Dreimonatsgrenze beim Verpflegungsmehraufwand

Nach 3 Monaten einer Dienstreise sind alle folgenden Verpflegungsmehraufwände bekanntlich einkommenssteuerrelevant.
Wie sieht es mit den Sozialabgaben aus?
Muss ich nach 3 Monaten auf meine Spesen auch Sozialabgaben zahlen oder bleibt es „nur“ bei den Steuern?
Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Hilfe

Hallo,
erhält ein Arbeitnehmer seinen Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber ersetzt, ist dieser Ersatz bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Pauschbetrages steuerfrei . Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlass von Auswärtstätigkeiten und doppelter Haushaltsführung können gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG längstens drei Monate berücksichtigt werden. Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen somit auf die ersten drei Monate.
Hier besteht die Möglichkeit, vom Arbeitgeber über die steuerfreien Pauschbeträge hinaus gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen pauschal zu besteuern. Die Lohnsteuer kann dazu gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist allerdings auf den Betrag des jeweils gültigen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen beschränkt. Zahlt der Arbeitgeber somit mehr als das Doppelte des Pauschbetrags, sind die übersteigenden Beträge individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu versteuern und damit Sozialversicherungspflichtige Entgelt.
Die steuerpflichtigen Tagegelder sind, soweit sie nach § 40 Abs. 2 EStG pauschaliert werden, beitragsfrei in der Sozialversicherung (vgl. § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung ).

Gruss

Antwort derzeit nicht möglich

Guten Tag, das ist ein recht komplexes Thema mit vielen Möglichkeiten. Vorab soviel: ist etwas ganz normal steuerpflichtig, unterliegt es auch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der sv-Pflicht.
Habe mal einen Artikel dazu kopiert:

Verpflegungskostenerstattung

Für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit darf der Arbeitgeber Spesen bis in Höhe der Verpflegungspauschbeträge steuerfrei an Sie zahlen. Wie beim Werbungskostenabzug ist die steuerfreie Erstattung abhängig von der Abwesenheitsdauer und bei längerfristiger Auswärtstätigkeit begrenzt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte.

Die Erstattung von höheren Verpflegungskosten ist steuerbegünstigt!

Der Arbeitgeber darf in den ersten drei Monaten auch höhere Beträge als die steuerfreien Verpflegungspauschbeträge steuerbegünstigt erstatten: Den übersteigenden Teilbetrag kann er bis zur Summe (100 %) des anzusetzenden Verpflegungspauschbetrages pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Vorteil für den Arbeitgeber und für Sie: Auch dieser pauschal versteuerte Teilbetrag bleibt sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).

Diese Möglichkeit, höhere Verpflegungsspesen pauschal zu versteuern, hat der Arbeitgeber nur bei beruflicher Auswärtstätigkeit, nicht aber im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (R 40.2 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz LStR 2011).

Übersteigt die Erstattung das Doppelte des Verpflegungspauschbetrages, ist der darüber hinausgehende Betrag normal steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei einer Abwesenheitsdauer von 10 Stunden erstattet der Arbeitgeber € 14,00. Davon bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei € 6,00. Weitere € 6,00 können vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden und bleiben damit für Sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Die restlichen € 2,00 sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Beträgt die Abwesenheitsdauer bei einer Auswärtstätigkeit weniger als acht Stunden, kann der Arbeitgeber Verpflegungsgeld nicht steuerfrei auszahlen. Auch eine Pauschalversteuerung ist nicht zulässig, weil es hier keinen Pauschbetrag gibt, der zu verdoppeln wäre.

Erstattet der Arbeitgeber Ihre Auslagen für die Mahlzeiten anlässlich einer Auswärtstätigkeit, handelt es sich um eine Reisekostenvergütung: Die Zahlung ist nur bis in Höhe der Verpflegungspauschbeträge steuerfrei.

