Dringend Ford Kuga Fahrzeugauflastung gesucht

Hallo,
habe ein kleines Problem mit meinem neuen Ford Kuga.
Stützlast 105kg - diese wird aber nichtgefahren (max 50kg/für Doppelachser)

Habe von den u.g. Auflastungsfirmen Mitte 2009 ein O.K. bekommen, dass eine Auflastung von Serie 2,1to auf 2,4to mit einem externen Gutachten (ca. 400,-EU) KEIN PROBLEM wäre.

Jetzt habe ich meinen neuen 2,5l FORD KUGA 4x4 hier stehen, und genau diese Firmen sagen - können wir nicht - zu geringe Anfragen um Gutachten zu erstellen - ect.

Ich muss mit dem KFZ ein Boot ziehen was mit Trailer ungefähr 2,3to hat. Also nur zu Sportzwecken einmal im Jahr (in Urlaub).

Kennt jemand noch Adressen wo man solch eine Auflastung gg. Gebühren und legal bekommen kann?

Bitte keine Diskussionen ob das sinnvoll ist oder die Bremsen ausreichen ect. DANKE - das ist mir alles bekannt - es reicht aus!

Da gabe es einmal eine Lösung, wo vom Quasi vom Zugfahrzeug Gewicht weggenommen, und der Anhängelast zugesprochen wird.
Kennt das jemand, und wo muss ich das beantragen?

DANKE
Ralf

diese Firmen scheiden aus… Habe ich schon angefragt
www. sk-handels-ag dot de
www. ks-tuning dot de
www. Ford dot de

bin um jeden Tipp dankbar

Hallo,

Google hat ergeben, dass Du 2,1t bis 12% Steigung ziehen darfst. Steht das auch so in den Papieren?
Evtl. wäre es möglich, eine höhere Last bis zu 8% Steigung ziehen zu dürfen, falls das reicht. Das sollte aber am ehesten der Fahrzeug- bzw. AHK-Hersteller beantworten können.

Da gabe es einmal eine Lösung, wo vom Quasi vom Zugfahrzeug
Gewicht weggenommen, und der Anhängelast zugesprochen wird.

Das kenne ich nicht und kann es mir auch nicht vorstellen, da das Gewichtsverhältnis Zugfahrzeug zu Anhänger ja ungünstiger wird.
Oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?

Beste Grüße
Guido

Ich hab da mal was kopiert:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

(Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_42.php)

Nach diesen Ausführungen, darfst du also nicht mehr ziehen, als das, was der Hersteller in den Papieren angibt oder mehr als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.
Bei letzterem könnte man vielleicht auf den Trick verfallen, sich die zulässigen Achslasten des Zugfahrzeugs anzusehen und die zu addieren. Oft liegt diese Addition über dem angegebenen zulässigen Gesamtgewicht und so mancher Prüfer lässt seinen Ermessensspielraum walten und trägt da auch schon einmal 100kg mehr ein. Spielt ja bei Gewichten über 2 t auch kaum ne Rolle. Das habe ich selbst schon einmal praktiziert.

Das wird aber nur funktionieren, wenn die zulässige Anhängelast vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs begrenzt wird. Wenn sie jetzt bereits unter dem Gesamtgewicht liegt, gilt es herauszufinden, welches Bauteil oder System diese Limitierung verursacht und ob das konstruktiv umgangen werden kann. Beispiele dafür wären Bremsen oder Federn und Dämpfer, aber auch Reifen. In letzterem Fall liesse sich zugunsten eines höheren Traglastindex unter Umständen die Höchstgeschwindigkeit limitieren.

Da gabe es einmal eine Lösung, wo vom Quasi vom Zugfahrzeug
Gewicht weggenommen, und der Anhängelast zugesprochen wird.
Kennt das jemand, und wo muss ich das beantragen?

