Aaalso, in meinem allerersten posting in diesem Thread, vom
19.9.2014, steht klar und deutlich, dass der Schuldner nachdem
der gerichtliche Mahnbescheid kam, alles bezahlt hat.
Naja, klar und deutlich ist anders - ist jetzt aber auch egal.
Es ist hier anscheinend schwer zu vermitteln, dass der
Schuldner bezahlt hat, eben weil er zahlungswillig war. Und
nicht aus Versehen oder wieso auch immer.
Sei mir nihct böse, aber Zahlungswilligkeit ist etwas anderes, als erst nach Zustellung eines Mahnbescheids zu reagieren.
Somit bereut er
NICHT, dass er auf den gerichtlichen Mahnbescheid hin gezahlt
hat, und fühlte sich daher durch die Ratschläge, trotzdem
einen WIDERSPRUCH gg. diesen Mahnbescheid einzulegen, vor den
Kopf gestoßen.
Und warum?
Bevor der Gläubiger (gerade hier in der Ecke Filesharing ist es mit der Seriösität ja nicht immer so wahnsinnig gut bestellt) sich denkt:
„Der Kerl reagiert nicht, also beantrage ich auch noch einen Vollstreckungsbescheid.“,
kann man dem ganzen auch gleich einen Riegel vorschieben.
Wenn die Forderungen aus DIESEM Mahnbescheid bereits beglichen
sind, dann sollte man nicht zahlen sondern Widerspruch
einlegen.
s. Angaben meines ersten Beitrages über den Zeitpunkt der
Zahlung.
Das ändert nichts an meiner Aussage.
Ich bin darüber im Bilde, dass mein lieber eine UE aus dem
Netz benutzen sollte als die mitgelieferte.
Nein, man sollte die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen und sich nicht auf irgendeinen Mist verlassen, der pauschal ins Netz gestellt wurde und Einzelfalldetails überhaupt nicht berücksichtigen KANN.
In deinem vorletzten Beitrag stand als erste Möglichkeit, die
Angelegenheit zu beenden:
„Man zahlt.“
Jetzt schreibst Du, dass es den Gläubiger nur vermutlich(!)
zufrieden stellen wird.
Ich habe geschrieben, dass die Forderung aus DIESEM Mahnbescheid mit Zahlung erledigt ist.
Das heißt aber noch lange nicht, dass keine etwaigen Folgeforderungen nachkommen können.
Ich habe doch in meinem ersten Beitrag gefragt, ob und was
neben der Zahlung, - also außer der Zahlung, parallel zur
Zahlung, zu tun wäre? sollte man z.B. den Anwalt des
Gläubigers noch gesondert über die Zahlung informieren?
Mir fällt zumindest ein großes Abmahnunternehmen (ich nenne es mal so) mit den Initialen W F ein, welches Post von „normalen“ Personan ignoriert, mindestens aber mal nicht reagiert.
Sehe ich jetzt richtig, dass man, obwohl man, nachdem der
gerichtliche MB kam, MIT VOLLER ABSICHT, BEWUSST und mE
fristgerecht gezahlt hat, auch noch den Widerspruch gg. diesen
gerichtl. MB einlegen MUSS?
Nein, man MUSS nichts tun.
Aber was hat man zu verlieren, wenn man ein Kreuzchen macht, die Unterschrift leistet, einen Umschlag frankiert und das Ganze verschickt?
Hier geht es erstmal nur um die Forderung aus diesem Mahnbescheid.
Will ein Anwalt mehr als diese Summe einfordern, wird er eine Klage anstreben müssen.
Wie gesagt: Das Kind ist vermutlich in den Brunnen gefallen, weil man sich nicht rechtzeitig um eine vernünftige Beratung gekümmert hat.
Ich stelle mal die These auf, dass man inkl. eigener Anwaltsaufwendungen mit einem Drittel der Kosten ausgekommen wäre …