Andererseits kann der Arbeitgeber Ihnen Spesen auch dann bis in Höhe der Verpflegungspauschbeträge steuerfrei erstatten, wenn Sie kostenlose Verpflegung erhalten oder kostengünstig an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen (R 9.6 Abs. 1 Satz 3 LStR 2011). Die kostenlos oder verbilligt überlassene Mahlzeit ist zwar als Arbeitslohn steuerpflichtig. Es bestehen aber günstige Regelungen, die der Arbeitgeber zu Ihrem steuerlichen Vorteil nutzen kann.
Kostenlose Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder von einem Dritten

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, kann er diese bewerten

mit dem tatsächlichen Wert oder
mit dem meist günstigeren Sachbezugswert (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2011).

Das Wahlrecht kann der Arbeitgeber für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell ausüben. Er muss es aber für alle in einem Kalendermonat gestellten Mahlzeiten einheitlich ausüben. Während eines Kalendermonats darf der Arbeitgeber bei Ihnen die Bewertungsmethode also nicht wechseln (Bayer. Landesamt für Steuern vom 24.11.2009, DStR 2009 S. 2679).
Bewertung mit dem Sachbezugswert

Erhalten Sie vom

Arbeitgeber (z.B. Kantine der Zweigniederlassung) oder
auf dessen Veranlassung von einem Dritten (z.B. Tagungshotel, Gaststätte)

kostenlose Mahlzeiten, kann der Arbeitgeber dies steuerlich so abrechnen: Steuerpflichtig ist nicht der tatsächliche Wert des Essens (z.B. € 20,00), sondern nur der amtliche Sachbezugswert (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 LStR 2011). Dieser beträgt im Jahr 2012

für ein Frühstück 1,57 €;
für ein Mittag- oder ein Abendessen 2,87 €.

Werden die niedrigen Sachbezugswerte angesetzt, können Sie hierfür nicht von der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge mit Einzelbewertung profitieren (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 4 LStR 2011).

Mahlzeiten von einem Dritten werden nur dann mit dem günstigen Sachbezugswert bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst sind. Davon geht das Finanzamt aus, wenn die

Kosten hierfür vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Wie die Rechnung beglichen wird, spielt keine Rolle (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Sätze 5 bis 7 LStR 2011). Sie kann also direkt von Ihnen, mit Firmenkreditkarte oder per Banküberweisung durch den Arbeitgeber bezahlt werden.

Weitere Voraussetzung für die Besteuerung mit dem günstigen Sachbezugswert: Es handelt sich um eine »übliche Beköstigung«. Das bedeutet konkret: Der Wert der einzelnen Mahlzeit darf € 40,00 nicht übersteigen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 LStR 2011).

Sind die Kosten höher (z.B. ein Abendessen für € 50,00), kann der Arbeitgeber die kostenlose Mahlzeit nicht mit dem günstigen Sachbezugswert ansetzen. Folge: Der Wert der Mahlzeit ist als Sachbezug mit Einzelbewertung in voller Höhe steuerpflichtig, sofern Sie nicht von der 44-Euro-Freigrenze profitieren können: Für Sachbezüge, deren geldwerter Vorteil mit dem tatsächlichen Wert einzeln bewertet wird, fällt keine Steuer an, solange der geldwerte Vorteil für diese Sachbezüge insgesamt in einem Monat nicht höher ist als € 44,00. Liegt der Wert darüber, müssen Sie nicht nur den übersteigenden, sondern den gesamten geldwerten Vorteil versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Wird für die Mahlzeit der Sachbezugswert angesetzt, gibt es grundsätzlich zwei Alternativen:

Der Arbeitgeber versteuert den geldwerten Vorteil für die kostenlose Mahlzeit zu Ihren Lasten: Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet wird z.B. im Jahr 2012 für ein Mittagessen 2,87 €.

