bei Youtube u.ä. Anbietern gibt es ja Unmengen Videos von bekannten Interpreten.
Angenommen jemand läd sich ein Video herunter, um es sich öfters anzusehen / anzuhören. Macht er sich strafbar?
In einer Fernsehsendung erklärte ein Anwalt, dass nur das Einstellen von urheberrechtlich geschützem Material strafbar sei, das Herunterladen jedoch nicht. Das illegale an den Tauschbörsen sei also das parallele Hochladen von geschützem Material und nicht das Herunterladen selbst.
Demnach dürfte es ja erlaubt sein, Videos bei Youtube herunterzuladen - oder doch nicht?
In einer Fernsehsendung erklärte ein Anwalt, dass nur das
Einstellen von urheberrechtlich geschützem Material strafbar
sei, das Herunterladen jedoch nicht. Das illegale an den
Tauschbörsen sei also das parallele Hochladen von geschützem
Material und nicht das Herunterladen selbst.
Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog.
Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird,
wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in
geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch
vervielfältigt
Was ja heißen würde, das Downloaden ist nicht strafbar … AAABER:
Aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der
Unterhaltungsindustrie strich die Bundesregierung in ihrem
Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 diese Bagatellklausel.
was heißen würde der Downloadende hat mit bis zu 3 Jahren Haft zu rechnen … Naja so hoch wird die Strafe in so einem „Bagatellfall“ wohl nie ausfallen, aber theoretisch wär sie möglich.
In dem Artikel war allerdings nur von den bösen bösen P2P-Tauschbörsen die Rede und keineswegs von YouTube o.ä. aber ich denke rechtlich wirds da parallelen geben, da sollte man also eher vorsichtig mit umgehen…