DRINGEND! Bezugsrecht auf Wandelanleihen ?

Hallo zusammen,

ich bin noch ein absoluter Neuling, was das Thema „Aktien/Börse“ betrifft, muss aber in ein paar Tagen meine erste Finanzwesen-Klausur im Studium schreiben. Daher folgende Frage (Ich komme absolut nicht weiter):
Ich habe „gelernt“ bzw in ganz vielen Büchern folgendes gelesen:

Eine bedingte Kapitalerhöhung (=KE) darf nur zur Einlösung von Aktienbezugsrechten …
• …aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
• …der Aktionäre einer bei einer
• …von AN (Belegschaftsaktien) und Mitgliedern der GF beschlossen werden. Dann steht fast immer im selben Kontext, dass ein Bezugsrecht für Altaktionäre dabei ausgeschlossen ist. Im selben „Atemzug“ steht dann aber, dass Altaktionäre beispielsweise ein Bezugsrecht auf Wandelanleihen haben und somit INDIREKT doch ein Bezugsrecht auf junge/neue Aktien haben. Was denn nun? Kann also dann doch jeder Altaktionär ein BR auf junge Aktien haben bzw. im Endeffekt junge Aktien erwerben? Oder ist das nur eine Schutzmaßnahme vor Verwässerung seines Kapitals bzw. er darf nur Wandelanleihen beziehen aber sie nicht in neue Aktien umwandeln?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt. Ich hoffe, das mir irgendjemand helfen kann, da ich diesen „Widerspruch“ jetzt seit Stunden nicht lösen kann.

Vielen lieben Dank vorab.

Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine „bedingte“ Kapitalerhöhung. D.h. diese Kapitalerhöhung ist durch etwas „bedingt“, nämlich dem Recht, aber nicht der Pflicht des Inhabers vom Umtausch in Aktien Gebrauch zu machen. Entweder durch eine Wandelschuldverschreibung oder zur Gewährung von Bezugsrechten von Arbeitnehmern (aufgrund einer Vergütung bzw. Gewinnbeteiligung). Auch aufgrund einer Fusion von Unternehmen kann es zu einer bedingten Kapitalerhöhung kommen.

Eventuell gibt es noch andere Gründe die dazu führen, das müsstest du nochmal nachlesen.

Dem gegenüber gibt es noch eine „ordentliche Kapitalerhöhung“ (selten wird diese auch „unbedingte Kapitalerhöhung“ genannt). Durch Ausgabe neuer Aktien gelangt ein Unternehmen an neues Geld. Dies geschieht „unbedingt“, d.h. das Unternehmen weiß genau wie viele Aktien neu in Umlauf gebracht werden, im Gegensatz zur unbedingten bei der das Unternehmen nicht weiß wie viele Aktien später im Umlauf sein werden.

Die ordentliche KE gewährt dem Altaktionär in der Regel ein Bezugsrecht für seine Aktien, damit sein Anteil am Unternehmen nicht verwässert wird.
Bei einer unbedingte KE ist dies normalerweise nicht der Fall. Es kommt aber vor, dass Altaktionäre ein Bezugsrecht auf eine ausgegebene Wandelschuldverschreibung bekommen. Somit können Altaktionäre indirekt also doch an einer unbedingten Kapitalerhöhung teilnehmen.

Hallo,
vielen Danke für die zügige Antwort. Allerdings bin ich nun verwirrt wegen:

Dem gegenüber gibt es noch eine „ordentliche Kapitalerhöhung“
(selten wird diese auch „unbedingte Kapitalerhöhung“ genannt).
Durch Ausgabe neuer Aktien gelangt ein Unternehmen an neues
Geld. Dies geschieht „unbedingt“, d.h. das Unternehmen weiß
genau wie viele Aktien neu in Umlauf gebracht werden, im
Gegensatz zur unbedingten bei der das Unternehmen nicht weiß
wie viele Aktien später im Umlauf sein werden.

Meinst du in diesem letzten Satz nicht „im Gegensatz zur bedingten“?

Die ordentliche KE gewährt dem Altaktionär in der Regel ein
Bezugsrecht für seine Aktien, damit sein Anteil am Unternehmen
nicht verwässert wird.
Bei einer unbedingte KE ist dies normalerweise nicht der Fall.

Meinst du hier auch wirklich „unbedingte KE“ und nicht doch „bedingte“?

Also wenn du dich an diesen zwei angemerkten Stellen nur vertippt hast, dann hab ich es verstanden. Ansonsten verzeih mir. Dann liegt der Haken bei mir. Aber dann wunderts mich, dass ich es genau andersrum verstehe :smile:

Zweimal Ja.

Bei den ganzen Wörtern kann man schnell durcheinander kommen, vor allem um diese Zeit :wink: Sorry, aber wenn es dann klar ist, ist ja alles in Ordnung.

Hab ich mir gedacht :smile:

Vielen dank für die Antwort. Jetzt kann ich erleichtert ins Bett gehen.

Gute nacht noch.