Der Arbeitgeber darf Ihnen zusätzlich zur freien Verpflegung Spesen bis in Höhe der Verpflegungspauschbeträge steuerfrei auszahlen. Tut er es nicht, können Sie die Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen. Zahlt der Arbeitgeber weniger, können Sie den Differenzbetrag geltend machen.
Für die kostenlose Mahlzeit müssen Sie keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, wenn Sie mindestens einen Betrag in Höhe des Sachbezugswertes selbst tragen. Dafür bieten sich folgende Möglichkeiten an:
Sie bezahlen den Betrag selbst in bar (z.B. in der Kantine einer Zweigniederlassung Ihres Arbeitgebers);
der Arbeitgeber behält den Betrag von Ihrem Nettolohn ein;
der Arbeitgeber kürzt die steuerfreie Reisekostenvergütung um den entsprechenden Betrag (R 8.1 Abs. 8 Nr. 4 Satz 2 LStR 2011). Es reicht aber nicht aus, wenn der Anspruch auf die Reisekostenvergütung wegen der kostenlosen Mahlzeit pauschal gekürzt wird.
In diesen Fällen brauchen Sie zwar keinen geldwerten Vorteil zu versteuern, können aber trotz Zuzahlung keine höheren Werbungskosten geltend machen. Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch, wenn der Arbeitgeber Ihnen für das kostenlose Essen einen höheren Betrag als den amtlichen Sachbezugswert verrechnet (R 9.6 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz LStR 2011).

Sie nehmen in 2011 an einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung mit kostenlosem Mittagessen teil. Die Abwesenheitsdauer beträgt 15 Stunden. Ihr Arbeitgeber rechnet direkt mit dem Veranstalter ab. Nach der betrieblichen Reisekostenregelung beträgt die Reisekostenvergütung bei einer 15-stündigen Abwesenheit € 15,00, die bei Gewährung einer Mahlzeit um 30 % zu kürzen ist. Sie haben deshalb Anspruch auf eine Reisekostenvergütung in Höhe von € 10,50.

Alternative 1: Der geldwerte Vorteil für das Mittagessen wird mit dem Sachbezugswert in Höhe von € 2,83 Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet. Die Reisekostenvergütung in Höhe von € 10,50 kann der Arbeitgeber in voller Höhe steuerfrei an Sie auszahlen, da der steuerliche Verpflegungspauschbetrag (Abwesenheit mehr als 14 Stunden) € 12,00 beträgt. Den Differenzbetrag in Höhe von € 1,50 (€ 12,00 ./. € 10,50) können Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.

Alternative 2: Der Arbeitgeber kürzt die Ihnen zustehende Reisekostenvergütung um den Sachbezugswert von € 2,83. Sie erhalten also nur € 7,67 steuerfrei ausbezahlt. Ergebnis: Sie müssen keinen geldwerten Vorteil für das Mittagessen versteuern. Als Werbungskosten können Sie wie oben € 1,50 steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt auch dann keine höheren Werbungskosten an, wenn der Arbeitgeber einen höheren Betrag (z.B. € 4,00) von der Reisekostenvergütung für das kostenlose Mittagessen abzieht. Auch in diesem Fall weist der Arbeitgeber für diese Fortbildungsveranstaltung auf der Lohnsteuerbescheinigung einen steuerfreien Verpflegungszuschuss von € 10,50 aus.

So kürzen die Finanzämter zum Beispiel auch bei Soldaten, die bei Auswärtstätigkeit an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, die als Werbungskosten abziehbaren Verpflegungspauschbeträge nicht nur um das ausgezahlte (gekürzte) Trennungs-/Tagegeld, sondern auch um den aufgrund der Gemeinschaftsverpflegung einbehaltenen Anteil des Trennungs-/Tagesgeldes.

