ein Grundstück von 1300 qm soll in drei kleinere Grundstücke unterteilt werden, 1x 500 qm und je 2 x 400 qm, damit 3 Häuser gebaut werden können.
Dies ist entsprechend dem örtlichen Bebauungsplan möglich (Mindestgröße für ein Grundstück: 400 qm).
Wir sind noch in der Planung, und wüssten nun gern schon, ob wir einen Teil des Gesamt-Grundstücks als „Gemeinschaftseigentum“ deklarieren könnten (ca. 350 qm) - Für eine gemeinsame Zufahrt und einen Teil des Gartens (es sind da besondere Anpflanzungen und ein Weg; dafür möchten wir gern gemeinsam Sorge tragen, sind uns auch einig).
Ist dies möglich?
Oder würden diese 350 qm von der baurechtlich nötigen Mindestgröße für die einzelnen Grundstücke abgezogen werden?
II.
Oder wäre es anzuraten, eine „ideele Teilung“ vorzunehmen, also lediglich die bebauten Flächen ins Sondereigentum zu nehmen und den Rest als Gemeinschaftseigentum zu deklarieren? - Wenn ja bzw.nein, warum?
Bitte nur seriös antworten! - Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Anfrage ist so speziell, dass Sie hierfür einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus Ihrem Bundesland befragen sollten. Den benötigen Sie hinterher für die Teilung sowieso.
Insofern macht es Sinn ihn bereits jetzt mit der Beratung zu konsultieren.
Alles andere, was man hier so dazu sagen kann, ist nicht hilfreich, nicht sicher oder nicht seriös.
Sie wollen ja eine Auskunft, auf die Sie sich auch verlassen können.
Die Gebühren für die spätere Teilungsvermessung richten sich auch nach einer verbindlichen Gebührenordnung. Insofern sollten Sie einen Kollegen nehmen, der in Ihrer Nähe zugelassen ist und sich mit den dortigen Behörden auskennt.
Viel Erfolg
Geoli
wenn ein Grundstückteil in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden soll, ist ein eigenes Flurstück und ein eigenes Grundbuch erforderlich.
Ich würde anregen, mit Hilfe einer Baulast die hierdurch verloren gehende Fläche wieder den benachbarten Bauplätzen zuzuschlagen. Achtung: Bauordnungsrecht ist Landesrecht, diese Anwort gilt für Niedersachsen, könnte aber in anderen Bundesländern auch gehen.
Hallole,
der Sinn der Mindestgrundstücksgröße ist wahrscheinlich, dass man in dem Gebiet eine relativ geringe bauliche Dichte, d.h. Gebäude auf relativ großen Grundstücken wollte. Durch das recht große Gemeinschaftseigentum (Zufahrt, Garten) stehen für die Bebauung nur noch recht kleine Grundstücke zur Verfügung. Ob die Baurechtsbehörde einer solchen Teilung zustimmt, ist vorher mit denen zu klären.
Hier sollte man einen Anwalt / Vermesser fragen oder / und das mit dem Baurechtsamt klären.
U. U. muss die Aufteilung eine Überfahrtsrecht als Sondernutzung beinhalten.