

Hallo,
angenommen Kind X (13) geht ins Internet, gibt falsche Geburtsdaten an und lädt von sogenannten „Erwachsenenseiten“ etwas herunter. Wochen später kommt Post von Anwalt Z, der für den Internetservice Y die entstandenen Kosten eintreiben soll. Tritt hier eine Verletzung der Elternpflicht auf bzw. da das Kind X noch nicht strafmündig ist, müssen die Eltern für den entstandenen Schaden aufkommen?
Vielen Dank

Da sich der Anwalt um die strafrechtliche Seite hier nicht kümmern wird wollen (kann ihm herzlich egal sein), musst du dir nur über das Zivilrecht Gedanken machen.

Verträge sind einzuhalten. Fraglich ist, ob hier ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde. Das ist materiell-rechtlich gesehen ganz klar zu verneinen, weil nämlich ein Minderjähriger ohne Einwilligung seiner Eltern keine Verträge schließen kann.

Also bleibt die Beweisfrage. Vor Gericht musst der Kläger seinen Anspruch, soweit es die Entstehung betrifft, voll beweisen. So ganz 100%-ig kenne ich mich mit Beweisregeln nun leider nicht aus; jedenfalls obliegt letztlich dem Gericht die freie Beweiswürdigung. Zweifel gehen zu Lasten des Beweispflichtigen. Meines Erachtens dürfte die Sache damit vom Tisch sein.

Levay

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/04/03/…

Also bleibt die Beweisfrage. Vor Gericht musst der Kläger
seinen Anspruch, soweit es die Entstehung betrifft, voll
beweisen.

Dieses Problem wird ja hier wiederholt in der einen oder anderen Form vorgetragen. Die Frage, die ich mir dabei stelle ist folgende:

Der Anbieter des kostenpflichtigen Dienstes kann ja wohl beweisen, dass seine Leistungen von einem bestimmten „Haushalt“ in Anspruch genommen wurde (Telefon-, DSL-Anschluß, etc.). Muß er auch beweisen, dass eine geschäftsfähige Person am PC saß ? Oder ist es jetzt Sache der Eltern zu beweisen, dass ein minderjähriges Kind die Leistungen abgerufen hat ?

Muß er auch beweisen, dass eine geschäftsfähige Person
am PC saß ?

Er muss beweisen, dass der Beklagte den Vertrag abgeschlossen hat. Ein Haushalt ist nichtrechtsfähig, man kann nicht den „Haushalt“ verklagen, weil es ja irgendeiner seiner Mitglieder gewesen sein muss. Geht man also gegen den Anschlussinhaber vor, muss bewiesen werden, dass er sich bei der Seite angemeldet hat. Dafür gilt zunächst mal vermutlich ein Anscheinsbeweis, aber wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, dürfte das IMHO reichen, diesen ersten Anschein zu erschüttern.

Levay

Jugendschutz?
Hallo,

IANAL, aber wie sieht das hier mit dem Jugendschutz aus?

Wenn der Jugendliche nur durch das Angeben falscher Daten Zugriff auf nicht jugendfreies Material erhalten hat, könnte hier der Spieß nicht umgedreht und dem Anbieter dieser Seite ein Strick draus gedreht werden?

Gruß
Christian

Wie können die Eltern jedoch den Beweis antreten das, das Kind der Verursacher war?

Wie können die Eltern jedoch den Beweis antreten das, das Kind
der Verursacher war?

Das müssen sie nicht. Im Übrigen ist das ja keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage.

Levay