Guten Tag,
mal angenommen, als selbstständiger Künstler wird man für ein Wochenende in Italien gebucht. Es gibt einen Vertrag, in diesem steht:
„Für Ausländer in EU-Staaten ist die Anwendung der Einkommensbefreiung im Staat, wo die Dienstleistung erbracht wird, die Vorlage des Mod. E 101 vom eigenen Finanzamt notwendig.“
Das Problem: Im Finanzamt hat nach eigenen Angaben noch nie jemand von „E 101“ gehört.
Dann könnte man sehr viel herum telefonieren und würde möglicherweise Menschen finden, die sagen: „Um nun nicht bei einer Dienstleistung im Ausland zweimal die Steuer zahlen zu müssen, könnten Sie eine Erklärung vom Finanzamt vorlegen (Mod. E101), damit Sie im Ausland von der Steuerabgabe befreit sind (Doppelbesteuerungsabkommen).“
Doch was macht man, wenn das Personal im Finanzamt immer noch keine Ahnung hat, was gesucht ist? Ein diesbezügliches Formular würde dort sicher gerne unterschrieben bzw. abgestempelt.
Wo man es jedoch herbekommt, bleibt unergründbar.
Wissen Sie es? Dann recht vielen Dank…
Servus,
dieser Irrtum entsteht immer, wenn man mit einem Land zu tun hat, in dem die Finanzbehörden auch die staatliche Sozialversicherung verwalten:
Das berühmte „Wanderarbeitnehmer“-Formular E 101 kann auf dem deutschen Finanzamt niemand kennen, weil es sich auf den Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Heimatland bezieht. Bei der zuständigen Krankenversicherung kennt es jeder, es wird großzügig ausgestellt (geht ja um Beiträge…) und ist innerhalb von zwei Tagen im Briefkasten. Es ist den deutschen Krankenversicherern in der Regel bekannt, daß auch Selbständige in einigen Ländern und unter bestimmten Bedingungen der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Schwierig wirds bei privaten Krankenversicherungen, da kann der Wunsch nach einem E 101 auf Rätselraten stoßen.
Ein Blick ins DBA Italien zeigt, daß dort nirgendwo von einem Formular E 101 die Rede ist: In diesem Fall sind die Finanzbeamten in D einmal nicht die Deppen, die das alles nicht kapiert haben…
Bei Arbeitnehmern kann in manchen Fällen ein Antrag auf Freistellung vom deutschen Lohnsteuereinbehalt notwendig sein; aber relativ selten, in den meisten Fällen genügt die Tatsache der Beschäftigung im anderen Vertragsstaat, zusammen mit dem Nachweis der tatsächlichen Besteuerung im Ausland.
Schöne Grüße
MM