Hallo liebe Experten,
die Vermieterin meiner Bekannten bietet einen Dreijahresmietvertrag an. Kann man in der heutigen Zeit Mieter so lange an ein Mietverhältnis binden (z.B. Jobwechsel, Stadtwechsel, Nachwuchsplanung, etc. kann einen früheren Wohnungswechsel bedingen). Mein Rechtsverständnis geht dahin, dass ich glaube diese Frist bindet im Endeffekt nur den Vermieter und nicht den Mieter. Ist das richtig?
Danke, Alexander
Hallo
Hallo liebe Experten,
die Vermieterin meiner Bekannten bietet einen
Dreijahresmietvertrag an. Kann man in der heutigen Zeit Mieter
so lange an ein Mietverhältnis binden (z.B. Jobwechsel,
Stadtwechsel, Nachwuchsplanung, etc. kann einen früheren
Wohnungswechsel bedingen). Mein Rechtsverständnis geht dahin,
dass ich glaube diese Frist bindet im Endeffekt nur den
Vermieter und nicht den Mieter. Ist das richtig?
Dein Rechtsverständnis liegt da völlig daneben. Wenn ich einen 3 Jahres Zeitmietvertrag unterschreibe ist der für den Mieter genau so bindend, warum sollte dat anders sein? Der M unterschreibt ja nicht im Zwang, sondern völlig freiwillig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, geh ich mal von aus
Danke, Alexander
LG
Mikesch
Mikesch
hallo vermieter/ mieter
mein rechtsverständnis sagt, dass lt. gesetz fuer mieter immer ein dreimonatiges kündigungsrecht besteht, egal was im (alten) mietvertrag steht.
d.h. habe ich bis zum dritten werktag eines monats gekündigt, kann ich ende des übernächsten monats gehen.
mfg hr
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Werter Her Rohr
Hallo
Hallo liebe Experten,
die Vermieterin meiner Bekannten bietet einen
Dreijahresmietvertrag an. Kann man in der heutigen Zeit Mieter
so lange an ein Mietverhältnis binden (z.B. Jobwechsel,
Stadtwechsel, Nachwuchsplanung, etc. kann einen früheren
Wohnungswechsel bedingen). Mein Rechtsverständnis geht dahin,
dass ich glaube diese Frist bindet im Endeffekt nur den
Vermieter und nicht den Mieter. Ist das richtig?Dein Rechtsverständnis liegt da völlig daneben. Wenn ich einen
3 Jahres Zeitmietvertrag unterschreibe ist der für den Mieter
genau so bindend, warum sollte dat anders sein? Der M
unterschreibt ja nicht im Zwang, sondern völlig freiwillig und
im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, geh ich mal von ausDanke, Alexander
LG
Mikesch
Mikeschhallo vermieter/ mieter
mein rechtsverständnis sagt, dass lt. gesetz fuer mieter immer
ein dreimonatiges kündigungsrecht besteht, egal was im (alten)
mietvertrag steht.
Auch ihr Rechtsverständnis ist etwas daneben. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Es geht hier um einen Zeitmietvertrag und keinen unbefristeten MV
LG
Mikesch
Auch hallo.
Also lt. aktuellster BGH Rechtsprechung liegt die maximale Zeit für einen gegenseitigen Kündigungsverzicht bei 4 Jahren. Und um das Mietverhältnis vorher zu kündigen, müssen schon gewichtige Gründe vorliegen.
mfg M.L.
was hat ein Kündigungsverzicht mit einem Zeitmietvertrag zu tun? Würde ja bedeuten, ich könnte keinen 5 Jahreszeitmietvertrag mehr abschliessen
LG
Mikesch
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was hat ein Kündigungsverzicht mit einem Zeitmietvertrag zu
tun?
Hm…
Auswirkung des 1.Aprils oder Fehlinterpretation des Satzes „Kann man in der heutigen Zeit Mieter so lange an ein Mietverhältnis binden“ ?
Würde ja bedeuten, ich könnte keinen 5
Jahreszeitmietvertrag mehr abschliessen
Sicher geht das. Ob sich einer darauf einlässt, ist eine andere Frage.
mfg (jetzt) M(ister) (rat)L(os)
mfg (jetzt) M(ister) (rat)L(os)
Schließe mich Mister ratLos an *verwirrtschau*
Wäre z.B. Nachwuchs so ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Kündigung oder Jobverlust, -wechsel, Heirat, etc.?
Im speziellen Fall handelt es sich um Mutter mit 1 Kind und eine relativ kleine Wohnung, ein zweites Kind oder Partner hätte da keinen Platz.
