Dreimonatsfrist

Ihr Lieben,

ich bitte Euch um Eure Meinung; richtige Rechtsprechung gibt´s m. E. nicht (oder ich habe nicht gut genug recherchiert…):

Es ist bekannt, dass der BFH für Recht befunden hat, dass ein Seemann auf einem Hochseeschiff jeweils dann einen Neubeginn der Dreimonatsfrist hat, wenn das Schiff seine nämlich Reise beendet, in seinen Heimathafen einläuft und zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausläuft.

Nun stellen wir uns aber ein Fährschiff vor, das zwischen Deutschland u. Dänemark (zB) pendelt. Würde man dem BFH insoweit folgen, begänne täglich eine neue Dreimonatsfrist, ohne dass der Seemann absteigt. Beruft dieser sich dann noch auf R 39 LStR, stünden ihm dänische VMA zu.

M. E. kann das aber so nicht ausgelegt werden. M. E. ist ein Fährschiff schon mal kein Hochseeschiff, denn es fährt nicht in Hoher See (SRÜ). M. E. gilt zudem auch immer noch die 4-Wochen-Frist für die Unterbrechung. Und dänische VMA würden, auch wenn der Begriff hier kaum noch strapaziert wird, eine unzutreffende Besteuerung bedeuten.

Oder wie sieht Ihr das? Verrenne ich mich da? Oder teilt Ihr meine Rechtsauffassung?

Nachfrage: welcher Veranlagungszeitraum
Hi !

Da es zum 01.01.2008 einige große Veränderungen im Reisekostenrecht gegeben hat, vorab mal die Frage, um welchen Veranlagungszeitraum es hier geht?

Als anderen Anhaltspunkt ohne die Frage jetzt abschließend klären zu wollen: Auch nach altem Recht galt als Dienstreise nur die „vorübergehende Auswärtstätigkeit“. Der Fährmann ist nicht vorübergehend von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt, sondern er arbeitet an/auf seiner regelmäßigen Arbeitsstätte.

BARUL76

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korrekt. im moment VZ 07; da könnte man einwenden, dass R 39 Abs. 3 LStR nicht gilt. der BFH aber führt ohnehin aus, dass alle auswärtstätigkeiten gleichwertig zu behandeln sind, das FG mahnt auslaufendes recht an… war aber bisher eines meiner hauptargumente. im nächsten jahr käme das problem eh wieder, und dann zieht dieses argument eh nicht mehr…