Hallo,
ich bin gerade mal wieder über eine Gesetzesformulierung gestolpert, die mich etwas nachdenklich gemacht hat.
Ich möchte gerne drei Jahre Elternzeit nehmen und bei meinem Dienstherren beantragen. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG hat man ja auch Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten LJ des Kindes.
In § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG steht nun aber, dass man erklären muss, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Warum denn innerhalb von zwei Jahren? Ich möchte doch drei Jahre nehmen. Kann mir das vielleicht jemand erklären?
(Ich weiß, dass es für jedes Bundesland wieder eine separate Landesverordnung gibt. Aber in der Fassung für mein Bundesland steht der gleiche Wortlaut wie im Bundesgesetz.)