Und einfach mal ne größere Wohnung nehmen als Rat … es gibt Städte da ist das aufgrund hoher Mietspiegel für viele Normalsterblichen nicht so einfach möglich.
Gruß zum Sonntag, Alexander
mfg (jetzt) M(ister) (rat)L(os)
Schließe mich Mister ratLos an *verwirrtschau*
Ist denn das so schwer: Wenn M für 3 jahre unterschreibt, heisst das er mietet die Wohnung 3 Jahre ohne Kündigungsrecht. Sollte es doch eintreten, aus irgendwelchen Gründen die Wohnung zu verlassen, ist er auf die Kulanz des VM angewiesen. Also besser nicht so was unterschreiben
Wäre z.B. Nachwuchs so ein wichtiger Grund für eine vorzeitige
Kündigung oder Jobverlust, -wechsel, Heirat, etc.?
Im speziellen Fall handelt es sich um Mutter mit 1 Kind und
eine relativ kleine Wohnung, ein zweites Kind oder Partner
hätte da keinen Platz.
Und einfach mal ne größere Wohnung nehmen als Rat … es gibt
Städte da ist das aufgrund hoher Mietspiegel für viele
Normalsterblichen nicht so einfach möglich.Gruß zum Sonntag, Alexander
lG
Mikesch
Hallo Alexander.
Du hast die richtige Antwort zwar schon bekommen, aber ich erlaube
mir, nochmal zwei Sätze dazu zu sagen, denn da ging doch einiges
durcheinander.
Kann man in der heutigen Zeit Mieter
so lange an ein Mietverhältnis binden (z.B. Jobwechsel,
Stadtwechsel, Nachwuchsplanung, etc. kann einen früheren
Wohnungswechsel bedingen).
Ja kann man. Zu unterscheiden ist zwischen unbefristetem Mietvertrag,
in dem beide Parteien für einen bestimmten Zeitraum auf die
Möglichkeit zur Kündigung verzichten und Zeitmietvertrag.
In letztgenanntem ist das gesamte Mietverhältnis befristet, was nicht
nur zur Folge hat, dass keine Partei vor Zeitablauf ordentlich (!)
kündigen kann, sondern auch, dass nach Zeitablauf das Mietverhältnis
automatisch endet.
Außerordentlich kündigen kann man immer, wenn denn ein solcher
außerorderntlicher Kündigungsgrund vorliegt. Wann ein solcher
vorliegt, wird von den verschiedenen Gerichten sehr unterschiedlich
beurteilt. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, sich an einen RA
vor Ort zu wenden, der die jeweilige Rechtsprechung des
Gerichtssprengels kennen sollte.
Mein Rechtsverständnis geht dahin,
dass ich glaube diese Frist bindet im Endeffekt nur den
Vermieter und nicht den Mieter. Ist das richtig?
Was Du hier ansprichst, sind die früheren Regelungen in unbefristeten
Mietverhältnissen. Insofern ist der Gedankengang nicht zutreffend.
Gruß - Jaschiii
Hallo Alexander.
Wir hatten genau das Problem, daß wir in einem Zeitmietvertrag drin steckten. Der lief auf drei Jahre.
Als wir die Wohnung wegen eines weiteren Kindes kündigen wollten, verwies uns unsere Vermieterin auf die „unechte Nachmieterklausel“.
Darin stand, daß man drei solvente und angemessene Nachmieter präsentieren müsse, die den Mietvertrag übernehmen.
Leider ist der Passus „angemessen“ vom Vermieter sehr breit auslegbar. So akzeptierte sie keinen, von uns Vorgestellten Interessenten. Beim Mieterbund bekamen wir die Auskunft, daß Zeitmietverträge im normalen Rahmen nicht mehr zulässig seien, da sie den Mieter trotz Grundrecht auf freie Wohnungswahl an einen bestimmten Ort fesseln. Sie seien nur dann zulässig, wenn die Wohnung nach Ablauf der Zeit saniert oder wegen Eigenbedarfes genutzt werden soll. Ist dies nicht der Fall, dann darf sich das Mietverhältnis nicht nach den bestehenden Mietklauseln um ein weiteres Jahr verlängern, sondern muss dann in ein unbefristetes Mietverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist und ohne Nachmieter übergehen.
Wenn doch ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wird, dann nur mit „echter Nachmieterklausel“, welche besage, daß man nur einen Interessenten beibringen muss, der sich die Wohnung leisten kann. Alles andere ist kein Grund für Ablehnung.
Und bevor das jetzt wieder gelöscht wird, weil es heißt, dies sei eine Rechtsberatung:
Ich erzähle lediglich, wie es bei uns war! Ansonsten hätte ich davon auch keine Ahnung gehabt!
Lieber Gruß
Anja