Ich hab da mal was kopiert:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
(Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_42.php)
Nach diesen Ausführungen, darfst du also nicht mehr ziehen, als das, was der Hersteller in den Papieren angibt oder mehr als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.
Bei letzterem könnte man vielleicht auf den Trick verfallen, sich die zulässigen Achslasten des Zugfahrzeugs anzusehen und die zu addieren. Oft liegt diese Addition über dem angegebenen zulässigen Gesamtgewicht und so mancher Prüfer lässt seinen Ermessensspielraum walten und trägt da auch schon einmal 100kg mehr ein. Spielt ja bei Gewichten über 2 t auch kaum ne Rolle. Das habe ich selbst schon einmal praktiziert.
Das wird aber nur funktionieren, wenn die zulässige Anhängelast vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs begrenzt wird. Wenn sie jetzt bereits unter dem Gesamtgewicht liegt, gilt es herauszufinden, welches Bauteil oder System diese Limitierung verursacht und ob das konstruktiv umgangen werden kann. Beispiele dafür wären Bremsen oder Federn und Dämpfer, aber auch Reifen. In letzterem Fall liesse sich zugunsten eines höheren Traglastindex unter Umständen die Höchstgeschwindigkeit limitieren.
Da gabe es einmal eine Lösung, wo vom Quasi vom Zugfahrzeug
Gewicht weggenommen, und der Anhängelast zugesprochen wird.
Kennt das jemand, und wo muss ich das beantragen?
Ich glaube, das was du meinst bezieht sich lediglich auf die Auflastung des Trailers. Dort kann man das zulässige Gesamtgewicht um die (tatsächliche) Stützlast heraufsetzen mit der (logischen) Begründung, dass die Stützlast ja auf dem Zugfahrzeug lastet. Das wird dir also nicht weiterhelfen.
diese Firmen scheiden aus… Habe ich schon angefragt
www. sk-handels-ag dot de
www. ks-tuning dot de
www. Ford dot de
bin um jeden Tipp dankbar
Ich würde einfach mit einem gutwilligen und intelligenten Prüfer mit tatsächlichem technischem Sachverstand (ich weiß: die Schnittmenge tendiert hier gegen Null) versuchen ein konstruktives Gespräch zu führen. Vielleicht ergibt sich die Möglichkeit für ein Einzelgutachten.
Ich hoffe das hilft
Gruß
Hermann