Ich glaube, das was du meinst bezieht sich lediglich auf die Auflastung des Trailers. Dort kann man das zulässige Gesamtgewicht um die (tatsächliche) Stützlast heraufsetzen mit der (logischen) Begründung, dass die Stützlast ja auf dem Zugfahrzeug lastet. Das wird dir also nicht weiterhelfen.

diese Firmen scheiden aus… Habe ich schon angefragt
www. sk-handels-ag dot de
www. ks-tuning dot de
www. Ford dot de

bin um jeden Tipp dankbar

Ich würde einfach mit einem gutwilligen und intelligenten Prüfer mit tatsächlichem technischem Sachverstand (ich weiß: die Schnittmenge tendiert hier gegen Null) versuchen ein konstruktives Gespräch zu führen. Vielleicht ergibt sich die Möglichkeit für ein Einzelgutachten.
Ich hoffe das hilft
Gruß

Hermann

Hallo Guido,
2,1to steht auch in den Papieren.

Wo hast Du das her (Quelle) mit der höheren Last bei 8%?
Das würde mir enorm weiterhelfen

Wie gesagt, so ca. auf 2,4to würden mir echt reichen…

Hallo noch mal,

Wo hast Du das her (Quelle) mit der höheren Last bei 8%?

Das weiß ich aus Erfahrung, dass das (zumindest früher) manchmal gemacht wird. Steht dann auch so im Schein drin. Das sollte allerdings auch jeder Prüfer beim TÜV oder ähnlichen Organisationen wissen.
Evtl. einfach mal bei verschiedenen Prüfstellen persönlich anfragen.

Ich habe mal jemanden angemailt, der in einem anderen Forum diese Frage gestellt hat. Mal sehen, was sich da ergeben hat.

Beste Grüße
Guido

Das wird hier nicht funktionieren. Die Beschränkung auf 2,1 t Anhängelast besteht, weil der Kuga ein zulässiges Gesamtgewicht von 2130 kg hat. Folglich darf ein Anhänger auch nicht mehr wiegen. Egal an welcher Steigung.
Gruß

Hermann

Danke, bin ja mal gespannt!

Habe eben im KFZ Schein des Autos gelesen
in der untersten Anhangzeile, dass
da steht F.1/F.2 2230

Das ist doch die technische zugelassene Gesamtmasse
Hat das was mit meinen 2,1 to zu tun?
etwa eine Erweiterung?
Oder ist dieses F1 das Gesamtgewicht des Autos

Weil oben im Schein steht F.1 2130 + F.2 2130

Kann ich das irgendwie nutzen?

Danke Hermann,
habe gerade neue eigene Erkenntnis :wink: vom KFZ schein gepostet.
Bringt mich das etwa weiter?

Dann scheint dein Auto bereits aufgelastet zu sein, eben auf 2230 kg. Das bedeutet die Anhägelast kann, soweit nicht anders technisch beschränkt, ebenfalls auf diesen Wert angehoben werden.
Gruß

Hermann

Also ohne weitere Anträge oder eintragungen?
Kann ich Dir den mal mailen? zum angucken?
[email protected]

Denke das Gewicht dürfte dann reichen - wenn ich die gefahrene Stützlast dazuaddiere, dann komm ich fast auf 2300kg. Das ist gut

Lass uns das mal lieber hier diskutieren, dann haben alle was davon.
Wichtig ist was zu O.1 notiert ist, das ist deine zulässige gebremste Anhängelast. Die wird in der Regel nicht mit dem Gesamtgewicht automatisch erhöht, sondern nur nach Prüfung und Antrag.

Mir ist allerdings nicht klar, wieso du glaubst, man könne die Stützlast dazuaddieren. Das geht nur vom Anhänger auf das Zugfahrzeug, denn das findet dort technisch/physikalisch ja auch tatsächlich statt.
Ich dachte, das hätte ich bereits ausreichend klar dargestellt.
Gruß

Hermann

War jetzt gerade beim Boot wiegen
Sagenhafte 2,13to.
D.h. bin jetzt 30kg drüber. Wenn ich noch Frischwasser und Sprit reinfülle sind es gute 200kg.

Jetzt benötige ich die Auflastung wirklich.

Fahre die Tage einmal persönlich beim Tüv vor, vielleicht kann jemand doch was machen.

Gibt es Eurerseits noch Ideen?