Das sehen einige Finanzgerichte erfreulicherweise anders und nehmen eine Kürzung nur in Höhe der tatsächlich erstatteten Reisekosten vor (FG Rheinland-Pfalz vom 5.2.2010, 1 K 2623/08; Az. der Revision VI R 69/10 sowie FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.11.2009, 3 K 242/09; Az. der Revision VI R 48/10). In dieser Frage ist unter dem Az. VI R 11/10 noch eine weitere Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Betroffene sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die Revisionen Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.
Bewertung mit dem tatsächlichen Wert

Statt mit dem Sachbezugswert kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert ansetzen. Ein pauschaler Bewertungsabschlag von 4 % wird in diesem Fall nicht vorgenommen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LStR 2011). Diese Bewertung muss der Arbeitgeber vornehmen, wenn der Wert der Mahlzeit mehr als € 40,00 beträgt oder die kostenlose Mahlzeit nicht vom Arbeitgeber veranlasst ist.

Bei der Bewertung der Mahlzeiten mit tatsächlichen Werten kann der Arbeitgeber geldwerte Vorteile bis zur Höhe der in Betracht kommenden Verpflegungspauschbeträge als Reisekostenersatz steuerfrei belassen. Zusätzlich zur Mahlzeit gezahlte Verpflegungszuschüsse werden aber vorrangig auf die steuerfreie Verpflegungspauschbeträge angerechnet. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag des geldwerten Vorteils der gestellten Mahlzeit wird in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einbezogen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 LStR 2011).

Im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit in 2011 stellt der Arbeitgeber von Herrn Schmidt das Mittagessen kostenlos zur Verfügung. Das Essen kostet € 35,00, die Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden. Der geldwerte Vorteil für das Mittagessen wird vom Arbeitgeber mit dem tatsächlichen Wert in Höhe von € 35,00 bewertet.

Fall 1: Der Arbeitgeber zahlt keinen Verpflegungszuschuss. Von dem geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit sind € 6,00 steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von € 29,00 (€ 35,00 ./. € 6,00) wird in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einbezogen. Herr Schmidt kann in der Steuererklärung keinen Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten geltend machen, weil er einen steuerfreien Sachbezug in Höhe des Verpflegungspauschbetrages erhalten hat.

Fall 2: Der Arbeitgeber zahlt einen Verpflegungszuschuss von € 5,00. Der Zuschuss von € 5,00 und € 1,00 von dem geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit sind steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von € 34,00 (€ 35,00 ./. € 1,00) wird in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einbezogen. Herr Schmidt kann in der Steuererklärung keinen Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten geltend machen, weil er insgesamt steuerfreie Leistungen (einen Zuschuss von € 5,00 und einen Sachbezug von € 1,00) in Höhe des Verpflegungspauschbetrages erhalten hat.

In der Praxis wird meist die Bewertung mit dem Sachbezugswert durchgeführt, weil diese in der Regel günstiger ist. Der Ansatz des tatsächlichen Wertes für die Mahlzeit dürfte nur dann steuerlich interessant sein, wenn der Wert der Mahlzeit zusammen mit anderen Sachbezügen mit Einzelbewertung in diesem Monat die 44-Euro-Freigrenze nicht überschreitet.
Geschäftlich veranlasste Mahlzeiten sind steuerfrei

Handelt es sich bei beruflicher Auswärtstätigkeit um geschäftliche Bewirtungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, entsteht für Sie kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2011). Das gilt in folgenden Fällen:

Sie bewirten Geschäftspartner auf Kosten des Arbeitgebers,
Sie nehmen an einem Geschäftsessen mit Geschäftspartnern und Ihrem Arbeitgeber teil,
Sie werden von einem Geschäftspartner bewirtet.

Die Kostenerstattung des Arbeitgebers an Sie ist als Auslagenersatz steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG.

Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber Ihnen bei entsprechender Abwesenheitsdauer einen Verpflegungspauschbetrag steuerfrei auszahlen. Falls nicht, machen Sie ihn als Reisekosten in Ihrer Steuererklärung geltend!

Ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der kostenlosen Mahlzeit für den Arbeitnehmer bei Weitem überwiegt (BFH-Urteil vom 21.1.2010, VI R 51/08, BStBl. 2010 II S. 700).

Vielleicht kann man nochmal mit dem AG dazu reden.
Viele Grüße P.D.

ist nicht mein Fachgebiet