Drei Fragen

Hallo,

ich habe drei Fragen, vielleicht kann mir ja jemand diese beantworten. Grundlage soll deutsches Recht sein.

Frage 1:
Wenn jemand beabsichtigt eine bestimmte Person zu ermorden, tötet aus Versehen aber eine andere Person, stellt diese Tötung dann juristisch auch einen Mord dar oder ist das dann Totschlag?

Frage 2:
Meines Wisses ist es verboten öffentliche Zustimmung zu einer Gewalttat an einem Menschen zu bekunden. Also Person A ermordert Person B und Person C lässt sich öffentlich darüber aus, dass er diesen Mord gutheisst. Wenn dem so ist, dass das strafbar ist, auf welcher Grundlage denn? Fällt das nicht auch unter das Grundrecht der freien Meinungsäußerung…?

Frage 3:
Ist es verboten und/oder strafbar T-Shirts mit folgenden Aufdrucken zu tragen…?

  • Suizidbomber
  • Selbstmordattentäter
  • Rucksackbomber

Ich möchte betonen, dass ich lediglich an der juristischen Sachlage interessiert bin. Moralische Aspekte, insbesondere zu Frage 3 interessieren mich absolut nicht.

Danke schon mal im voraus.

Gruss
Mick

Hallo,

ich habe drei Fragen, vielleicht kann mir ja jemand diese
beantworten. Grundlage soll deutsches Recht sein.

Frage 1:
Wenn jemand beabsichtigt eine bestimmte Person zu ermorden,
tötet aus Versehen aber eine andere Person, stellt diese
Tötung dann juristisch auch einen Mord dar oder ist das dann
Totschlag?

Du meinst A will B töten zielt im Dunkeln jedoch ausversehen auf C und tötet diesen (+irgendein Mordmerkmal)?
Hier läge ein sogenannter error in persona vel objecto vor, welcher unbeachtlich ist. D.H. Wenn der Täter einen Menschen - auch unter verwirklichung eines Mordmerkmals - töten wollte, ist es egal ob er letztlich den bestimmten oder einen anderen Menschen getötet hat. Er wollte einen Menschen töten/Ein Mensch ist tot.

Frage 2:
Meines Wisses ist es verboten öffentliche Zustimmung zu einer
Gewalttat an einem Menschen zu bekunden. Also Person A
ermordert Person B und Person C lässt sich öffentlich darüber
aus, dass er diesen Mord gutheisst. Wenn dem so ist, dass das
strafbar ist, auf welcher Grundlage denn? Fällt das nicht auch
unter das Grundrecht der freien Meinungsäußerung…?

§ 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

  1. belohnt oder

  2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Frage 3:
Ist es verboten und/oder strafbar T-Shirts mit folgenden
Aufdrucken zu tragen…?

  • Suizidbomber
  • Selbstmordattentäter
  • Rucksackbomber

M.E. grundsätzlich nein. Aber z.B. bei einer Trauerveranstaltung für Anschlagsopfer o.ä., könnte

§ 118 OWiG
[Belästigung der Allgemeinheit]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

in Betracht kommen… Vielleicht hat ja noch jemand eine andere Idee…

Gruss

ElC.

Hallo,

ich habe drei Fragen, vielleicht kann mir ja jemand diese
beantworten. Grundlage soll deutsches Recht sein.

Frage 1:
Wenn jemand beabsichtigt eine bestimmte Person zu ermorden,
tötet aus Versehen aber eine andere Person, stellt diese
Tötung dann juristisch auch einen Mord dar oder ist das dann
Totschlag?

Kommt auf das Versehen an. Wenn er z.B. lediglich die Person verwechselt aber das falsch identifizierte Opfer erschießt ist es ein Mord.

Anders die Sachlage, wenn er zwar auf das richtige Opfer zielt aber jmd. anders trifft. In diesem Fall würde es sich ggf. um fahrlässige Tötung handeln.

Frage 2:
Meines Wisses ist es verboten öffentliche Zustimmung zu einer
Gewalttat an einem Menschen zu bekunden. Also Person A
ermordert Person B und Person C lässt sich öffentlich darüber
aus, dass er diesen Mord gutheisst. Wenn dem so ist, dass das
strafbar ist, auf welcher Grundlage denn? Fällt das nicht auch
unter das Grundrecht der freien Meinungsäußerung…?

Solange keine Anstiftung oder (moralische) Beihilfe im Vorfeld geleistet wird scheitert eine Tatbeteiligung.

Nach Deinem Sachverhalt scheidet wohl auch eine Volksverhetzung i.S. § 130 I StGB. In diesem Rahmen könnten entsprechende Äußerungen tatbestandlich erfüllt sein, wenn damit gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gewettert werden würde.

Also m.E. nicht strafbar.

Frage 3:
Ist es verboten und/oder strafbar T-Shirts mit folgenden
Aufdrucken zu tragen…?

  • Suizidbomber
  • Selbstmordattentäter
  • Rucksackbomber

Ist auch nicht strafbar.

Ich möchte betonen, dass ich lediglich an der juristischen
Sachlage interessiert bin. Moralische Aspekte, insbesondere zu
Frage 3 interessieren mich absolut nicht.

Danke schon mal im voraus.

Gruss
Mick

Gruss akkon

Kommt auf das Versehen an. Wenn er z.B. lediglich die Person
verwechselt aber das falsch identifizierte Opfer erschießt ist
es ein Mord.

Anders die Sachlage, wenn er zwar auf das richtige Opfer zielt
aber jmd. anders trifft. In diesem Fall würde es sich ggf. um
fahrlässige Tötung handeln.

Hallo,

das ist falsch. Auch im zweiten Fall liegt die Tötungsabsicht vor und es liegen die Voraussetzungen für einen versuchten Mord vor. Dazu kommt noch die fahrlässige Tötung des anderen.

Frage 2:
Meines Wisses ist es verboten öffentliche Zustimmung zu einer
Gewalttat an einem Menschen zu bekunden. Also Person A
ermordert Person B und Person C lässt sich öffentlich darüber
aus, dass er diesen Mord gutheisst. Wenn dem so ist, dass das
strafbar ist, auf welcher Grundlage denn? Fällt das nicht auch
unter das Grundrecht der freien Meinungsäußerung…?

Solange keine Anstiftung oder (moralische) Beihilfe im Vorfeld
geleistet wird scheitert eine Tatbeteiligung.

Nach Deinem Sachverhalt scheidet wohl auch eine
Volksverhetzung i.S. § 130 I StGB. In diesem Rahmen könnten
entsprechende Äußerungen tatbestandlich erfüllt sein, wenn
damit gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gewettert werden
würde.

Also m.E. nicht strafbar.

m.E. nicht genau zu klären, denn es gibt noch einen weiteren Tatbestand, der hier erfüllt sein kann, und zwar die Billigung von Straftaten (140 StGB)

Gruss Hans-Jürgen
***