Hi,
man nehme an, jemand erhält die folgende EMail direkt an sich gerichtet:
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Herzlichen Glückwunsch ! Wir haben soeben Ihren iPod für Sie reserviert.
Bitte bestätigen Sie mit folgendem Link Ihre E-Mailadresse,
so dass kein Missbrauch damit getrieben wird, sowie Ihr Einverständnis mit
unseren AGB:
Kostenloser iPod - jetzt bestätigen und zuschicken lassen
Sie sind nur noch einen Schritt von Ihrem kostenlosen iPod entfernt.
Sie gehen mit Betätigung dieses Links keine weitere Verpflichtung ein.
Ihr ***-Team.
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Auf der verlinkten Seit wird natürlich klar gestellt, dass man einen Handy-Vertrag abschließen muss um den IPod zu bekommen. Der so geprellte schreibt zurück und fordert den IPod ohne Vertrag, daraufhin antwortet der Versender wiederum folgendermaßen:
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"der von Ihnen unten angeführte Sacherhalt ist wie folgt zu berichtigen:
Der erste Kundenkontakt kam mittels eines sogn. „Pop-Ups“ zustande, den Sie
angeklickt - folglich nachweislich auch zur Kenntnis genommen haben. Auf
diesem Pop-up war neben dem iPod ein Vermerk angebracht. Dieser lautet „gilt
nur bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages“.
Nach eindeutiger Rechtsprechung und unbestrittener Literaturauffassung
handelt es sich dabei um eine sogn. „invitatio ad offerendum“, d.h. es liegt
noch kein Vertragsangebot vor, sondern lediglich eine Auforderung an den
Käufer ein Angebot abzugeben.
Auf diese invitatio haben Sie durch Ihr Anklicken reagiert und damit
konkludent ausgedrückt: ich habe Interesse an diesem Vertragsabschluss. Ein
Vertrag ist hierdurch nicht zustande gekommen. Kann de jure schon deshalb
nicht, da es noch an den sogn. Essentialia negotii fehlte. Mit anderen
Worten, weil noch gar kein konkreter Vertragsgegenstand vorlag!
Nach dem Sie Ihr Interesse bekundet haben, haben wir Ihnen - wiederum im
Rahmen der Vertragsanbeahnung aufgrund des Pop-ups - zeitnah zurück
geschrieben, dass wir Ihnen den Ipod im Rahmen dessen kostenlos übereignen.
Darin liegt eine reine Widerholung von dem Pop-up indem die Bindung an einen
Vertragsabschluss explizit aufgeführt war. Diese e-mail, auf die Sie sich
beziehen, kann nach dem verständigen Empfängerhorizont nicht anders
verstanden werden. Wenn Sie aber darauf bestehen, dass es sich um ein neues
„Angebot“ handelt, dann handelt es sich dabei wiederum um eine reine
invitation ad offerendum, die uns rechtlich nicht bindet.
Mithin ist dadurch ein vertraglicher Anspruch ausgeschlossen. Ein
Schenkungsversprechen, das Sie an dieser Stelle evt. noch in Erwägung ziehen
könnten, scheitert im übrigen an der erforderlichen Beurkundungsform.
…
Dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine Invitiatio mit dem Inhalt
„kostenlos bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages“ bei der Bestätigung
derselben (zum expliziten Zwecke einen Missbrauch seiner Daten zu
verhindern) dahingehend auffasst, dass nunmehr keine Koppelung an einen
Vertragsabschluss mehr vorliege, ist im Mindesten abwegig. Im Übrigen teilte
bisher nicht einer unserer Kunden Ihre Auffassung.
Zur Bedeutung des Wortes „kostenlos“: damit ist im allgemeinen
Sprachgebrauch „ohne Gegenleistung“ und nicht- wie Sie es zu verstehen
scheinen- „ohne weitere Bedingungen“ gemeint.
Im Ergebnis sehen wir die von Ihnen gestellte Forderung daher nicht als
begründet an."
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Einen Pop-Up hat es aber nie gegeben. Dafür sorgt der installierte Pop-Up Blocker. Daher ist auch das abwälzen auf eine Invitatia ad Offerendum falsch. Denn es handelt sich ja um ein konkretes Angebot, an eine konkrete Person.
Welche Möglichkeiten hat also die Person noch?

