Habe bei einem Online-Auktionshaus ein 8-Kanal Mischpult mit 2x250Watt Endstufe gebraucht ersteigert.
Im Auktionsinserat stand:
„funktioniert einwandfrei!“
…was nicht der Fall war, gleich nach dem einschalten brannte das Ding ab!
Der Verkäufer ist eine Privatperson, wie ich auch.
Meine Frage:
Muss der Verkäufer nach aktuell gültigem Recht darauf hinweisen,
dass er keine Garantie für die Funktion übernimmt (was er nicht gemacht hatte) oder habe ich von vorneherein keine Ansprüche?
Was kann ich tun? …war nicht gerade billig.
Im voraus schonmal Danke!
Muss der Verkäufer nach aktuell gültigem Recht darauf
hinweisen,
dass er keine Garantie für die Funktion übernimmt (was er
nicht gemacht hatte) oder habe ich von vorneherein keine
Ansprüche?
AFAIK muß auch der Privatverkäufer die übliche Gewährleistung von 2 Jahren bieten, soferne er das nicht ausdrücklich ausschließt. Allerdings liegt bei Privat an Privat die Beweislast, daß der Fehler schon beim Verkauf vorhanden war während der ganzen Zeit beim Kunden.
LG
Stuffi
Ganz normaler Kauf - keine Besonderheiten. Hast ganz normal Gewährleistungsrechte!
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nicht vor - somit auch nicht wie hier auch behauptet besondere Beweisregeln!
Gruß
Mathias
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